Wissensbilanz-Verordnung 2016
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Wissensbilanz-Verordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/2016
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Abkürzung
WBV 2016
Index
72/01 Hochschulorganisation
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Wissensbilanz (Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016)
StF: BGBl. II Nr. 97/2016
Änderung
BGBl. II Nr. 69/2017
BGBl. II Nr. 202/2018
BGBl. II Nr. 216/2019
BGBl. II Nr. 307/2019
BGBl. II Nr. 356/2022
BGBl. II Nr. 233/2023
BGBl. II Nr. 176/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 13 Abs. 6 und des § 16 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2015, wird verordnet
Anmerkung
Die Wissensbilanz-Verordnung 2016 wurde in Artikel 1 des BGBl. II Nr. 97/2016 kundgemacht.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025
Gesetzesnummer
20009519
Dokumentnummer
NOR40180723
1.A.1
Personal
[pro Universität]
(nach Geschlecht, Personalkategorie, Zählkategorie
Anzahl
Gesamtanzahl zum UHSBV-Stichtag 31. Dezember
Personal
alle Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse gemäß Z 3.6 der Anlage 9 UHSBV
Geschlecht
– Frauen
– Männer
Personalkategorie
– wissenschaftliches/künstlerisches Personal
– Allgemeines Personal
Zählkategorie
– Köpfe
– Vollzeitäquivalente/Jahresvollzeitäquivalente
1.A.2
Anzahl der Berufungen an die Universität
[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]
(nach Geschlecht, Herkunftsuniversität/vorherige Dienstgeberin oder vorheriger Dienstgeber, Berufungsart)
Anzahl
Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)
Berufung an die Universität
Besetzung (Dienstantritt) von Professuren gemäß §§ 98 und 99 UG
Geschlecht
– Frauen
– Männer
Herkunftsuniver-sität/vorherige Dienstgeberin oder vorheriger Dienstgeber
– eigene Universität
– andere Herkunftsuniversität/Dienstgeber national
– Herkunftsuniversität/Dienstgeber Deutschland
– Herkunftsuniversität/Dienstgeber übrige EU
– Herkunftsuniversität/Dienstgeber Schweiz
– Herkunftsuniversität/Dienstgeber übrige Drittstaaten
Berufungsart
– Berufung gemäß § 98 UG
– Berufung gemäß § 99 Abs. 1 UG
– Berufung gemäß § 99 Abs. 3 UG
– Berufung gemäß § 99 Abs. 4 UG
– Berufung gemäß § 99a UG
1.A.3
Frauenquote in Kollegialorganen
[pro Universität]
(nach Geschlecht, Monitoring-Kategorie, Zählkategorie)
Stichtag, Zeitraum
Stichtag 31. Dezember bzw. bei Kollegialorganen, die ihre Tätigkeit vor dem 31. Dezember beendet haben, die Zusammensetzung zum letzten Zeitpunkt des Tätigwerdens innerhalb des Kalenderjahres
Frauenquoten
Geschlechterrepräsentanz in ausgewählten Universitätsorganen mit besonderer Berücksichtigung der mindestens 50%-Frauenquote in Kollegialorganen
Geschlecht
– Frauen
– Männer
Monitoring-Kategorie
– Rektorat
– Universitätsrat
– Senat
– Habilitationskommissionen
– Berufungskommissionen
– Curricularkommissionen
– sonstige Kollegialorgane
Zählkategorie
– Kopfzahlen
– Anteile in %
– Frauenquoten-Erfüllungsgrad
1.A.4
Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
(Lohngefälle in ausgewählten Verwendungen/Gender Pay Gap)
[pro Universität]
(nach Geschlecht, Personalkategorie, Zählkategorie)
Zeitraum
Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Lohngefälle zwischen Frauen und Männern/ Gender Pay Gap
Unterschiede in den Gehältern zwischen Frauen und Männern auf Basis aller im Kalenderjahr von der Universität geleisteten Lohn- bzw. Gehaltszahlungen an sämtliche Personen der ausgewählten Verwendungen; die Normierung der Gehaltszahlungen erfolgt auf Grundlage der Bildung von Jahresvollzeit-äquivalenten, die Darstellung der Unterschiede erfolgt in der Form „Frauenlöhne entsprechen ...% der Männerlöhne“
Ausgewählte Verwendungen
sämtliche Personen in den Verwendungen 11, 12, 14, 28, 81 bis 83 und 85 bis 88 gemäß Z 3.6 der Anlage 9 UHSBV; falls im Kalenderjahr einer dieser Verwendungskategorien bei einem oder beiden Geschlechtern weniger als 6 Personen (Kopfzahl) zuordenbar sind, ist aus Gründen des Datenschutzes für die jeweilige Verwendungskategorie anstatt des Lohngefälles die Ausprägung „n.a.“ anzuführen
Geschlecht
– Frauen
– Männer
Personalkategorie
– Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor (§ 98 UG, beamtet oder vertragsbedienstet)
– Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor (§ 98 UG, KV)
– Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor, bis fünf Jahre befristet (§ 99 Abs. 1 UG)
– Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor, bis sechs Jahre befristet und unbefristet (§ 99 Abs. 3 UG)
– Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor (§ 99 Abs. 4 UG, via Universitätsdozentin oder Universitätsdozent bzw. via Assoziierte Professorin oder Assoziiertem Professor)
– Assoziierte/r Professor/in (§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) – Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en
– Universitätsdozentin oder Universitätsdozent
– Assoziierte Professorin oder Assoziierter Professor (KV)
– Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor (KV) / Karrierepfad gemäß § 99 Abs. 5 und 6 UG
– Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor (KV)
– Universitätsassistentin oder Universitätsassistent auf Laufbahnstellen (§ 13b Abs. 3 UG)
– kollektivvertragliche Professorin oder kollektivvertraglicher Professor (§ 98, § 99 Abs. 1, § 99 Abs. 3, § 99 Abs. 4 UG)
Zählkategorie
– Kopfzahlen
– Lohngefälle
1.A.5
Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren
[pro Universität]
(nach Geschlecht, Prozessschritte, Chancenindikator, Zählkategorie)
Zeitraum
Kalenderjahr
(1. Jänner – 31. Dezember)
Geschlechter-repräsentanz
Anzahl von Frauen und Männern sowie Frauenanteil im jeweiligen Prozessschritt des Verfahrens
Berufungsverfahren
Verfahren gemäß § 98 UG, die im Berichtsjahr zum Dienstantritt einer Professorin/eines Professors geführt haben unabhängig davon, ob die Berufung bereits im für die Kennzahl relevanten Zeitraum erfolgt ist. Falls in einem Berichtsjahr weniger als drei Berufungsverfahren durchgeführt werden, ist aus Gründen des Datenschutzes für sämtliche Schichtungsmerkmale dieser Kennzahl die Ausprägung „n.a.“ anzuführen. Berufungsverfahren, die aus diesem Grund nicht in die Darstellung der Kennzahl und die Berechnung des Chancenindikators einbezogen wurden, sind im folgenden Berichtsjahr einzubeziehen. Wird auch dann die Mindestzahl von drei Berufungsverfahren nicht erreicht, so wird die Kennzahl erst in jenem Berichtsjahr ausgewiesen, in dem inklusive der kumulierten noch nicht ausgewiesenen Werte der vorangegangenen Berichtsjahre zumindest drei Berufungsverfahren zu einem Dienstantritt geführt haben.
Geschlecht
– Frauen
– Männer
Durchschnittliche Frauenanteile bei empfehlenden Personen/Kollegialorganen
– Durchschnittlicher Fraueanteil Berufungskommission
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40271464/hauptdokument.img1is.png
– Durchschnittlicher Frauenanteil Gutachter/innen
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40271464/hauptdokument.img2is.png
Durchschnittliche Frauenanteile in einzelnen Verfahrensstufen
– Durchschnittlicher Frauenanteil Bewerber/innen
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40271464/hauptdokument.img3is.png
– Durchschnittlicher Frauenanteil Hearing
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40271464/hauptdokument.img4is.png
– Durchschnittlicher Frauenanteil Berufungsvorschlag
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40271464/hauptdokument.img5is.png
– Durchschnittlicher Frauenanteil unter neu berufenen Professor/innen
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40271464/hauptdokument.img6is.png
Chancenindikator
– Selektionschance für Frauen – Hearing
– Selektionschance für Frauen – Berufungsvorschlag
– Berufungschance für Frauen
Zählkategorie
– Anteil in %
– Chancenindikator
Anzahl
Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September)
Personal
- wissenschaftliches/künstlerisches Personal: Angehörige der Universität gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 UG
- allgemeines Personal: Angehörige der Universität gemäß § 94 Abs 1 Z 5 UG
Auslandsaufenthalt
Auslandsaufenthalt zum Zweck der Erfüllung von dienstlichen Verpflichtungen bzw. Lehr- und/oder Forschungsleistungen/Leistungen im Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste im Aufgabenbereich der betreffenden Person
Geschlecht
- Frauen
- Männer
Aufenthaltsdauer
- weniger als 5 Tage
- 5 Tage bis zu 3 Monate
- länger als 3 Monate
Gastlandkategorie
- EU
- Drittstaaten
1.C.1
Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]
(nach Auftrag-/Fördergeber-Organisation, Sitz der Auftrag-/Fördergeber-Organisation)
Zeitraum
Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Erlöse
geldmäßiger Gegenwert für erbrachte Leistungen der Universität
FE-Projekte
Forschungsarbeiten gemäß § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 UG, an denen einzelne bzw. mehrere Personen mitarbeiten und bei denen auf die Ausstattung der Universität zurückgegriffen wird
Projekte der Entwicklung und Erschließung der Künste
Arbeiten gemäß § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 UG im Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste, an denen einzelne bzw. mehrere Personen mitarbeiten und bei denen auf die Ausstattung der Universität zurückgegriffen wird
Auftrag-/ FördergeberOrganisation
– EU
– andere internationale Organisationen
– Bund (Ministerien)
– Christian Doppler Forschungsgesellschaft (CDG)
– Länder (inkl. deren Stiftungen und Einrichtungen)
– Gemeinden und Gemeindeverbände (ohne Wien)
– Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF)
– Ludwig Boltzmann Gesellschaft – Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (LBG)
– Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG)
– Österreichische Akademie der Wissenschaften (ÖAW)
– Jubiläumsfonds der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB)
– sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen (Körperschaften, Stiftungen, Fonds etc.)
– Unternehmen
– Private (Stiftungen, Vereine etc.)
– sonstige
Sitz der Auftrag-/ FördergeberOrganisation
– national
– EU
– Drittstaaten
1.C.2
Investitionen in Infrastruktur im FE-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig, pro Investitionsbereich]
Zeitraum
Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Investitionen
Erst- und Ersatzinvestitionen
Forschungs-infrastrukturen/ Infrastrukturen im Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste mit einem Anschaffungswert von EURO 100.000 inkl. USt und darüber
– Großgeräte/Großanlagen [(zB NMR Geräte, HPC)]
– Core Facilities [(zB Biobanken, Genomics)]
– Elektronische Datenbanken / Sammlungen
– Räumliche Forschungsinfrastruktur [(zB Reinräume)]
– Sonstige Forschungsinfrastruktur
2.A.1
Professorinnen/Professoren und Äquivalente
[pro Universität, pro Curriculum mit gesonderter Darstellung der Unterrichtsfächer derLehramtsstudien]
(nach Personalkategorie)
Stichtag für Vollzeitäquivalente
Stichtag 31. Dezember des dem Berichtsjahr vorangegangenen Jahres gemäß UHSBV
Zeitraum für Jahresvollzeitäquivalente
Das dem Berichtsjahr vorangegangene Jahr gemäß UHSBV.
Professorinnen/ Professoren und Äquivalente
Verwendungen 11, 12, 14, 81, 82 und 85 bis 88 gemäß Z 3.6 der Anlage 9 UHSBV
Zuordnung der Professorinnen/ Professoren und Äquivalente nach ISCED-F-2013-Studienfeldern (3. Ebene)
Die Jahresvollzeitäquivalente und Vollzeitäquivalente der Professor/innen und Äquivalente entsprechend der Kennzahl 1.A.1 (Professor/inn/en, Dozent/inn/en, Assoziierte Professor/inn/en sowie Assistenzprofessor/inn/en (KV) / Karrierepfad gemäß § 99 Abs. 5 und 6 UG) sind vollständig den gemäß § 51 Abs. 2 Z 14g UG definierten ISCED-F-2013-Studienfeldern (3. Ebene) zuzuordnen; das ISCED-Studienfeld 0114 „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ ist nicht als eigenes Studienfeld darzustellen; vielmehr werden die diesem Studienfeld zugehörigen Studien gemäß § 3 Abs. 2 UniFinV anhand der Unterrichtsfächer/Spezialisierungen und deren zugrunde liegenden Fachbezeichnungen nach Stammfächern den entsprechenden Studienfeldern zugeordnet; darüber hinaus werden die aus dieser Zuordnung resultierenden Studien kumuliert als gesonderte Teilmenge der Gesamtsumme aller Studienfelder dargestellt.
Im klinischen Bereich sind Abschläge für die Krankenversorgung in Höhe von 70 vH auf Grundlage von § 29 Abs. 5 UG zu berücksichtigen.
Personalkategorie
– Professorinnen und Professoren (Verwendungen 11, 12, 81 und 85 bis 87 gemäß Z 3.6 der Anlage 9 zur UHSBV)
– Dozentinnen und Dozenten (Verwendung 14)
– Assoziierte Professorinnen und Professoren (Verwendung 82)
– Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren (KV) / Karrierepfad gemäß § 99 Abs. 5 und 6 UG (Verwendung 88)
Zählkategorie
– Vollzeitäquivalente
– Jahresvollzeitäquivalente
2.A.2
Anzahl der eingerichteten Studien
[pro Universität]
(nach Studienart, Studienform, Programmbeteiligung)
Anzahl
Gesamtanzahl zum Stichtag 31. Dezember
eingerichtete Studien
Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien (inklusive Studien in Kooperation mit anderen Universitäten oder Hochschulen), die im Stichtagssemester begonnen werden können.
Ebenfalls zu berücksichtigen sind Universitätslehrgänge, deren Curriculum in Kraft getreten ist.
Studienart
– Diplomstudien
unter Berücksichtigung der Instrumente im Instrumentalstudium, in IGP und in Jazz
– Bachelorstudien
unter Berücksichtigung der Instrumente im Instrumentalstudium, in IGP und in Jazz
– Masterstudien
unter Berücksichtigung der Instrumente im Instrumentalstudium, in IGP und in Jazz
– Doktoratsstudien (ohne Human- und Zahnmedizin)
– angebotene Unterrichtsfächer bzw. Spezialisierungen im Lehramtsstudium
– Universitätslehrgänge für Graduierte
unter Berücksichtigung der Instrumente
– andere Universitätslehrgänge
Studienform
– Präsenzstudien
– Fernstudien
Programmbeteiligung
– internationale Joint Degree/Double Degree/Multiple Degree Programme
– nationale Studienkooperationen
2.A.3
Studienabschlussquote
[pro Universität, Studienart]
(nach Geschlecht)
Zeitraum
Studienjahr (1. Oktober – 30. September)
Studienabschlussquote
Anteil der abgeschlossenen fachgleichen Bachelor-/Diplomstudien oder Masterstudien an allen beendeten fachgleichen Bachelor-/Diplomstudien zumindest im dritten Semester oder Masterstudien pro Berichtsstudienjahr. Studienabschlüsse innerhalb der Nachfrist des vorangegangenen Berichtsstudienjahres (ohne Meldung im Berichtsstudienjahr) werden dem Berichtsstudienjahr zugerechnet.
Studienart
– Bachelor-/Diplomstudien
– Masterstudien
Geschlecht
– Frauen
– Männer
2.A.4
Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor
Zulassung
[pro Universität, pro Curriculum]
(nach Aufnahme- oder Eignungsverfahren, Ebene 3 der ISCED 2013 Systematik mit Studienart, Geschlecht, Verfahrensschritte)
Anzahl
Gesamtanzahl in Bezug auf das beabsichtigte Beginn-Studienjahr
(1. Oktober – 30. September)
Studienart
– Bachelorstudium
– Masterstudium
– Diplomstudium
– Doktorats- bzw. PhD-Studium
Bewerberinnen und Bewerber
Personen, die sich für ein Aufnahme- oder Eignungsverfahren zu einem ordentlichen Studium verbindlich anmelden
Aufnahme– oder Eignungsverfahren
– § 63 Abs. 1 Z 4 UG: Überprüfung künstlerische Eignung
– § 63 Abs. 1 Z 5 UG: Überprüfung sportliche Eignung
– § 71b UG: Zulassung zu besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien
– § 71c UG: Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien
– § 71d UG: Zulassung zu an einer Universität besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien
Geschlecht
– Frauen
– Männer
Verfahrensschritte
– angemeldet
– angetreten
– zulassungsberechtigt
Abweichungen der Berichtsstruktur von der Datenstruktur
Folgende Aufnahme- oder Eignungsverfahren sind in der Berichtsstruktur nur auf Verfahrensebene darzustellen
– Überprüfung der künstlerischen Eignung
– Überprüfung der sportlichen Eignung
– Qualitative Zulassungsbedingungen für Master- und Doktoratsstudien
– Aufnahmeverfahren in fremdsprachigen Master- und Doktoratsstudien
2.A.5
Anzahl der Studierenden
[pro Universität]
(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Studierendenkategorie, Personenmenge)
Anzahl
Gesamtanzahl zum Wintersemester-Termin gemäß § 18 Abs. 5 UHSBV
Studierende
sämtliche Studierende dieser Universität (Personenmenge PU gemäß Anlage 11 UHSBV)
Geschlecht
– Frauen
– Männer
Staatsangehörigkeit
– Österreich
– EU
– Drittstaaten
Studierenden-kategorie
– ordentliche Studierende
– außerordentliche Studierende
Personenmenge
– im betreffenden Wintersemester neu zugelassene Studierende dieser Universität (Personenmenge PN gemäß Anlage 11 UHSBV)
– bereits in früheren Semestern zugelassene Studierende dieser Universität (Personenmenge PU gemäß Anlage 11 UHSBV vermindert um Personenmenge PN)
2.A.6
Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
[pro Universität, pro Curriculum]
(nach Geschlecht, Studienart, Staatsangehörigkeit)
Zeitraum
Studienjahr (1. Oktober – 30. September)
Prüfungsaktive Studien
Prüfungsaktiv ist ein Bachelor-, Diplom- oder Masterstudium, sofern der oder die Studierende im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Punkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von acht Semesterstunden erbracht hat
Geschlecht
– Frauen
– Männer
Studienart
– Diplomstudium
– Bachelorstudium
– Masterstudium
Staatsangehörigkeit
– Österreich
– EU
– Drittstaaten
2.A.7
Anzahl der belegten ordentlichen Studien
[pro Universität, pro Curriculum]
(nach Geschlecht, Studienart, Staatsangehörigkeit)
Anzahl
Gesamtanzahl zum Wintersemester-Termin gemäß § 18 Abs. 5 UHSBV
belegte ordentliche Studien
Belegte Studien (Studienmenge SB gemäß Anlage 11 UHSBV), eingeschränkt auf ordentliche Studien
Geschlecht
– Frauen
– Männer
Studienart
– Diplomstudium
– Bachelorstudium
– Masterstudium
– Doktoratsstudium
Staatsangehörigkeit
– Österreich
– EU
– Drittstaaten
2.A.8
Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
[pro Universität]
(nach Geschlecht, Gastland, Art der Mobilitätsprogramme)
Anzahl
Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres
(1. Oktober – 30. September)
ordentliche Studierende mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
ordentliche Studierende (Personenmenge PU gemäß Anlage 11 UHSBV), die im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms einen Auslandsaufenthalt absolvieren (Gastland ungleich Österreich)
Geschlecht
– Frauen
– Männer
Gastland
– EU
– Drittstaaten
Art der Mobilitätsprogramme
– ERASMUS+ (SMS) – Studienaufenthalte
– ERASMUS+ (SMT) – Studierendenpraktika
– Universitätsspezifische Mobilitätsprogramme
– sonstige
2.A.9
Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
[pro Universität]
(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art der Mobilitätsprogramme)
Anzahl
Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres
(1. Oktober – 30. September)
ordentliche Studierende mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
ordentliche Studierende (Personenmenge PU gemäß Anlage 11 UHSBV), die im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms einen Auslandsaufenthalt in Österreich absolvieren
Geschlecht
– Frauen
– Männer
Staatsangehörigkeit
– EU
– Drittstaaten
Art der Mobilitätsprogramme
– ERASMUS+ (SMS) – Studienaufenthalte
– ERASMUS+ (SMT) – Studierendenpraktika
– Universitätsspezifische Mobilitätsprogramme
– sonstige
2.B.1
Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
[pro Universität]
(nach Geschlecht, Personalkategorie, Staatsangehörigkeit, Ausbildungsstruktur)
Anzahl, Stichtag
Gesamtanzahl zum jeweiligen Wintersemester-Termin gemäß § 18 Abs. 5 UHSBV mit einem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis zum Stichtag 31. Dezember
Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis
Studierende mit belegtem Studium (Studienmenge SB gemäß Anlage 11 UHSBV), eingeschränkt auf Doktoratsstudien (ohne Diplomstudien Human- und Zahnmedizin), und mit einem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis (inkl. Karenzierungen) zum 31. Dezember.
Universität
Universität gemäß § 6 Abs. 1 UG oder jene Kapitalgesellschaften gemäß § 10 Abs. 1 UG, an denen die Universität Gesellschaftsanteile entweder zu 100% (Tochter-Gesellschaften) oder teilweise (Beteiligungen) hält
Geschlecht
– Frauen
– Männer
Staatsangehörigkeit
– Österreich
– EU
– Drittstaaten
Personalkategorie
(Verwendung)
– drittfinanzierte wissenschaftliche
/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
– sonstige wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
– sonstige Verwendung
Ausbildungsstruktur
– strukturierte Doktoratsausbildung mit mindestens 30 Wochenstunden Beschäftigungsausmaß
– strukturierte Doktoratsausbildung mit weniger als 30 Wochenstunden Beschäftigungsausmaß
– nicht-strukturierte Doktoratsausbildung
3.A.1
Anzahl der Studienabschlüsse
[pro Universität, pro Curriculum]
(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des Abschlusses, Studienart)
Anzahl
Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September)
Studienabschlüsse
abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 11 UHSBV), eingeschränkt auf ordentliche Studien
Geschlecht
– Frauen
– Männer
Staatsangehörigkeit
– Österreich
– EU
– Drittstaaten
Art des Abschlusses
– Erstabschluss
– Weiterer Abschluss
Studienart
– Diplomstudium
– Bachelorstudium
– Masterstudium
– Doktoratsstudium
3.A.2
Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
[pro Universität, pro Curriculum]
(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des Abschlusses, Studienart)
Anzahl
Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres
(1. Oktober – 30. September)
Studienabschlüsse
abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 11 UHSBV), eingeschränkt auf ordentliche Studien
Abschlüsse in der Toleranzstudiendauer
Studienabschlüsse, welche innerhalb der Studiendauer laut Curriculum zuzüglich eines Semesters, im Fall eines Diplomstudiums zuzüglich zwei Semester, erreicht wurden; die Studiendauer ist gemäß § 22 Abs. 3 UHSBV zu ermitteln.
Geschlecht
– Frauen
– Männer
Staatsangehörigkeit
– Österreich
– EU
– Drittstaaten
Art des Abschlusses
– Erstabschluss
– Weiterer Abschluss
Studienart
– Diplomstudium
– Bachelorstudium
– Masterstudium
– Doktoratsstudium
3.A.3
Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt
[pro Universität]
(nach Geschlecht, Gastland des Auslandsaufenthalts)
Anzahl
Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres
(1. Oktober – 30. September), das dem Berichtsjahr vorangegangen ist
Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt
Erhebungsdaten der Statistik Austria aufgrund § 9 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz anlässlich des Abgangs der Studierenden (UStat 2 Erhebung über studienbezogene Auslandsaufenthalte) im Bereich ordentlicher Studienabschlüsse an öffentlichen Universitäten
Geschlecht
– Frauen
– Männer
Gastland des Auslandsaufenthaltes
– EU
– Drittstaaten
3.B.1
Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]
(nach Typus von Publikationen, nach internationalen Ko-Publikationen)
Anzahl
Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember), Zuordnung anhand des Datums der Veröffentlichung
wissenschaftliche/ künstlerische Veröffentlichungen
unter Nennung der Universität publizierte Erstauflagen von Fach- oder Lehrbüchern (ausgenommen Eigenverlag), nicht im Eigenverlag publizierte Fachzeitschriften oder Sammelwerke (ausgenommen Konferenz-Publikationen) und sonstige wissenschaftliche/künstlerische
Veröffentlichungen (unabhängig vom Medium/darunter auch nicht-textliche wie zB Filme)
Personal
sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 23 bis 28 und 81 bis 88 gemäß Z 3.6 der Anlage 9 UHSBV
Typus von Publikationen
– Erstauflagen von wissenschaftlichen Fach- oder Lehrbüchern
– erstveröffentlichte Beiträge in SCI, SSCI und AHCI-Fachzeitschriften
– erstveröffentlichte Beiträge in sonstigen wissenschaftlichen Fachzeitschriften
– erstveröffentlichte Beiträge in Sammelwerken
– sonstige wissenschaftliche Veröffentlichungen
– künstlerische Ton-, Bild-, Datenträger
– Beiträge zu künstlerischen Ton-, Bild-, Datenträgern
– Kunstkataloge und andere künstlerische Druckwerke
– Beiträge zu Kunstkatalogen und anderen künstlerischen Druckwerken
Internationale Ko-Publikationen
Wissenschaftliche/künstlerische Veröffentlichungen des Typus „erstveröffentlichte Beiträge in SCI-, SSCI- und AHCI-Fachzeitschriften“, die in Kooperation mit einem oder mehreren Partnerinnen und Partnern unter Nennung mindestens einer ausländischen Hochschule/Forschungseinrichtung veröffentlicht werden.
3.B.2
Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals
[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]
(nach Geschlecht, Vortragsort, Veranstaltungs-Typus)
Anzahl
Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)
Vortrag oder Präsentation
science to science/ art to art
Vortrag auf Grundlage einer direkten Einladung durch die Veranstalterin oder den Veranstalter oder Vortrag/Präsentation auf Grundlage einer Bewerbung und nachfolgenden Auswahl durch die Veranstalterin oder den Veranstalter
Vortrag oder Präsentation
science to public
Sämtliche Vorträge des wissenschaftlichen Personals an ein nicht-wissenschaftliches Zielpublikum
wissenschaftliche/ künstlerische Veranstaltung
(science to science/ art to art)
Kongresse, Konferenzen, Tagungen, Seminare etc., deren Ziel die Weitergabe und Diskussion von auf wissenschaftlichen/künstlerischen Standards erarbeiteten Erkenntnissen zumindest eines/einer Vortragenden oder Präsentatoren/-innen ist und diese dem wissenschaftlichen Austausch innerhalb einer Wissenschaftsdisziplin/Kunstdisziplin dient und/oder interdisziplinär ausgelegt ist. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Veranstaltungen, deren Ziel die Weitergabe wissenschaftlicher Erkenntnisse an ein Fachpublikum sind (science to science/art to art)
Veranstaltung zur Vermittlung/ Verbreitung von Fachwissen an ein nicht-wissenschaftliches Publikum
(science to public/
art to public)
Leistungsschauen, Informationsveranstaltungen etc, deren Ziel die Vermittlung bzw. Verbreitung von Fachwissen an ein nicht-wissenschaftliches/nicht-künstlerisches Publikum ist (science to public/
art to public)
Personal
sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 23 bis 28 und 81 bis 88 gemäß Z 3.6 der Anlage 9 UHSBV
Geschlecht
– Frauen
– Männer
Vortragsort
– Inland
– Ausland
– virtuell
Veranstaltungstypus
– science to science/art to art
– science to public/art to public
3.B.3
Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge
[pro Universität]
(nach Patenterteilung, Art der Verträge, Verwertungspartnerinnen und -partnern, Verwertungs-Spin-Offs)
Anzahl
Gesamtanzahl der innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember) erfolgten Neuzugänge
Patentanmeldungen
zu zählen sind Patente, die gemäß Patentgesetz 1970, gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ), dem Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) und in Staaten, die nicht Vertragsstaaten des EPÜ bzw. des PCT sind, im Berichtszeitraum angemeldet wurden, wobei jedes angemeldete Patent einzeln gezählt wird. Bei der Erteilung eines Patents nach dem EPÜ sind die nationalen Validierungen nicht einzeln zu zählen.
Darüber hinaus sind jene Prioritäts-Patentanmeldungen durch Dritte zu erfassen, die aufgrund einer Rechteübertragung durch die Universität durchgeführt werden, und der Anmeldegegenstand eine Diensterfindung der Universität gemäß UG darstellt.
Patenterteilung
– national
– EU/EPÜ
– Drittstaaten
Lizenzverträge
Anzahl der Verträge, die die Veräußerung bestimmter Nutzungsrechte der Universität an Immaterialgütern (zB Patente, Urheberrechte) betreffen. Erfasst werden nur jene Lizenzverträge, deren Gegenstand bestehende Diensterfindungen und Patente sind.
Optionsverträge
zu zählen sind Verträge betreffend die Anwartschaft eines Dritten gegenüber der Universität durch einseitige Willenserklärung einen Verkaufs- oder Lizenzvertrag betreffend Immaterialgüter herbeizuführen. Erfasst werden nur jene Optionsverträge, deren Gegenstand bestehende Diensterfindungen und Patente sind.
Verkaufsverträge
gezählt werden Verträge betreffend den Verkauf der Eigentumsrechte der Universität an Immaterialgütern (zB Patente, patentähnliche Schutzrechte wie Erfindungen, Schutzzertifikate, Gebrauchsmuster, Halbleiterschutzrechte, Sortenschutzrechte, Know-How). Erfasst werden nur jene Verkaufsverträge, deren Gegenstand bestehende Diensterfindungen und Patente sind.
Art der Verträge
– Lizenzverträge
– Optionsverträge
– Verkaufsverträge
Verwertungspartner-innen und –partner
– Anzahl der Unternehmen
– Anzahl der (außer)universitären Forschungseinrichtungen
Falls im Kalenderjahr insgesamt weniger als 3 Verwertungspartnerinnen und –partner zuordenbar sind, ist aus Gründen des Datenschutzes anstatt der Anzahl der Verwertungspartnerinnen und –partner die Ausprägung „n.a.“ anzuführen.
Verwertungs-Spin-Offs
Verwertungs-Spin-offs sind Unternehmensgründungen der Universität bzw. Unternehmen, an welchen die Universität direkt oder indirekt beteiligt ist bzw. Unternehmen für die die Nutzung neuer Forschungsergebnisse/Ergebnisse auf Basis der Entwicklung und Erschließung der Künste, neuer wissenschaftlicher Verfahren oder Methoden aus der öffentlichen Forschung für die Gründung unverzichtbar waren, dh. die Gründung wäre ohne Nutzung dieser Forschungsergebnisse/Ergebnisse auf Basis der Entwicklung und Erschließung der Künste oder eines daraus resultierenden Schutzrechts (zB Patente, Lizenzen etc.) nicht erfolgt. Zu zählen sind Neugründungen im Berichtsjahr.
– Anzahl der Verwertungs-Spin-Offs
Spezifisches Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
4.1
Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission einschließlich aller Klinischen Studien
[pro Universität]
(nach Begutachtungstyp)
Anzahl
Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres
(1. Jänner – 31. Dezember)
Begutachtungen einschließlich Klinischer Studien
im Kalenderjahr erstmals durch die Ethikkommission durchgeführte Begutachtungen einschließlich aller Klinischer Studien.
Durchführung von Beurteilungen Klinischer Studien und der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung am Menschen unter Beachtung der einschlägigen ärzterechtlichen Bestimmungen und der relevanten internationalen Regelwerke (Deklaration von Helsinki, GCP-Guidelines)). Davon Begutachtung im eigenen Bereich der Universität/Medizinischen Fakultät
Begutachtung für Externe
Klinische Studien
systematische Untersuchungen von Medikamenten, von bestimmten Behandlungsformen bzw. medizinischen Interventionen oder von Medizinprodukten, die einer Genehmigung der Ethikkommission unterliegen. Dies umfasst auch klinische Prüfungen gemäß § 2a Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. eines Medizinprodukts gemäß § 3 Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996, in der jeweils geltenden Fassung.
Kategorien
– Klinische Prüfung eines Arzneimittels (registriert/nicht registriert)
– nicht interventionelle Studie (NIS) gemäß Arzneimittelgesetz
– Klinische Prüfung eines Medizinproduktes
– Sonstige Studien (alle anderen Studien)
Ethikkommission
vom Senat eingerichtete Kommission gemäß § 30 UG zur Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung
4.2
Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von Klinischen Studien im eigenen Bereich der Universität
[pro Universität]
Anzahl
Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres
(1. Jänner – 31. Dezember)
Teilnehmerinnen und Teilnehmer
alle Prüfungsteilnehmerinnen und –teilnehmer an allen klinischen Studien, die bei Beendigung der Studie der Ethikkommission zu melden sind, aufgrund von Meldungen im Rahmen des universitätsinternen Berichtswesens
Klinische Studien
systematische Untersuchungen von Medikamenten, von bestimmten Behandlungsformen bzw. medizinischen Interventionen oder von Medizinprodukten, die einer Genehmigung der Ethikkommission unterliegen. Dies umfasst auch Klinische Prüfungen gemäß § 2a Arzneimittelgesetz bzw. eines Medizinprodukts gemäß § 3 Medizinproduktegesetz
Kategorien
– Klinische Prüfung eines Arzneimittels (registriert/nicht registriert)
– nicht interventionelle Studie (NIS) gemäß Arzneimittelgesetz
– Klinische Prüfung eines Medizinprodukt
– Sonstige Studien (alle anderen Studien)
Beendigung
Beendigung der Klinischen Studie im Sinne des § 2a Abs. 4
Arzneimittelgesetz bzw. gemäß § 3 Abs. 10 Medizinproduktegesetz
4.3
Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
[pro Universität]
(nach Geschlecht, Dienstgeberin oder Dienstgeber)
Anzahl
Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres
(1. Jänner – 31. Dezember)
Ausbildungsvertrag
Vertrag zur Absolvierung der praktischen Ausbildung in einem Sonderfach gemäß § 8 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der jeweils geltenden Fassung
Dienstgeberin oder Dienstgeber
– Universität
– Krankenanstaltenträger
Geschlecht
– Frauen
– Männer
4.4
Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste
[pro Universität]
Zeitraum
Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
verlängerter Dienst
verlängerter Dienst gemäß § 4 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, in der jeweils geltenden Fassung
Datenbedarfskennzahlen gemäß § 14 für sämtliche Universitäten
1.1
Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro
[pro Universität]
Zeitraum
Rechnungsjahr
(1. Jänner – 31. Dezember)
Aufwendungen in Euro
Personalaufwand gemäß § 2 Z 6 lit. a, c, d, e und f Univ. Rech-nungsabschlussVO, BGBl. II Nr. 292/2003, in der jeweils geltenden Fassung [a) Löhne Gehälter, c) Aufwendungen für Abfertigungen, d) Aufwendungen für Altersversorgung, e) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge, f) Sonstige Sozialaufwendungen] ohne Berücksichtigung der Rückstellungen, gegliedert wie folgt
– Personalaufwand für Beamtinnen und Beamte in Euro
– Personalaufwand für das übrige Bundespersonal gemäß § 12 Abs. 3 UG in Euro
Bundespersonal gemäß § 12 Abs. 3 UG
Bundespersonal, das am 31. Dezember 2003 an der Universität tätig war, soweit es in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder in einem Bundesdienstverhältnis, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher/künstlerischer Mitarbeiter, gegebenenfalls in Ausbildung (§ 132 UG), steht und unverändert weiterhin an der Universität tätig ist
1.2
Erlöse aus Verwertungs-Spin-Offs sowie Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen in Euro
[pro Universität]
(nach Art der Erlöse)
Zeitraum
Rechnungsjahr
(1. Jänner – 31. Dezember)
Erlöse
Die im Rechnungsjahr tatsächlich einlangenden Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs
Lizenzverträge
Veräußerung bestimmter Nutzungsrechte der Universität an Immaterialgütern (z. B. Patente, Urheberrechte)
Optionsverträge
Anwartschaft eines Dritten gegenüber der Universität durch einseitige Willenserklärung einen Verkaufs- oder Lizenzvertrag betreffend Immaterialgüter herbeizuführen
Verkaufsverträge
Verkauf der Eigentumsrechte der Universität an Immaterialgütern (z. B. Patente, patentähnliche Schutzrechte wie Erfindungen, Schutzzertifikate, Gebrauchsmuster, Halbleiterschutzrechte, Sortenschutzrechte, Know-How)
Verwertungs-Spin-Offs
Unternehmensgründungen bzw. –beteiligungen der Universität für die die Nutzung neuer Forschungsergebnisse/Ergebnisse auf Basis der Entwicklung und Erschließung der Künste, neuer wissenschaftlicher Verfahren oder Methoden aus der öffentlichen Forschung für die Gründung unverzichtbar waren
Art der Erlöse
– Verwertungs-Spin-Offs
– Lizenzverträge
– Optionsverträge
– Verkaufsverträge
1.3
Erlöse aus privaten Spenden in Euro
[pro Universität]
(nach Spendengeber, Sitz des Spendengebers)
Zeitraum
Rechnungsjahr
(1. Jänner – 31. Dezember)
Erlöse
Wert für erbrachte Geldleistungen an die Universität
Spenden
Unentgeltliche Bereitstellung von Geld durch Unternehmen oder Privatpersonen zur Förderung der Universität jeweils über einem Betrag von 3.500 Euro, mit Ausnahme jener Unternehmen, an denen die Universität beteiligt ist. Als Ausnahme vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit dürfen über Spenden finanzierte Hörsäle, Professuren o.ä. Namen von spendenden Unternehmen bzw. Privatpersonen tragen, wobei dies nicht mit der Verwendung von Firmenlogos o.ä. einhergehen darf.
Spendengeber
– Privatpersonen
– Unternehmen
– Private Stiftungen
– sonstige
Sitz der Spendengeber
– national
– sonstige EU
– Drittstaaten
1.4
Kosten der Lehre in Euro
[pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe]
(nach Zählkategorie)
Zeitraum
Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Kosten
Die Gesamtsumme der Kosten gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten), BGBl. II Nr. 69/2017 für Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 KLRV Universitäten. Für die Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 KLRV Universitäten sind Normkosten gemäß Anlage 1 KLRV Universitäten anzusetzen.
KLR-Disziplinengruppen
an der Universität vorhandene KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2 KLRV Universitäten
Prüfungsaktive Studien
Anzahl der prüfungsaktiven Studien auf Ebene der KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2 KLRV Universitäten entsprechend Kennzahl 2.A.6 „Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien“
Studienabschlüsse
Anzahl der abgeschlossenen Studien auf Ebene der KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2 KLRV Universitäten. Zu zählen sind abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 11 UHSBV) eingeschränkt auf ordentliche Studien, der Studienarten Diplomstudium, Bachelorstudium und Masterstudium.
Zuordnung der Studien zum Rechnungsjahr
Für die Berechnung der Kosten sind jene prüfungsaktiven Studien und Studienabschlüsse heranzuziehen, die im Studienjahr beginnend mit 1. Oktober des dem Rechnungsjahr vorangehenden Jahres bis 30. September des Rechnungsjahres erfasst wurden.
Zählkategorie
– Kosten absolut
– Kosten je prüfungsaktivem Studium
– Kosten je Studienabschluss
1.5
Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro
[pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe]
(nach Zählkategorie)
Zeitraum
Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Kosten
Die Gesamtsumme der Kosten gemäß § 4 KLRV Universitäten für Leistungen gemäß §16 Abs. 2 Z 2 bis Z 5 KLRV Universitäten. Für die Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 KLRV Universitäten sind Normkosten gemäß Anlage 1 KLRV Universitäten anzusetzen.
KLR-Disziplinengruppen
an der Universität vorhandene KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2 KLRV Universitäten
Personalkategorie
Summe der Jahresvollzeitäquivalente der Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 2 KLRV Universitäten (Professor/innen und Äquivalente)
Zählkategorie
– Kosten absolut
– Kosten je Professor/in und Äquivalent
1.6
Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten
[pro Universität, pro Fächergruppe]
(nach Personalkategorie, Geschlecht, Zählkategorie)
Stichtag für Vollzeitäquivalente
Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres gemäß UHSBV
Personal
Sämtliche Personen in den Verwendungen 11, 12, 14, 16, 21, 26 bis 28 und 81 bis 83 sowie 85 bis 88 gemäß Z 3.6 der Anlage 9 UHSBV
Zuordnung des Personals nach Fächergruppen
Zuordnung von Teilergebnissen der Wissensbilanz-Kennzahl 1.A.1 (Vollzeitäquivalente) zu den Fächergruppen gemäß Anlage 4 (Zuordnungstabelle ÖFOS 2012 – Fächergruppen), unabhängig davon, wie viel Zeit innerhalb der einzelnen Personalkategorien tatsächlich für Forschung und Entwicklung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste aufgewendet wird. Die Zuordnung der Personalkategorien zu den Fächergruppen erfolgt nach dem Überwiegensprinzip auf Basis der organisatorischen Zuordnung auf Institutsebene oder damit vergleichbaren Organisationseinheiten, unter Berücksichtigung von 70 vH Abschlägen für Krankenversorgung bei den Vollzeitäquivalenten des klinischen Bereichs.
Personalkategorie
– Professorinnen und Professoren (Verwendungen 11, 12, 81 und 85 bis 87 gemäß Z 3.6 der Anlage 9 UHSBV)
– Äquivalente zu Professorinnen und Professoren (Verwendungen 14, 82 und 88)
– sonstige wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Verwendungen 16, 21, 26 bis 28 und 83)
Geschlecht
– Frauen
– Männer
Zählkategorie
– Vollzeitäquivalente
Datenbedarfskennzahlen gemäß § 12 für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
2.1
Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m²
[pro Universität]
Stichtag
Gesamtnutzfläche zum Stichtag 31. Dezember
Nutzfläche
Nutzfläche im Sinne der ÖNORM 1800, Ausgabe 1. Jänner 2002, dient der Nutzung des Bauwerkes aufgrund seiner Zweckbestimmung
Dritte
Krankenanstaltenträger oder andere Dritte wie sonstige öffentliche Stellen oder Private (auch universitätsnahe Vereine), nicht aber BIG
Lehr- und Forschungszwecke
Erfüllung der universitären Aufgaben der Lehre und Forschung sowie mittelbar damit verbundene Aufgaben (wie anteilige Verwaltung, erforderliche zusätzliche Dienstzimmer)
zur Verfügung
stellen
ausdrückliche vertragliche Widmung oder faktische Überlassung
2.2
Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]
[pro Universität]
(nach Geschlecht, nach Tätigkeitsbereich)
Zeitraum
Kalenderjahr
(1. Jänner – 31. Dezember)
Zeitvolumen
tatsächlich erhobene oder berechnete Lehr- und Forschungskapazität
wissenschaftliches Personal
sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 23, 26 bis 28 und 81 bis 88 gemäß Z 3.6 der Anlage 9 UHSBV, die in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehen
Lehre und Forschung
Lehre und Forschung im Sinne des UG einschließlich der dafür erforderlichen universitären Verwaltungstätigkeit
Klinischer Bereich
Klinischer Bereich ist der Bereich gemäß § 31 UG
Vollzeitäquivalent
tatsächliche Personalkapazität auf Basis des faktischen Beschäftigungsausmaßes aller Personen (zB zwei zu 50% Teilzeitbeschäftigte ergeben ein Vollzeitäquivalent)
Prozent
Anteil der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden)
Geschlecht
– Frauen
– Männer
Tätigkeitsbereich
– Ärztinnen/Ärzte
– Ärztinnen/Ärzte in Facharztausbildung
2.3
Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten
[pro Universität]
(nach Geschlecht)
Anzahl
Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres
(1. Jänner – 31. Dezember)
Klinischer Bereich
Einrichtungen der Medizinischen Universität gemäß § 31 UG
Personal
– Ärztinnen und Ärzte gemäß § 1 Ärztegesetz 1998
– Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß § 5 Zahnärztegesetz, BGBl. Nr. 126/2005, in der jeweils geltenden Fassung
– Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung
gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 UG
– anderes wissenschaftliches Personal
– allgemeines Personal, davon
Geschlecht
– Frauen
– Männer
2.4
Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro
[pro Universität]
Zeitraum
Rechnungsjahr
(1. Jänner – 31. Dezember)
Klinischer Mehraufwand
Teilbetrag der Gesamtinvestitionen in der Patientenbehandlung/ -betreuung und im Gesundheitswesen, der gemäß § 55 Z 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KaKuG), BGBl. I Nr. 1/1957, in der jeweils geltenden Fassung, als Kostenersatz für Geräte an den Krankenanstalten-träger zu leisten ist
Paktierte Investitionen
Maschinen und maschinelle Anlagen sowie unmittelbar zugehörige Raumausstattungen sowie übertragene Klinikneu- und Klinikumbauten einschließlich der Ersteinrichtung und gebäudetechnische Sanierungen und Erweiterungen
– tatsächliche Ausgaben €
– diesbezügliche Rückstellungen €
– bestehende Forderungen gegenüber dem
Krankenanstaltenträger €
– bestehende Verpflichtungen gegenüber dem
Krankenanstaltenträger €
2.5
Ausgleichszahlungen des laufenden Klinischen Mehraufwands in Euro
[pro Universität, pro Kategorie]
Zeitraum
Rechnungsjahr
(1. Jänner – 31. Dezember)
Klinischer Mehraufwand
Kostenersatz für die Leistungen des Krankenanstaltenträgers gemäß § 55 Z 2 KAKuG, für den Klinischen Bereich der Medizinischen Universität nach Abzug der wechselseitigen Leistungen der Medizinischen Universität für den Krankenanstaltenträger
laufend
Mehrkosten, die sich beim Betrieb der Krankenanstalt aus den Bedürfnissen der Lehre und Forschung ergeben
– tatsächliche Ausgaben€
– diesbezügliche Rückstellungen€
– bestehende Forderungen gegenüber dem Krankenanstaltenträger€
– bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Krankenanstaltenträger€
Kategorien
– Gesamtbetrag laut Leistungsvereinbarung
– je Vertrag
2.6
Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss
[pro Universität]
(nach Geschlecht)
Zeitraum
Kalenderjahr
(1. Jänner – 31. Dezember)
Personal
wissenschaftliches Personal mit Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis (einschließlich Bundesbeamte)
Nicht-medizinischer Studienabschluss
Abschluss eines Hochschulstudiums außer Human- und Zahnmedizin
Geschlecht
– Frauen
– Männer
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Wissensbilanz der Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG in der jeweils geltenden Fassung.
1 NATURWISSENSCHAFTEN
101 Mathematik
102 Informatik
103 Physik, Astronomie
104 Chemie
105 Geowissenschaften
106 Biologie
107 Andere Naturwissenschaften
2 TECHNISCHE WISSENSCHAFTEN
201 Bauwesen
202 Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik
203 Maschinenbau
204 Chemische Verfahrenstechnik
205 Werkstofftechnik
206 Medizintechnik
207 Umweltingenieurwesen, Angewandte Geowissenschaften
208 Umweltbiotechnologie
209 Industrielle Biotechnologie
210 Nanotechnologie
211 Andere Technische Wissenschaften
3 HUMANMEDIZIN, GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN
301 Medizinisch-theoretische Wissenschaften, Pharmazie
302 Klinische Medizin
303 Gesundheitswissenschaften
304 Medizinische Biotechnologie
305 Andere Humanmedizin, Gesundheitswissenschaften
4 AGRARWISSENSCHAFTEN, VETERINÄRMEDIZIN
401 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
402 Tierzucht, Tierproduktion
403 Veterinärmedizin
404 Agrarbiotechnologie, Lebensmittelbiotechnologie
405 Andere Agrarwissenschaften
5 SOZIALWISSENSCHAFTEN
501 Psychologie
502 Wirtschaftswissenschaften
503 Erziehungswissenschaften
504 Soziologie
505 Rechtswissenschaften
506 Politikwissenschaften
507 Humangeographie, Regionale Geographie, Raumplanung
508 Medien- und Kommunikationswissenschaften
509 Andere Sozialwissenschaften
6 GEISTESWISSENSCHAFTEN
601 Geschichte, Archäologie
602 Sprach- und Literaturwissenschaften
603 Philosophie, Ethik, Religion
604 Kunstwissenschaften
605 Andere Geisteswissenschaften
7 MUSIK
701 Musikleitung (Dirigieren)
702 Interpretation – vokal
703 Interpretation – instrumental
704 Jazz / Improvisation
705 Computermusik
706 Komposition
707 Tonmeister
708 Musiktherapie
709 Pädagogik / Vermittlung
8 BILDENDE/GESTALTENDE KUNST
801 Bildende Kunst
802 Bühnengestaltung
803 Design
804 Architektur
805 Konservierung und Restaurierung
806 Mediengestaltung
807 Sprachkunst
808 Transdisziplinäre Kunst
809 Pädagogik / Vermittlung
9 DARSTELLENDE KUNST
901 Schauspiel
902 Theaterregie / Musiktheaterregie
903 Film und Fernsehen
904 Tanz
905 Pädagogik / Vermittlung
§ 2. (1) Die Wissensbilanz dient der systematischen und aggregierten Darstellung des intellektuellen Vermögens der Universität sowie der in der Leistungsvereinbarung definierten Leistungsprozesse und ihrer Wirkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht in standardisierter Form. Sie ist als eine wesentliche Grundlage für die Erstellung der Leistungsvereinbarung heranzuziehen und dient der Veranschaulichung der Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung.
(2) Die Wissensbilanz stellt ein standardisiertes Berichtsinstrument der Universitäten gegenüber dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Öffentlichkeit dar. Sie bildet eine der Grundlagen für den Universitätsbericht gemäß § 11 UG.
Nr.
Ziel(Kurzbezeichnung)
Messgröße
Ist-Wert Basisjahr
ZielwertJahr 1 derLV-Periode
Ist-WertJahr 1 derLV-Periode
ZielwertJahr 2 derLV-Periode
Ist-WertJahr 2 derLV-Periode
ZielwertJahr 3 derLV-Periode
Ist-WertJahr 3 derLV-Periode
AbweichungIst-Wert zu Zielwert desBerichtsjahrsabsolut in %
Ziel 1
1) Erläuterung der Abweichung im Berichtsjahr
2) bei Berichtlegung über das 2. Jahr der LV-Periode: Prognose bezüglich Erreichung der geplanten Leistungsergebnisse zum Ende der LV-Periode
Ziel 2
1) Erläuterung der Abweichung im Berichtsjahr
2) bei Berichtlegung über das 2. Jahr der LV-Periode: Prognose bezüglich Erreichung der geplanten Leistungsergebnisse zum Ende der LV-Periode
Nr.
Vorhaben
(Kurzbezeichnung)
Kurzbeschreibung des Vorhabens
Geplante Umsetzung bis …….
Meilensteine
Ampelstatus für das Berichtsjahr
Vorhaben 1
laut Leistungsvereinbarung
laut Leistungsvereinbarung
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40247186/image001.png
Erläuterung zum Ampelstatus
1) Was wurde (bereits) durchgeführt? Inwieweit ist (bei Berichtlegung über das 3. Jahr der LV-Periode: wurde) das Vorhaben inhaltlich und zeitlich plangemäß umgesetzt?
2) bei Berichtlegung über das 2. Jahr der LV-Periode: Prognose bezüglich Erreichung der geplanten Leistungsergebnisse zum Ende der LV-Periode
3) Bei roter Ampel: Grund für Nichtumsetzung innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode; ist das Vorhaben für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode von Relevanz?
Vorhaben 2
laut Leistungsvereinbarung
laut Leistungsvereinbarung
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40247186/image002.png
Erläuterung zum Ampelstatus
1) Was wurde (bereits) durchgeführt? Inwieweit ist (bei Berichtlegung über das 3. Jahr der LV-Periode: wurde) das Vorhaben inhaltlich und zeitlich plangemäß umgesetzt?
2) bei Berichtlegung über das 2. Jahr der LV-Periode: Prognose bezüglich Erreichung der geplanten Leistungsergebnisse zum Ende der LV-Periode
3) Bei roter Ampel: Grund für Nichtumsetzung innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode; ist das Vorhaben für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode von Relevanz?
Ampelstatus
Erläuterung
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40247186/image003.jpg
Grün: Das Vorhaben wird (bei Berichtlegung über das 3. Jahr der LV-Periode: wurde in der Leistungsvereinbarungsperiode) inhaltlich und zeitlich in der geplanten Form umgesetzt.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40247186/image004.png
Gelb: Das Vorhaben wird (bei Berichtlegung über das 3. Jahr der LV-Periode: wurde) innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode, aber mit inhaltlichen Änderungen und/oder zeitlicher Verzögerung, umgesetzt.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40247186/image005.jpg
Rot: Das Vorhaben wird (bei Berichtlegung über das 3. Jahr der LV-Periode: wurde) NICHT innerhalb der Geltungsdauer der Leistungsvereinbarung umgesetzt.
§ 3. Die Wissensbilanz gliedert sich in folgende Abschnitte
ÖFOS 2012*
Fächergruppefür Universitäten gem. § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 UG
Fächergruppefür Universitäten gem. § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 UG
101
Mathematik
2
MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)
2
MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)
102
Informatik
2
MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)
2
MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)
103
Physik, Astronomie
3
MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
3
MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
104
Chemie
3
MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
3
MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
105
Geowissenschaften
3
MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
3
MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
106
Biologie
3
MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
3
MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
107001
Archäometrie
3
MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
3
MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
107002
Bionik
3
MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
3
MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
107003
Geschichte der Natur-wissenschaften
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
107004
Humanökologie
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
107005
Lebensmittel-untersuchung
3
MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
3
MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
107006
Naturschutz
3
MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
3
MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
107007
Risikoforschung
3
MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
3
MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
2011
Bauingenieurwesen
3
MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
3
MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
2012
Architektur
2
MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)
6
Bildende Kunst
2013
Verkehrswesen
3
MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
3
MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
2019
Sonstiges Bauwesen
3
MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
3
MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
202
Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik
3
MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
3
MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
203
Maschinenbau
3
MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
3
MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
204
Chemische Verfahrenstechnik
3
MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
3
MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
205
Werkstofftechnik
3
MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
3
MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
206
Medizintechnik
3
MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
3
MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
207
Umweltingenieur-wesen, Angewandte Geowissenschaften
3
MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
3
MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
208
Umweltbio-technologie
3
MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
3
MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
209
Industrielle Biotechnologie
3
MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
3
MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
210
Nanotechnologie
3
MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
3
MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
2111
Metallurgie
3
MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
3
MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
2112
Lebensmittel-technologie
3
MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
3
MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
2119
Sonstige Technische Wissenschaften
3
MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
3
MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
301
Medizinisch-theoretische Wissenschaften (ohne Pharmazie)
4
Humanmedizin, Zahnmedizin
4
Humanmedizin, Zahnmedizin
3012
Pharmazie, Pharmakologie, Toxikologie
3
MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
3
MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
302
Klinische Medizin
4
Humanmedizin, Zahnmedizin
4
Humanmedizin, Zahnmedizin
303
Gesundheits-wissenschaften
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
304
Medizinische Biotechnologie
3
MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
3
MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
3051
Gerichtsmedizin
4
Humanmedizin, Zahnmedizin
4
Humanmedizin, Zahnmedizin
3059
sonstige Humanmedizin, Gesundheits-wissenschaften
4
Humanmedizin, Zahnmedizin
4
Humanmedizin, Zahnmedizin
401
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
3
MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
3
MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
402
Tierzucht, Tierproduktion
3
MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
3
MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
403
Veterinärmedizin
5
Veterinärmedizin
5
Veterinärmedizin
404
Agrarbio-technologie, Lebensmittelbio-technologie
3
MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
3
MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
405
Andere Agrar-wissenschaften
3
MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
3
MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
501
Psychologie
2
MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)
2
MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)
502
Wirtschafts-wissenschaften
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
503
Erziehungs-wissenschaften
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
504
Soziologie
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
505
Rechts-wissenschaften
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
506
Politik-wissenschaften
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
507
Humangeographie, Regionale Geographie, Raumplanung
3
MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
3
MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)
508
Medien- und Kommunikations-wissenschaften
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
509
Andere Sozial-wissenschaften
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
601
Geschichte, Archäologie
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
602
Sprach- und Literatur-wissenschaften
2
MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)
2
MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)
603
Philosophie, Ethik, Religion
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
604
Kunst-wissenschaften
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
605
Andere Geistes-wissenschaften
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
701
Musikleitung (Dirigieren)
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
7
Darstellende Kunst, Musik
702
Interpretation – vokal
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
7
Darstellende Kunst, Musik
703
Interpretation – instrumental
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
7
Darstellende Kunst, Musik
704
Jazz / Improvisation
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
7
Darstellende Kunst, Musik
705
Computermusik
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
7
Darstellende Kunst, Musik
706
Komposition
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
7
Darstellende Kunst, Musik
707
Tonmeister
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
7
Darstellende Kunst, Musik
708
Musiktherapie
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
7
Darstellende Kunst, Musik
709
Pädagogik / Vermittlung
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
7
Darstellende Kunst, Musik
801
Bildende Kunst
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
6
Bildende Kunst
802
Bühnengestaltung
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
6
Bildende Kunst
803
Design
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
6
Bildende Kunst
804
Architektur
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
6
Bildende Kunst
805
Konservierung und Restaurierung
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
6
Bildende Kunst
806
Mediengestaltung
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
6
Bildende Kunst
807
Sprachkunst
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
6
Bildende Kunst
808
Transdisziplinäre Kunst
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
6
Bildende Kunst
809
Pädagogik / Vermittlung
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
6
Bildende Kunst
901
Schauspiel
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
7
Darstellende Kunst, Musik
902
Theaterregie / Musiktheaterregie
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
7
Darstellende Kunst, Musik
903
Film und Fernsehen
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
7
Darstellende Kunst, Musik
904
Tanz
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
7
Darstellende Kunst, Musik
905
Pädagogik / Vermittlung
1
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)
7
Darstellende Kunst, Musik
*) Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige 2012 (ÖFOS 2012). Alle angegebenen Überkategorien (3- und 4-Steller) verstehen sich inklusive der darunterliegenden Detailkategorien (6-Steller). Die Aufteilung der Kategorien 701 bis 905 ist eine Erweiterung von ÖFOS 2012.
§ 4. (1) Der Leistungsbericht gemäß § 3 ist jedenfalls in der Wissensbilanz über das erste Berichtsjahr jeder Leistungsvereinbarungsperiode vollständig gemäß Abs. 2 darzustellen. In den folgenden beiden Berichtsjahren ist die Universität berechtigt, von der vollständigen Darstellung des Leistungsberichtes abzusehen. In diesem Fall ist anstelle des vollständigen Leistungsberichtes eine Kurzfassung gemäß Abs. 2 Z 1 in die Wissensbilanz aufzunehmen, und im Zuge der nächsten vollständigen Berichtslegung der gesamte Zeitraum seit dem letzten vollständigen Leistungsbericht darzustellen.
(2) Im Leistungsbericht (§ 3) sind die Bereiche gemäß Abs. 3 narrativ darzustellen. Dieser Darstellung ist eine Kurzfassung, die die Erfolge und wesentlichen Ereignisse in den Bereichen Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre, gesellschaftliche Zielsetzungen, Internationalität, Kooperationen und Technologie- und Wissenstransfer beinhaltet, voranzustellen.
(3) Die Bereiche gemäß Z 1 bis 9 haben mit Ausnahme der Z 8 jedenfalls die den jeweiligen Bereichen zugeordneten Themen zu umfassen
§ 5. (1) Die Kennzahlen gemäß § 3 sind in folgende Unterabschnitte gegliedert
(2) Dem Unterabschnitt „1.A Intellektuelles Vermögen – Humankapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen
(3) Dem Unterabschnitt „1.B Intellektuelles Vermögen – Beziehungskapital“ ist folgende Kennzahl zuzuordnen
(4) Dem Unterabschnitt „1.C Intellektuelles Vermögen – Strukturkapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen
(5) Dem Unterabschnitt „2.A Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen
(6) Dem Unterabschnitt „2.B Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ ist folgende Kennzahl zuzuordnen
(7) Dem Unterabschnitt „3.A Output Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen
(8) Dem Unterabschnitt „3.B Output Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen
(9) Das Spezifische Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (Abs. 1 Z 4), umfasst folgende Kennzahlen
(10) Definition, Erhebungsebene, Schichtungsmerkmale, Merkmalsausprägungen sowie Erhebungszeitraum bzw. -zeitpunkt der einzelnen Kennzahlen sind der Anlage 1 zu entnehmen.
(11) Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung einschließlich der Vorgaben für die Zusammenfassung von Curricula oder Wissenschafts-/Kunstzweigen sowie für die reduzierte Darstellung der Schichtungsmerkmale und Merkmalsausprägungen gemäß Anlage 1 zu entsprechen (Berichtsstruktur).
(12) Die Kennzahlen sind qualitativ zu interpretieren. Relevante Veränderungen und Zahlenbrüche sind zu thematisieren und möglichst die systemischen bzw. inhaltlichen Gründe, die zur Veränderung geführt haben, darzustellen.
(13) Sofern verfügbar, ist ein zeitlicher Verlauf von mindestens drei Berichtsjahren darzustellen. In der Verlaufsdarstellung ist eine Reduktion von Kennzahlen auf Gesamtsummenzeilen zulässig.
(14) Soweit die Erhebung der Kennzahl „3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge“ im jeweiligen Berichtsjahr in allen Schichtungsmerkmalen den Wert Null ergibt, kann die Universität bei der Veröffentlichung der Wissensbilanz gemäß § 13 von der Darstellung der Kennzahl absehen. Eine Lieferung der Kennzahl und ihrer Interpretation gemäß § 9 hat jedenfalls zu erfolgen.
§ 6. (1) Die Universitäten sind berechtigt, die Kennzahlen gemäß § 5 Abs. 1 bis 9 einschließlich ihrer Interpretation gemäß § 5 Abs. 12 wie folgt vollständig in den Leistungsbericht zu integrieren
(2) Erfolgt die Integration der Kennzahlen in die einzelnen Bereiche des Leistungsberichtes, ist der Abschnitt II der Wissensbilanz (Kennzahlen) gemäß § 3 durch ein gemäß § 5 Abs. 2 bis 9 gegliedertes Verzeichnis der Fundstellen der einzelnen Kennzahlen im Leistungsbericht zu ersetzen.
(3) Wird von einer vollständigen Darstellung des Leistungsberichtes gemäß § 4 Abs. 1 abgesehen, ist eine Integration der Kennzahlen in den Leistungsbericht gemäß Abs. 1 im betreffenden Berichtsjahr nicht zulässig.
§ 7. Das Leistungsvereinbarungs-Monitoring gemäß § 3 ist gemäß der in der Anlage 3 definierten Gliederung darzustellen. Die Darstellung der Vorhaben hat den Ampelstatus für das jeweilige Berichtsjahr zu umfassen. Nach dem zweiten Budgetjahr einer Leistungsvereinbarungsperiode hat das Leistungsvereinbarungs-Monitoring auch eine Prognose über die zu erwartenden Leistungsergebnisse bei den einzelnen Vorhaben und Zielen zu enthalten.
§ 8. (1) Die Universitäten können zur individuellen Leistungsdarstellung, insbesondere im Zusammenhang mit der Leistungsvereinbarung, den in § 4 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Bereichen weitere Kennzahlen hinzufügen (optionale Kennzahlen).
(2) Soweit optionale Kennzahlen neben einer Darstellung in der Wissensbilanz im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung dokumentiert und bereitgestellt werden sollen, ist dies insoweit zulässig, als diese dazu geeignet sind, das Datawarehouse Hochschulbereich im Hinblick auf die Darstellung der Universitäten im österreichischen Hochschulraum oder die Darstellung einzelner bzw. mehrerer Universitäten sinnvoll zu erweitern und zu ergänzen, und den Voraussetzungen gemäß Abs. 3 bis 5 entsprechen.
(3) Die Dokumentation und Bereitstellung von optionalen Kennzahlen gemäß Abs. 2 setzt einen gemeinsamen Vorschlag sämtlicher in dieser Kennzahl abgebildeten Universitäten voraus. Folgende Kriterien sind jedenfalls in den Vorschlag aufzunehmen
(4) Soweit das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung der Darstellung einer optionalen Kennzahl im Datawarehouse Hochschulbereich zugestimmt hat, ist die entsprechende optionale Kennzahl zumindest für eine Dauer von drei Berichtsjahren von den Universitäten zur Verfügung zu stellen. Wird eine weitere Darstellung von einer bzw. mehreren Universitäten nicht mehr gewünscht, kann die Bereitstellung der optionalen Kennzahl nach Ablauf der drei darzustellenden Berichtsjahre bis 30. Juni jenes Berichtsjahres, das nicht mehr im Datawarehouse Hochschulbereich dargestellt werden soll, durch schriftliche Mitteilung einer in der Kennzahl abgebildeten Universität an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und die weiteren in der Kennzahl abgebildeten Universitäten ausgesetzt werden. Eine optionale Kennzahl, die mehrere Universitäten abbildet, kann nach dem Ausstieg einer oder mehrerer Universitäten unter der Maßgabe, dass die Aussagekraft der Kennzahl erhalten bleibt, von der verbleibenden Universität bzw. von den verbleibenden Universitäten fortgeführt werden. Dies bedarf einer schriftlichen Mitteilung an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung binnen vier Wochen und dessen Zustimmung.
(5) Für optionale Kennzahlen, die im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung dargestellt werden, gelten die Vorschriften betreffend die Übermittlung der Kennzahlen und das Datenclearing gemäß § 9 Abs. 4 bis 6.
§ 9. (1) Die Universitäten haben bei der Übermittlung der Kennzahlen sowie bei der Übermittlung der Interpretationen der Kennzahlen die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuhalten (Schnittstelle). Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entsprechen (Datenstruktur). Soweit die Berichtsstruktur gemäß § 5 Abs. 11 wesentlich von der Datenstruktur abweicht, ist dies in Anlage 1 in der Definition der jeweiligen Kennzahlen ausdrücklich festzulegen.
(2) Soweit das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsprechende auf Basis der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, in der jeweils geltenden Fassung, gewonnene Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen für die Wissensbilanz zugrunde zu legen.
(3) Die Kennzahlen „1.C.1 Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“, „1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im FE-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“, „1.2 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro“, sowie „1.3 Erlöse aus privaten Spenden in Euro“ sind gemeinsam mit der dazugehörigen Interpretation bis spätestens 15. April des jeweiligen Jahres, die Kennzahlen „1.4 Kosten der Lehre in Euro“ und „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sind bis spätestens 31. August des jeweiligen Jahres an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu liefern. Die übrigen Kennzahlen sind gemeinsam mit den dazugehörigen Interpretationen bis spätestens 15. März des jeweiligen Jahres zu liefern. Die Übermittlung hat über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 zu erfolgen.
(4) Besteht bei einer Kennzahl oder ihrer Interpretation aufgrund der in dieser Verordnung festgelegten Vorgaben Adaptionsbedarf, so ist sie über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 an die Universität zur Korrektur zurückzustellen. Die korrigierten Kennzahlen oder ihre Interpretationen sind von der Universität über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 jeweils so rechtzeitig zu übermitteln, dass das Datenclearing fristgerecht abgeschlossen werden kann.
(5) Das Datenclearing durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist bis spätestens 28. April des jeweiligen Jahres abzuschließen.
(6) Kennzahlen und die dazugehörigen Interpretationen sind unverzüglich nach Genehmigung der Wissensbilanz durch den Universitätsrat dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 neuerlich zu übermitteln, insoweit sie gegenüber der im Rahmen des Datenclearings (Abs. 4) vorgelegten Version geändert wurden.
§ 9a. (1) Die Universitäten haben bei der Übermittlung des Leistungsberichts sowie bei der Übermittlung des Leistungsvereinbarungs-Monitorings die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuhalten (Eingabesystem).
(2) Der Leistungsbericht gemäß § 4 und das Leistungsvereinbarungs-Monitoring gemäß § 7 sind nach Genehmigung durch den Universitätsrat über das Eingabesystem zu übermitteln.
§ 10. (1) Für jene Kennzahlen, die nach Wissenschaftszweigen zu erheben sind, ist die Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige 2012 (Statistik Austria) gemäß Anlage 2 heranzuziehen. Die Klassifikation der Kunstzweige erfolgt ebenfalls gemäß Anlage 2.
(2) Für jene Kennzahlen, die nach Curricula zu erheben sind, ist der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf elektronischem Weg bekanntgegebene Code für Ausbildungsfelder nach ISCED heranzuziehen.
(3) Die Zuordnung der Leistungen hat anteilig zu erfolgen
(4) Für die Erhebung der Datenbedarfskennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ werden die Fächergruppen gemäß Anlage 4 herangezogen.
§ 11. (1) Die Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems enthält sämtliche in § 5 Abs. 2 bis 8 und § 14 Abs. 1 enthaltenen Kennzahlen mit Ausnahme der folgenden Kennzahlen
(2) Folgende Kennzahlen sind in adaptierter Form zu liefern
§ 12. (1) Die Wissensbilanz der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, enthält sämtliche in § 5 Abs. 2 bis 9 und § 14 Abs. 1 und 2 angeführten Kennzahlen.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Kennzahlen haben die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, unbeschadet der kennzahlenmäßigen Erfassung auf Ebene der Gesamtuniversität, ergänzend folgende Kennzahlen auf Ebene der Medizinischen Fakultät als Datenbedarf gemäß § 14 zu liefern, unter der Maßgabe, dass diese Kennzahlen auch im Sinne des § 5 Abs. 12 qualitativ zu interpretieren sind
1.C.1 Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro: Die Kennzahl lautet „1.CM.1 Erlöse aus FE-Projekten der Medizinischen Fakultät in Euro“
1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im FE-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro: Die Kennzahl lautet „1.CM.2 Investitionen in Infrastruktur im FE-Bereich der Medizinischen Fakultät in Euro“
2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität: Die Kennzahl lautet „2.BM.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität, die an der Medizinischen Fakultät beschäftigt werden“
3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals: Die Kennzahl lautet „3.BM.1 Anzahl der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Personals der Medizinischen Fakultät“
3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge: Die Kennzahl lautet: „3.BM.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge der Medizinischen Fakultät“
(3) Soweit die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, mit Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG, insbesondere im Personalbereich, zusammenarbeiten, um den erforderlichen Lehr- und Forschungsbetrieb gewährleisten zu können, haben die Partneruniversitäten die notwendigen Daten für die Erhebung der Kennzahlen zur Verfügung zu stellen.
§ 13. (1) Die Weiterleitung der Wissensbilanz gemäß § 13 Abs. 6 UG an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung erfolgt hinsichtlich der Kennzahlen über die Schnittstelle gemäß § 9 und hinsichtlich des Leistungsberichts und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings gemäß § 9a. Die Wissensbilanz ist im Mitteilungsblatt kundzumachen.
(2) Soweit sich bei der Behandlung der Wissensbilanz durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ergibt, dass der Leistungsbericht bzw. das Leistungsvereinbarungs-Monitoring entsprechend den Maßgaben gemäß § 4 Abs. 3 bzw. Anlage 3 in wesentlichen Teilen unvollständig ist bzw. sind, ist die vervollständigte Wissensbilanz unter sinngemäßer Anwendung der Genehmigungsprozesse für die Wissensbilanz gemäß § 13 Abs. 6 UG neuerlich im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen und an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
§ 14. (1) Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln
(2) Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln
(3) Die Universitäten haben bei der Übermittlung dieser Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemäß § 9 Abs. 1 (Schnittstelle) sowie die Lieferfrist gemäß § 9 Abs. 3 einzuhalten.
§ 15. (1) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann die in der Wissensbilanz enthaltenen Daten stichprobenartig auf ihre Richtigkeit überprüfen.
(2) Die in der Kennzahl „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“ berücksichtigten Publikationen sind derart zu dokumentieren, dass die bibliografischen Nachweise der Publikationen nach Berichtsjahr der Wissensbilanz, Typus der Publikationen,Titel der Publikationen, Name der Autorinnen und Autoren, sowie nach Wissenschafts-/Kunstzweig zumindest für die drei jüngsten Wissensbilanzen öffentlich abgerufen werden können. Der Link zu den bibliografischen Nachweisen ist in der Interpretation dieser Kennzahl anzugeben.
§ 16. Die Wissensbilanz-Verordnung – WBV 2010, BGBl. II Nr. 216/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 228/2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Die Kennzahlen „1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“, und „2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung“ in der Fassung der WBV 2016, BGBl. II Nr. 69/2017 sind ab dem Berichtsjahr 2017 zu erheben und erstmals in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2017 darzustellen. Im Berichtsjahr 2016 sind die Kennzahlen 1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, und „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2016 und die Kennzahlen 3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“ und „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“ gemäß der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2015 vorzulegen. Die Kennzahl „2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ in der Fassung der WBV 2016, BGBl. II Nr. 69/2017 ist ab dem Berichtsjahr 2016 zu erheben und erstmals über das Berichtsjahr 2016 darzustellen.
(3) Die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, können bis zum Berichtsjahr 2021 von der Veröffentlichung der Kennzahlen gemäß § 12 Abs. 2 absehen.
(4) § 5 Abs. 7, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 2 bis 7 sowie in Anlage 1 die Kennzahlen „1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“, „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“, „1.4 Kosten der Lehre in Euro“, „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sowie „2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung“ in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2017 treten mit 1. März 2017 in Kraft.
(5) Die Kennzahlen „1.4 Kosten der Lehre in Euro“ und „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sind erstmals für das Berichtsjahr 2020 zu erheben und bis 31. August 2021 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
(6) § 10 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 3 sowie 5 bis 7, Anlage 1 Kennzahlen „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen“, „2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)“, „2A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)“, „3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer“, „3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt“ sowie „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ und Anlage 4 treten mit 1. August 2018 in Kraft.
(7) Die Datenbedarfskennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ ist erstmals ab dem Berichtsjahr 2018 zu erheben. Die Kennzahlen „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen“, „2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)“, „2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)“, „3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer“ und „3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt“ sind im Berichtsjahr 2018 gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2018 zu erheben.
(8) § 5 Abs. 2, 5 und 8, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 9a samt Überschrift,§ 13, § 15 Abs. 2, die Definition der Kennzahlen „1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren“ und „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ sowie die Bezeichnung und Definition der Kennzahl „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“ in der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 treten mit 1. November 2019 in Kraft. § 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.
(9) Die Übermittlung des Leistungsberichts gemäß § 3.I und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings gemäß § 3.III durch das Eingabesystem gemäß § 9a ist ab dem Berichtsjahr 2020 erstmalig anzuwenden. In diesem Fall ist das Leistungsvereinbarungs-Monitoring jedenfalls gemäß § 9a für das Berichtsjahr 2019 nachzureichen. Eine Übermittlung gemäß § 9a kann jedoch bereits für das Berichtsjahr 2019 erfolgen.
(10) Die Kennzahlen „1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“ sind ab dem Berichtsjahr 2019 gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 zu erheben.
(11) Die Kennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 ist bis 15. März 2020 sowohl für den Stichtag 31. Dezember 2018 als auch für den Stichtag 31. Dezember 2019 gesondert zu übermitteln.
(12) Abweichend von § 4 Abs. 1 ist der Leistungsbericht über das Berichtsjahr 2020 vollständig gemäß § 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 darzustellen.
(13) Für
(14) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 233/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(15) Die Änderungen der Kennzahlen 1.A.1, 1.A.4, 1.C.1, 1.C.2, 2.A.1, 2.A.4, 3.B.1, 3.B.2 sowie der Kennzahl 2.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 176/2025 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Die Kennzahlen 1.A.1, 1.A.4, 1.C.1, 1.C.2, 2.A.1, 2.A.4, 3.B.1 und 3.B.2 sind ab dem Berichtsjahr 2024 gemäß der WBV 2016 in der Fassung der genannten Verordnung darzustellen.