Statistik der betrieblichen Bildung
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
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Kurztitel
Statistik der betrieblichen Bildung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/2016
Inkrafttretensdatum
11.06.2016
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Statistik der betrieblichen Bildung
StF: BGBl. II Nr. 139/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 8, 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 11 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Erhebungsmerkmale gemäß § 5
1. Identifikationsmerkmale
2. Beschäftigte
3. Arbeitskosten
4. Bildung der Mitarbeiter
5. Betriebliche Aus- und Weiterbildung
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten eine Statistik über die betriebliche Bildung für das Kalenderjahr 2015 zu erstellen und zu veröffentlichen.
§ 2. Die Erhebungen sind einmalig im Jahr 2016 über das vorangegangene Kalenderjahr (Berichtsperiode 2015) durchzuführen.
§ 3. Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, die
§ 4. Bei allen statistischen Einheiten gemäß §§ 3 sind die unter Punkt 1 bis 5 der Anlage angeführten Merkmale zu erheben.
§ 5. (1) Die Erhebung hat in Form einer Stichprobenerhebung zu erfolgen.
(2) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben
§ 6. Die Bundesanstalt hat die statistischen Einheiten gemäß § 3 durch eine repräsentative Zufallsstichprobe entsprechend Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 198/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.
§ 7. (1) Die Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß § 6 ausgewählten statistischen Einheiten erfolgt auf freiwilliger Basis.
(2) Zur Auskunftserteilung sind die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, heranzuziehen.
§ 8. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die Daten gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb von acht Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten hat bei natürlichen Personen unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 der EGovernment-Bereichsabgrenzungsverordnung ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.
§ 9. (1) Die Bundesanstalt hat die Daten der Statistik der betrieblichen Bildung in Entsprechung des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung bis spätestens Ende Juni 2017 an die Europäische Kommission (Eurostat) zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse in Form von Tabellen bis spätestens Oktober 2017 und in Form eines Berichtes bis spätestens März 2018 der Öffentlichkeit unentgeltlich im Internet zur Verfügung zu stellen.
§ 10. Gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung hat die Bundesanstalt bis spätestens 21 Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums der Erhebung der Europäischen Kommission (Eurostat) einen Qualitätsbericht vorzulegen.
§ 11. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Bundesanstalt die mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung entstehenden Kosten in der Höhe von 330 045 Euro gemäß § 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000 abzugelten.
§ 12. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 13. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden