Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung
Gesetzestext (4 Artikel)
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Kurztitel
Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2016
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
27.04.2016
Abkürzung
KapAbfl-DV
Index
37/02 Kreditwesen
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes (Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung – KapAbfl-DV)
StF: BGBl. II Nr. 91/2016
Änderung
BGBl. II Nr. 579/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, BGBl. I Nr. 116/2015, wird verordnet
Schlagworte
FORG-Anpassungsverordnung (BGBl. II Nr. 579/2020)
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20009516
Dokumentnummer
NOR40180628
§ 1. (1) Diese Verordnung trifft nähere Regelungen für die elektronische Übertragung von Daten der Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) an den Bundesminister für Finanzen.
(2) Die elektronische Übermittlung der Daten hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006, (FonV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.
§ 2. (1) Teilnehmer sind die Kreditinstitute und die Zahlungsinstitute (§ 1 Z 1 und 2 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes), sowie die ÖBFA. Die Teilnehmer können sich zur Datenübermittlung eines Dienstleisters (insbesondere eines Rechenzentrums) bedienen, den sie dem Bundesminister für Finanzen namhaft machen müssen. Die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen. In gleicher Weise haben die Kreditinstitute die Stammzahlenregisterbehörde sowie die Bundesanstalt Statistik Österreich davon zu verständigen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einzelfall den Dienstleister ablehnen oder ihn bei sinngemäßer Anwendung des § 6 FonV 2006 ausschließen.
§ 3. (1) Die elektronisch zu übermittelnden Daten sind
(2) Für die Ermittlung von Kapitalabflüssen und Kapitalzuflüssen gilt
(3) Bei Einmalzahlung für Zuflüsse (§ 8 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes) sind verbleibende Zuflüsse, für die keine Einmalzahlung vorgenommen wird, zu melden, auch wenn diese Zuflüsse unter 50 000 Euro liegen.
(4) Die Strukturen für die Datenübermittlung sind im Internet unter https://www.bmf.gv.at zu veröffentlichen.
(5) Für die Datenübermittlungen gilt