Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung
Gesetzestext (5 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 116/2016
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.07.2016
Abkürzung
RSB-EntschädigungsV
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Pauschalsätze der Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter festgelegt werden (Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung – RSB-EntschädigungsV)
StF: BGBl. II Nr. 116/2016
Änderung
BGBl. II Nr. 7/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 91b Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2016, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2023
Gesetzesnummer
20009534
Dokumentnummer
NOR40181239
§ 1. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern (§ 91a SPG) gebührt als Entschädigung für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953). Für die Vergütung der Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hauptwohnsitz als Dienstort gilt.
§ 2. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern stehen die in § 1 festgesetzten Entschädigungen auch für die Erledigung notwendiger Administrativtätigkeiten und Koordinierungsbesprechungen zu.
§ 3. Für die Bemessung der dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern zustehenden Gebühren ist der Bundesminister für Inneres zuständig.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Pauschalsätze der Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter festgelegt werden (Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung), BGBl. II Nr. 427/2000, außer Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.