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20009596 AT

Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, Überwachung und Hilfeleistung auf Wasserstraßen

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, Überwachung und Hilfeleistung auf Wasserstraßen

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Kurztitel

Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, Überwachung und Hilfeleistung auf Wasserstraßen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 192/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

19.07.2016

Index

94/01 Schiffsverkehr

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, Überwachung und Hilfeleistung auf Wasserstraßen

StF: BGBl. II Nr. 192/2016

Änderung

BGBl. II Nr. 315/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 18 Abs. 4, 19 Abs. 3, 26 Abs. 3, 4 und 5, 29 Abs. 1 und 7, 39 Abs. 2, 66 Abs. 5 und 153 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2015, wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

§ 1.

Zweck der Norm

§ 2.

Geltungsbereich

§ 3.

Zusammensetzung und Berechnung der Kosten

§ 4.

Fälligkeit und Abstattung der Kosten

§ 5.

Inkrafttreten

§ 6.

Außerkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025

Gesetzesnummer

20009596

Dokumentnummer

NOR40185110

Bundesrecht Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, Überwachung und Hilfeleistung auf Wasserstraßen

§ 1. Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung der für die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung, Überwachung oder Hilfeleistung auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, zu leistende Abgeltung für Personal- und Sachleistungen, die durch Organe des Bundes erbracht werden.

Bundesrecht Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, Überwachung und Hilfeleistung auf Wasserstraßen

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für Wasserstraßen, die nicht in die Landesvollziehung fallen.

(2) Diese Verordnung gilt für die Festlegung und Tragung der Kosten

Bundesrecht Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, Überwachung und Hilfeleistung auf Wasserstraßen

§ 3. (1) Die Kosten gemäß § 2 Abs. 2 setzen sich zusammen aus

(2) Die direkten Personalkosten gemäß Abs. 1 Z 1 betragen für die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung

Für die Bemessung sind jeweils die Bezugsansätze zugrunde zu legen, die mit 1. Jänner des Jahres gelten, auf das sich die Verrechnung bezieht.

(3) Die Personalnebenkosten gemäß Abs. 1 Z 2 betragen 30 vH der direkten Personalkosten gemäß Abs. 2.

(4) Der Gemeinkostenbeitrag gemäß Abs. 1 Z 3 beträgt 30 vH der Summe aus den direkten Personalkosten gemäß Abs. 2 und den Personalnebenkosten gemäß Abs. 3.

(5) Die Kosten für den Sachaufwand gemäß Abs. 1 Z 4 sind

(6) Die Kosten für die Errichtung eines schwimmenden Fahrwasserzeichens setzen sich pauschaliert in Summe aus folgenden Teilbeträgen zusammen

(7) Die Kosten für die laufende Instandhaltung eines schwimmenden Fahrwasserzeichens setzen sich pro Kalenderjahr pauschaliert in Summe aus folgenden Teilbeträgen zusammen

Für schwimmende Fahrwasserzeichen, die unterjährig errichtet oder entfernt werden, ist diese Summe tageweise zu aliquotieren. Der Stichtag für die Aliquotierung ist nach dem Entstehen bzw. dem Wegfall der Notwendigkeit einer schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung durch schwimmende Fahrwasserzeichen zu berechnen, die tatsächliche Dauer des Vorhandenseins eines schwimmenden Fahrwasserzeichens über den Wegfall der Notwendigkeit hinaus ist nicht zu berücksichtigen.

(8) Die Kosten für die Entfernung eines schwimmenden Fahrwasserzeichens setzen sich pauschaliert in Summe aus folgenden Teilbeträgen zusammen

(9) Ist in den Fällen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 aus demselben Rechtstitel die Anbringung mehrerer schwimmender Fahrwasserzeichen erforderlich, sind ab dem zweiten schwimmenden Fahrwasserzeichen für dieses sowie jedes weitere schwimmende Fahrwasserzeichen die Kosten

(10) Die Kosten für die Beistellung von Ausrüstungsgegenständen der Schifffahrtsaufsicht im Zuge der Hilfeleistung bei Havarien betragen pauschaliert je Kalendertag

(11) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und diese Vorhaben nicht Erwerbsinteressen dessen dienen, der sie durchführt, sind die gemäß Abs. 1 ermittelten Kosten um 50 vH zu reduzieren.

(12) Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist bei Sportveranstaltungen anzunehmen, wenn hierdurch für Zuseher die Anregung zu gleichartiger Betätigung entsteht und diese Betätigung im allgemeinen die Gesundheit der Ausübenden fördert; dies ist insbesondere bei Sportarten anzunehmen, die zuletzt bei Olympischen Spielen ausgeübt wurden. Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist nicht anzunehmen, wenn im Rahmen der Veranstaltung, ausgenommen für Sicherungs- oder Organisationszwecke, Motorfahrzeuge oder Schwimmkörper mit Maschinenantrieb zum Einsatz kommen.

(13) Wird bei Veranstaltungen die örtlich zuständige Schifffahrtsaufsicht nicht spätestens bis zu dem im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Zeitpunkt über eine Absage der Veranstaltung verständigt, setzen sich die Kosten für den Aufwand der Behörde aus einer Anfahrtspauschale für ein Dienstboot (Abs. 5 Z 1 lit. b), dem Sachaufwand für ein Dienstboot für eine angefangene halbe Stunde (Abs. 5 Z 2 lit. b) sowie den Personalkosten (Abs. 2 Z 2), Personalnebenkosten (Abs. 3) und Gemeinkostenbeitrag (Abs. 4) für zwei Schifffahrtsaufsichtsorgane für eine angefangene Stunde innerhalb der Normaldienstzeit zusammen. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung aus Sicherheitsgründen (zB Hochwasser, widrige Witterungsbedingungen) abgesagt werden muss.

(14) Die Kosten für den Sachaufwand gemäß Abs. 1 Z 4, 5 und 6 sind auf Grundlage des von der Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index jährlich anzupassen. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist die für den Monat Jänner 2015 verlautbarte endgültige Indexzahl. Die Berechnung der Wertsicherung erfolgt einmal jährlich durch Vergleich des Indexstandes des Monats Jänner mit dem Indexstand des Basismonats. Die Erhöhung der Kosten für den Sachaufwand wird jeweils rückwirkend zum 1. Jänner wirksam. Veränderungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt. Überschreitet die Veränderung 5 %, wird die gesamte Veränderung berücksichtigt. Die neue Indexzahl ist jeweils Ausgangsbasis für die Errechnung der weiteren Änderungen.

Bundesrecht Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, Überwachung und Hilfeleistung auf Wasserstraßen

§ 4. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 315/2025)

(2) Die Kosten gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 werden dem Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung nach Abschluss der Arbeiten bzw. dem Inhaber der Veranstaltungs- oder Sondertransportbewilligung nach dem Ende der Veranstaltung bzw. nach Abschluss des Sondertransports vorgeschrieben.

(3) Die Kosten gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 werden

vorgeschrieben.

(4) Die Kosten gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 werden dem Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs, für das die Hilfeleistung in Anspruch genommen wurde, nach Abschluss der Hilfeleistung vorgeschrieben.

Bundesrecht Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, Überwachung und Hilfeleistung auf Wasserstraßen

§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Tragung der Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, BGBl. II Nr. 312/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 134/2013, außer Kraft.

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