Abkommen für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) (ctbto)
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Für die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen tritt dieses Abkommen nach Abgabe der entsprechenden Mitteilung am 14. Juli 2016 gemäß seinem Art. 5 Abs. 2 mit 12. September 2016 in Kraft.
eingedenk des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission,
in Anbetracht dessen, dass die Republik Österreich beständig den Internationalen Organisationen ihre Zusage hinsichtlich des Bestehens einer Schule ausgedrückt und erwiesen hat, die den Bedürfnissen der Kinder der Angestellten der Internationalen Organisationen und der Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Corps dient; und
im Bestreben, die weitere Unterstützung durch die Republik Österreich für den Standort der Internationalen Organisationen in Wien durch Gewährung eines notwendigen Beitrages zur Finanzierung von Schulplätzen für die Kinder von in Wien tätigen Angestellten der Internationalen Organisationen und der Kinder von Mitgliedern eines diplomatischen oder konsularischen Dienstes, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse solcher Kinder und der Besonderheiten internationaler Schulausbildung, sicherzustellen,
sind wie folgt übereingekommen
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Kurztitel
Abkommen für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 151/2016
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
09.09.2016
Index
59/07 Kernenergie
Text
Artikel 1
1.
Zur Sicherung des Standortes der Internationalen Organisationen in Wien und auf Grundlage eines gemeinsamen Ersuchens der Internationalen Organisationen, zur Finanzierung angemessener Schulbildung für die Kinder von Angestellten beizutragen, gewährt die Republik Österreich den folgenden Betrag (im Folgenden der „Bildungsbetrag“): für das Schuljahr, das 2015 endet 4 Mio. EUR, 2016: 4 Mio. EUR, 2017: 3 Mio. EUR, 2018: 2 Mio. EUR, und 2019: 2 Mio. EUR pro Schuljahr. Dieser Beitrag wird fortgeführt, außer wenn das Abkommen gemäß Artikel 5 beendet wird.
2.
Die Internationalen Organisationen nominieren eine Organisation (im Folgenden die „Organisation“), die den Bildungsbetrag erhält und auszahlt.
3.
Der Bildungsbetrag wird in sechs möglichst gleich hohen Beträgen, zahlbar von Februar bis Juli des laufenden Schuljahres und jeweils am ersten Tag des Folgemonats des entsprechenden Monats der Organisation zur Anweisung gebracht.
4.
Unbeschadet des Abs. 3 wird der Bildungsbetrag für das Schuljahr 2014/2015 von der Republik Österreich zwischen Februar und April 2016 an die Organisation geleistet.
5.
Die Internationalen Organisationen beraten sich untereinander und wählen im Sinne des Artikel 2 unten eine geeignete Bildungseinrichtung (im Folgenden die „Einrichtung“), an die der Bildungsbetrag von der Organisationen für den in Absatz 1 dieses Artikels dargelegten Zweck übermittelt wird. Der so von der Organisation an die Einrichtung übermittelte Bildungsbetrag unterliegt keiner Steuerpflicht seitens der Einrichtung an die Republik Österreich oder anderweitig. Jedes Jahr nach der Überweisung des Bildungsbetrags an die Einrichtung übermittelt die Organisation der Republik Österreich unverzüglich, spätestens am 31. Dezember, eine Bestätigung und belegte Informationen betreffend die Überweisung und die ordnungsgemäße Verwendung des Bildungsbetrags.
6.
Die Organisation schließt eine Vereinbarung mit der Einrichtung, in der die Voraussetzungen für den Empfang und die Kontrolle des Bildungsbetrags, die Zahlungsbestimmungen, die Übermittlung des jährlichen Prüfberichts der Einrichtung und die Rückforderungsbestimmungen festgelegt werden.
7.
Die Republik Österreich ist berechtigt, den Bildungsbetrag zur Gänze oder teilweise zurückzufordern oder die Zahlung zur Gänze oder teilweise einzustellen, wenn auf der Grundlage der von der Organisation gemäß Absatz 5 übermittelten Bestätigung und belegten Informationen bewiesen ist, dass der Bildungsbetrag oder Teile davon nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens überwiesen oder verwendet wurde.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20009624
Dokumentnummer
NOR40186251
Als geeignete Bildungseinrichtung im Sinne dieses Abkommens gilt ausschließlich eine solche, die von den Internationalen Organisationen bezeichnet wird und
Mit dem Ziel, den Standort einer Bildungseinrichtung innerhalb angemessener Nähe zum Wiener Internationalen Zentrum sicherzustellen, stellt die Republik Österreich, zumindest bis Juli 2024, eine derzeit im Eigentum der Republik Österreich stehende Liegenschaft einschließlich Gebäuden und Ausstattung für die ausschließliche Nutzung für Bildungsaktivitäten der Einrichtung zur Verfügung, außer wenn die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Einrichtung zu vereinbarenden Voraussetzungen für die Nutzung dieser Liegenschaft nicht eingehalten werden.
Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen einer der Internationalen Organisationen und der Republik Österreich über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens werden in gleicher Weise beigelegt, wie es in den Amtssitzabkommen mit den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen vorgesehen ist.
Geschehen in Wien in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.