Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Schweiz)
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 mit 1. September 2016 in Kraft.
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt
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2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.
(1) Dieses Rahmenabkommen findet Anwendung auf Luftfahrzeuge, die in dem Luftfahrzeugregister des Staates einer Vertragspartei eingetragen sind und von einem Luftfahrtunternehmer aus dem Staat der jeweils anderen Vertragspartei für die Zwecke des gewerblichen Luftverkehrs und der Arbeitsluftfahrt unter einer Dry-Lease-Vereinbarung betrieben werden. Die Anwendung dieses Rahmenabkommens auf einzelne Luftfahrzeuge wird gemäß Art. 4 des Rahmenabkommens in konkreten Einzelabreden über die Aufsichtsübertragung (ausführende Festlegungen) geregelt.
(2) Dieses Rahmenabkommen kann entsprechend angewandt werden, wenn keine Dry-Lease-Vereinbarung vorliegt, weil Luftfahrtunternehmer und Eigentümer des betreffenden Luftfahrzeuges identisch sind, aber das Luftfahrzeug in dem anderen als dem Betreiberstaat registriert ist.
(1) Die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates ist gemäß den Regelungen dieses Rahmenabkommens befugt, die folgenden Zuständigkeiten, einschließlich der Aufsicht und Überwachung der in den jeweiligen Anhängen zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt enthaltenen Aufgaben, auf die Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaates zu übertragen
(2) Die Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaates unterrichtet die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates über jede beabsichtigte Untervermietung eines Luftfahrzeugs, für das eine Übertragung der Zuständigkeiten nach Absatz 1 erfolgt ist.
(3) Aufgaben und Funktionen nach Absatz 1 dürfen nicht auf einen anderen Staat übertragen werden.
(1) Einzelheiten der Übertragung von Zuständigkeiten nach Artikel 3, einschließlich der anzuwendenden Vorschriften und Verfahren, werden schriftlich zwischen den Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien festgelegt. Ersuchen auf Übertragung von Zuständigkeiten durch die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaats bedürfen der schriftlichen Annahme der Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaats. Aufsichtsübertragungsersuchen können nur für einzelne genau bezeichnete Luftfahrzeuge für die Dauer der Zeitspanne der betreffenden Dry-Lease-Vereinbarung gestellt werden. In den Fällen des Art. 2 Abs. 2 kann eine Übertragung der Zuständigkeit nur für die Dauer von längstens zwei Jahren erfolgen.
Mit Zugang der Annahmeerklärung nach Satz 2 wird die Übertragung der Zuständigkeit zur Überwachung der bezeichneten Luftfahrzeuge wirksam.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Verlängerung einer Dry-Lease-Vereinbarung. Er gilt auch bei einer Verlängerung in den Fällen des Art. 2 Abs. 2, wobei in diesen Fällen die Frist einmalig um längstens zwei Jahre verlängert werden kann.
(3) Die Zivilluftfahrtbehörden sind befugt, die Übertragung der Zuständigkeiten für einzelne Luftfahrzeuge jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf bedarf der Schriftform. Er wird nach Ablauf von 24 Stunden nach Zugang wirksam.
(4) Ein Luftfahrzeug, für das die Zuständigkeit zur Aufsicht und Überwachung auf Grund von Artikel 3 Absatz 1 übertragen wurde, unterliegt den Anforderungen der jeweils anwendbaren Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verfahren des Betreiberstaates.
(1) Zwischen den Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien werden nach Bedarf Zusammenkünfte anberaumt, um betriebliche oder Lufttüchtigkeitsfragen zu erörtern, die sich bei Überprüfungen der Luftfahrzeuge ergeben haben. Hierbei sollen insbesondere folgende Themen erörtert werden
(2) Auf Ersuchen der Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates nimmt die jeweils andere Zivilluftfahrtbehörde nach Maßgabe des anwendbaren Rechts eine Überprüfung des Luftfahrzeuges und dessen Betriebs vor, für das die Zuständigkeit zur Aufsicht und Überwachung auf Grund von Artikel 3 Absatz 1 übertragen wurde. Soweit möglich, gestattet die ersuchte Zivilluftfahrtbehörde den Vertretern der Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates, bei der Überprüfung des Luftfahrzeuges bzw. des Betriebs anwesend zu sein. Die Zivilluftfahrtbehörden treffen die hierzu erforderlichen Absprachen. Die ersuchte Zivilluftfahrtbehörde teilt der Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates das Ergebnis der Überprüfung schriftlich mit.
Die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien stellen dem Leasingnehmer und dem Leasinggeber bzw. im Fall des Art. 2 Abs. 2 dem Luftfahrzeugeigentümer eine beglaubigte Abschrift dieses Rahmenabkommens sowie des Schriftwechsels nach Artikel 4 Absatz 1 (Vereinbarung) zur Verfügung. An Bord der Luftfahrzeuge, für die die Zuständigkeit der Überwachung aufgrund dieses Abkommens übertragen wurde, sind jeweils die beglaubigten Abschriften dieses Rahmenabkommens, des Schriftwechsels gemäss Art. 4 Absatz 1 (ausführende Festlegungen) sowie gegebenenfalls des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC), in dem das jeweilige Luftfahrzeug eingetragen ist, mitzuführen. Hat der Leasingnehmer bzw. im Fall des Art. 2 Abs. 2 der Luftfahrzeugeigentümer von seiner Behörde die Genehmigung für ein System zur Auflistung der Eintragungszeichen der unter seinem AOC betriebenen und zugelassenen Luftfahrzeuge erhalten, so muss diese Liste und der entsprechende Abschnitt des Betriebshandbuches mitgeführt werden.
(1) Die Vertragsparteien legen dieses Rahmenabkommen sowie künftige Änderungen hierzu sowie die ausführende Festlegungen gemäß Art. 4 Absatz 1 nach Artikel 83 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt und in Übereinstimmung mit den Regeln für die Registrierung von Luftfahrtabkommen der ICAO zur Registrierung vor.
(2) Jede Zivilluftfahrtbehörde führt eine Liste, in der die Luftfahrzeuge, für welche sie die Zuständigkeit zur Aufsicht und Überwachung aufgrund dieses Abkommens übertragen hat, unter Angabe von Kennzeichen, Muster sowie der Dauer der Aufsichtsübertragung eintragen werden. Eine Abschrift der Listen wird als Anhang 1 dieses Abkommens der ICAO zur Registrierung vorgelegt. Die Listen werden nach jeweils erfolgter Änderung aktualisiert und der ICAO zur Kenntnis gegeben.
Jede Behörde stellt Gebühren und Auslagen entsprechend ihren jeweils geltenden nationalen Bestimmungen in Rechnung.
Geschehen in zwei Urschriften in deutscher Sprache.