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20009516 AT

Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung

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Kurztitel

Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 91/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

27.04.2016

Abkürzung

KapAbfl-DV

Index

37/02 Kreditwesen

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes (Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung – KapAbfl-DV)

StF: BGBl. II Nr. 91/2016

Änderung

BGBl. II Nr. 579/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, BGBl. I Nr. 116/2015, wird verordnet

Schlagworte

FORG-Anpassungsverordnung (BGBl. II Nr. 579/2020)

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20009516

Dokumentnummer

NOR40180628

Bundesrecht Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung

§ 1. (1) Diese Verordnung trifft nähere Regelungen für die elektronische Übertragung von Daten der Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) an den Bundesminister für Finanzen.

(2) Die elektronische Übermittlung der Daten hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006, (FonV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.

Bundesrecht Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung

§ 2. (1) Teilnehmer sind die Kreditinstitute und die Zahlungsinstitute (§ 1 Z 1 und 2 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes), sowie die ÖBFA. Die Teilnehmer können sich zur Datenübermittlung eines Dienstleisters (insbesondere eines Rechenzentrums) bedienen, den sie dem Bundesminister für Finanzen namhaft machen müssen. Die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen. In gleicher Weise haben die Kreditinstitute die Stammzahlenregisterbehörde sowie die Bundesanstalt Statistik Österreich davon zu verständigen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einzelfall den Dienstleister ablehnen oder ihn bei sinngemäßer Anwendung des § 6 FonV 2006 ausschließen.

Bundesrecht Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung

§ 3. (1) Die elektronisch zu übermittelnden Daten sind

(2) Für die Ermittlung von Kapitalabflüssen und Kapitalzuflüssen gilt

(3) Bei Einmalzahlung für Zuflüsse (§ 8 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes) sind verbleibende Zuflüsse, für die keine Einmalzahlung vorgenommen wird, zu melden, auch wenn diese Zuflüsse unter 50 000 Euro liegen.

(4) Die Strukturen für die Datenübermittlung sind im Internet unter https://www.bmf.gv.at zu veröffentlichen.

(5) Für die Datenübermittlungen gilt

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