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20009622 AT

Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

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Kurztitel

Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 225/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 100/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

23.04.2026

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

StF: BGBl. II Nr. 225/2016

Änderung

BGBl. II Nr. 100/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 57 Abs. 3 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20009622

Dokumentnummer

NOR40277312

Bundesrecht Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

§ 1. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 67,69 vH des Referenzbetrages nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, pro Kalendermonat.

(2) Den stellvertretenden Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 33,84 vH des Referenzbetrages nach § 3 Abs. 4 GehG pro Kalendermonat.

Bundesrecht Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

§ 2. Die Entschädigung ist am Beginn jeden Monates auszuzahlen. Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf einen ganzen Kalendermonat, so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind dem Bund zu ersetzen.

Bundesrecht Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

§ 3. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Fahrtkosten nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung zu ersetzen.

Bundesrecht Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft.

(1a) Der Titel, § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 100/2026, treten mit dem Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 2016 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten, BGBl. II Nr. 40/2008, außer Kraft.

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