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20009618 AT

Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte XVI bis XXI der gemeinsamen Staatsgrenze (Slowenien)

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte XVI bis XXI der gemeinsamen Staatsgrenze (Slowenien)

Die Kundmachung der Anlagen dieses Abkommens hat durch Auflage beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien, beim Amt der Kärntner Landesregierung und beim Vermessungsamt Völkermarkt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden zu erfolgen.

Die Mitteilungen gemäß Art. 8 des Abkommens wurden am 7. Juni bzw. 11. Juli 2016 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 8 mit 1. September 2016 in Kraft.

Auf Grund des § 5 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird verordnet

Bundesrecht Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte XVI bis XXI der gemeinsamen Staatsgrenze (Slowenien)

Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XVI durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 1),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) und

den Grenzplan im Maßstab 1:2000 (Anlage 3)

bestimmt.

Bundesrecht Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte XVI bis XXI der gemeinsamen Staatsgrenze (Slowenien)

Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XVII durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 4),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 5) und

den Grenzplan im Maßstab 1:2000 (Anlage 6)

bestimmt.

Bundesrecht Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte XVI bis XXI der gemeinsamen Staatsgrenze (Slowenien)

Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XVIII durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 7),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 8) und

den Grenzplan im Maßstab 1:2000 (Anlage 9)

bestimmt.

Bundesrecht Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte XVI bis XXI der gemeinsamen Staatsgrenze (Slowenien)

Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XIX durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 10),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 11) und

den Grenzplan im Maßstab 1:2000 (Anlage 12)

bestimmt.

Bundesrecht Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte XVI bis XXI der gemeinsamen Staatsgrenze (Slowenien)

Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XX durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 13),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 14) und

den Grenzplan im Maßstab 1:2000 (Anlage 15)

bestimmt.

Bundesrecht Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte XVI bis XXI der gemeinsamen Staatsgrenze (Slowenien)

Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XXI durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 16),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 17) und

den Grenzplan im Maßstab 1:2000 (Anlage 18)

bestimmt.

Bundesrecht Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte XVI bis XXI der gemeinsamen Staatsgrenze (Slowenien)

Die in den Artikeln 1 bis 6 angeführten Anlagen bilden einen Bestandteil dieses Abkommens.

Bundesrecht Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte XVI bis XXI der gemeinsamen Staatsgrenze (Slowenien)

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hierfür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bundesrecht Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte XVI bis XXI der gemeinsamen Staatsgrenze (Slowenien)

Dieses Abkommen einschließlich der Anlagen ist unkündbar.

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