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Verordnung gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Verordnung gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen

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Kurztitel

Verordnung gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 154/2016

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen, BGBl. I Nr. 31/2014 i.d.F. BGBl. I Nr. 45/2016

StF: BGBl. II Nr. 154/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen, BGBl. I Nr. 31/2014 i.d.F. BGBl. I Nr. 45/2016 wird verordnet

Bundesrecht Verordnung gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen

§ 1. (1) Mit der Abwicklung der Förderungen gemäß dem Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen, BGBl. I Nr. 31/2014 i.d.F. BGBl. I Nr. 45/2016 wird die Kommunalkredit Public Consulting GmbH, Firmennummer FN 236804t, betraut.

(2) Die Bausparkassen „start:bausparkasse AG“, „Bausparkasse der österreichischen Sparkassen Aktiengesellschaft“, „Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft m.b.H. sowie „Bausparkasse Wüstenrot Aktiengesellschaft“ werden anstelle der Abwicklungsstelle zur Annahme von Ansuchen ermächtigt.

(3) Die zur Annahme von Anträgen ermächtigten Stellen haben während der Förderlaufzeit Förderansuchen, die die Voraussetzungen erfüllen, unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen entgegenzunehmen und an die in § 1(1) genannte Abwicklungststelle zu übermitteln. Über die Details der Abwicklung ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen.

Bundesrecht Verordnung gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

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