Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20009617 AT

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Luxemburg)

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Luxemburg)

Die Notifikationen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Vereinbarung wurden am 8. Juni bzw. 27. Juni 2016 (Erhalt wurde mit 5. Juli 2016 bestätigt) vorgenommen; die gegenständliche Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 6 Abs. 1 mit 1. August 2016 in Kraft.

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Luxemburg)

Die Republik Österreich vertritt das Großherzogtum Luxemburg in

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Luxemburg)

(1) Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg vertreten einander gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien gültiger Visa.

(2) Die Dienstorte, an denen eine Vertretung gemäß Absatz 1 erfolgt, sind dem Anhang zu dieser Vereinbarung zu entnehmen.

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Luxemburg)

(1) Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Aufnahme biometrischer Identifikatoren in Visa die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.

(2) Sind die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Einschätzung der vertretenden Vertretungsbehörde erfüllt, stellt diese das beantragte Visum aus.

(3) Sind die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Einschätzung der vertretenden Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die vertretende Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern.

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Luxemburg)

Zuständige Behörde für die Umsetzung dieser Vereinbarung ist

(1) In der Republik Österreich

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)

1014 Wien

(2) Im Großherzogtum Luxemburg

Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten

Abteilung für Reisepässe, Visa und Legalisierung

2450 Luxemburg

(3) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden mit.

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Luxemburg)

(1) Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung der Vereinbarung selbständig vor.

(2) Die vertretene Vertragspartei setzt die Europäische Kommission über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

(3) Gleichzeitig zur Informierung gemäß Absatz 2 setzt das Konsulat der vertretenden Vertragspartei sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedsstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffendem Konsularbezirk über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Luxemburg)

Die Visumgebühren stehen in allen Fällen der vertretenden Vertretungsbehörde zu.

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Luxemburg)

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, mit der sich die Vertragsparteien gegenseitig schriftlich informieren, dass ihre für das Inkrafttreten der Vereinbarung erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten folgende Notenwechsel außer Kraft

(3) Die Vereinbarung samt Anhang kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien im Rahmen eines Notenwechsels auf diplomatischem Weg geändert oder ergänzt werden.

(4) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. In einem solchen Fall tritt die Vereinbarung drei Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

Geschehen zu Wien am 24. Mai 2016 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →