Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20009534 AT

Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 116/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Abkürzung

RSB-EntschädigungsV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Pauschalsätze der Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter festgelegt werden (Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung – RSB-EntschädigungsV)

StF: BGBl. II Nr. 116/2016

Änderung

BGBl. II Nr. 7/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 91b Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2016, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2023

Gesetzesnummer

20009534

Dokumentnummer

NOR40181239

Bundesrecht Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung

§ 1. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern (§ 91a SPG) gebührt als Entschädigung für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953). Für die Vergütung der Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hauptwohnsitz als Dienstort gilt.

Bundesrecht Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung

§ 2. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern stehen die in § 1 festgesetzten Entschädigungen auch für die Erledigung notwendiger Administrativtätigkeiten und Koordinierungsbesprechungen zu.

Bundesrecht Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung

§ 3. Für die Bemessung der dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern zustehenden Gebühren ist der Bundesminister für Inneres zuständig.

Bundesrecht Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Pauschalsätze der Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter festgelegt werden (Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung), BGBl. II Nr. 427/2000, außer Kraft.

(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →