Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20009530 AT

Zollanmeldungs-Verordnung 2016

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Zollanmeldungs-Verordnung 2016

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Zollanmeldungs-Verordnung 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 110/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Abkürzung

ZollAnm-V 2016

Index

35/02 Zollgesetz

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Festlegung des Inhalts von mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Zollanmeldungen (Zollanmeldungs-Verordnung 2016 – ZollAnm-V 2016)

StF: BGBl. II Nr. 110/2016

Änderung

BGBl. II Nr. 175/2021

BGBl. II Nr. 9/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 36 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl.Nr. 659/1994 (ZollR-DG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20009530

Dokumentnummer

NOR40181012

Bundesrecht Zollanmeldungs-Verordnung 2016

(Anm.: Anhang 1 und die Änderung sind als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Zollanmeldungs-Verordnung 2016

§ 1. (1) Der Inhalt der mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Zollanmeldung sowohl für die Standardzollanmeldung gemäß Art. 162 Zollkodex der Union [Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 (Zollkodex)] als auch für die vereinfachte Anmeldung gemäß Art. 166 Zollkodex ist im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.

Bundesrecht Zollanmeldungs-Verordnung 2016

Die ergänzende Anmeldung für die Einfuhrumsatzsteuer hat getrennt nach dem anzuwendenden Einfuhrumsatzsteuersatz folgende Angaben in Summe zu enthalten

1. den Zollwert der Waren, die im Anwendungsgebiet zum freien Verkehr überlassen wurden, und für die in einem anderen Mitgliedstaat eine ergänzende Zollanmeldung abgegeben wird;

2. die Einfuhrabgaben der Waren, die im Anwendungsgebiet zum freien Verkehr überlassen wurden, und für die in einem anderen Mitgliedstaat diese Einfuhrabgaben zu entrichten sind;

3. die für die Bemessung der im Anwendungsgebiet anfallenden Einfuhrumsatzsteuer zu berücksichtigenden Hinzurechnungskosten;

4. den anzuwendenden Einfuhrumsatzsteuersatz;

5. den errechneten Einfuhrumsatzsteuerbetrag;

Zusätzlich ist die Gesamtsumme der für die im Anwendungsgebiet zum freien Verkehr überlassenen Waren zu entrichtenden Einfuhrumsatzsteuer anzugeben.

Bundesrecht Zollanmeldungs-Verordnung 2016

Die ergänzende Anmeldung für die Anmeldung von elektrischer Energie hat für sämtliche Einfuhren oder Ausfuhren für den Kalendermonat, in dem die Einfuhren oder Ausfuhren erfolgt sind, nachstehende Angaben in Summe zu enthalten

1. die Warennummer

2. die Menge

3. den Warenwert

4. den Verfahrenscode

Bundesrecht Zollanmeldungs-Verordnung 2016

§ 3. (Anm.: richtig wäre § 7) (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der Zollanmeldungs-Verordnung 2005 vom 21. Oktober 2005 sowie der Zoll-Informatik-Verordnung 2010 vom 24. Juni 2010, jeweils in der geltenden Fassung, werden mit 1. Mai 2016 außer Kraft gesetzt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →