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20009514 AT

Standesregeln für Kreditvermittlung

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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Bundesrecht Standesregeln für Kreditvermittlung

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Kurztitel

Standesregeln für Kreditvermittlung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 86/2016

Inkrafttretensdatum

22.04.2016

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Standes- und Ausübungsregeln für Gewerbliche Vermögensberater und Immobilienmakler, die die Tätigkeit der Kreditvermittlung ausüben (Standesregeln für Kreditvermittlung)

StF: BGBl. II Nr. 86/2016 [CELEX-Nr.: 32014L0017]

Änderung

BGBl. II Nr. 86/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet

Bundesrecht Standesregeln für Kreditvermittlung

§ 1. Kreditvermittler im Sinne des § 136a Abs. 1 Z 2 lit. b GewO 1994 sowie im Sinne des § 117 Abs. 2 Z 5 GewO 1994 haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kreditvermittlers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

Bundesrecht Standesregeln für Kreditvermittlung

§ 2. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

Bundesrecht Standesregeln für Kreditvermittlung

§ 3. (1) Kreditvermittler haben unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2015) ehrlich, redlich, transparent und professionell zu handeln. Im Zusammenhang mit der Vermittlung von Krediten oder der Erbringung von Beratungsdienstleistungen zu Krediten oder gegebenenfalls von Nebenleistungen sind Informationen über die Umstände des Verbrauchers, von ihm angegebene konkrete Bedürfnisse und realistische Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Verbrauchers während der Laufzeit des Kreditvertrags zugrunde zu legen.

(2) Werden Beratungsdienstleistungen für Verbraucher erbracht, haben Kreditvermittler alle erforderlichen Informationen über die persönliche und finanzielle Situation, Präferenzen und Ziele des Verbrauchers einzuholen, damit sie geeignete Kreditverträge empfehlen können. Die entsprechende Bewertung hat sich auf zum betreffenden Zeitpunkt aktuelle Informationen zu stützen und muss realistische Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Verbrauchers während der Laufzeit des angebotenen Kreditvertrags zugrunde legen. Ein Kreditvermittler darf sich auf die vom Verbraucher übermittelten Informationen verlassen, es sei denn, er weiß oder müsste wissen, dass die Informationen offensichtlich veraltet, unzutreffend oder unvollständig sind.

(3) Ein gebundener Kreditvermittler hat bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen eine ausreichende Zahl von Kreditverträgen aus seiner Produktpalette einzubeziehen und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse, der finanziellen Situation und der persönlichen Umstände des Verbrauchers einen geeigneten Kreditvertrag oder mehrere geeignete Kreditverträge aus seiner Produktpalette zu empfehlen.

(4) Ein ungebundener Kreditvermittler hat bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen eine ausreichende Zahl von auf dem Markt verfügbaren Kreditverträgen einzubeziehen und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse, der finanziellen Situation und der persönlichen Umstände des Verbrauchers einen auf dem Markt verfügbaren geeigneten Kreditvertrag oder mehrere auf dem Markt verfügbare geeignete Kreditverträge zu empfehlen.

(5) Kreditvermittler haben bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen im besten Interesse der Verbraucher zu handeln, indem sie

(6) Bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen haben Kreditvermittler dem Verbraucher eine Aufzeichnung der abgegebenen Empfehlung auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (§ 137a Abs. 2 GewO 1994) zur Verfügung zu stellen.

Bundesrecht Standesregeln für Kreditvermittlung

§ 4. (1) Ein Kreditvermittler hat rechtzeitig vor Ausübung jeder Kreditvermittlungstätigkeit dem Verbraucher gegenüber auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger folgende Informationen und Auskünfte zu geben

(2) Der Kreditvermittler hat dem Kreditgeber das vom Verbraucher an den Kreditvermittler für dessen Dienste zu zahlende Entgelt zur Berechnung des effektiven Jahreszinses mitzuteilen.

(3) Der Kreditvermittler hat die in den §§ 5, 6 und 19 des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2015, vorgesehenen Pflichten gegenüber den Verbrauchern im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG einzuhalten.

(4) Der Kreditvermittler hat die Informationen gemäß Abs. 1 in die angemessenen Erläuterungen im Sinne des § 8 Abs. 6 HIKrG einzubeziehen.

(5) Die Bereitstellung von Informationen und Auskünften für Verbraucher gemäß den Anforderungen der Informationspflichten nach Abs. 1 bis 3 hat unentgeltlich zu erfolgen.

Bundesrecht Standesregeln für Kreditvermittlung

§ 5. (1) Als Personal von Kreditvermittlern gelten alle natürlichen Personen, die als Dienstnehmer

(2) Kreditvermittler dürfen nur Personal einsetzen, das über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Kreditvermittlung oder das Erbringen von Beratungsdienstleistungen verfügt, und haben das Personal, zB durch Schulungen, auf dem aktuellen Stand zu halten; enthält der Abschluss eines Kreditvertrages damit verbundene Nebenleistungen, sind angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erbringung dieser Nebenleistungen erforderlich.

Bundesrecht Standesregeln für Kreditvermittlung

§ 6. Dem Kreditvermittler ist es insbesondere untersagt

Bundesrecht Standesregeln für Kreditvermittlung

§ 7. (1) Bei der Vermittlung von Krediten, die der Umschuldung dienen, ist es unzulässig, Kredite anzubieten oder zu vermitteln, bei denen der effektive Jahreszinssatz gegenüber den effektiven Zinssätzen der abzulösenden Kredite bei Einrechnung der Provision eine monatliche wirtschaftliche Mehrbelastung für den Kreditwerber bedeutet.

(2) Vor Umschuldungen in Fällen, in denen die Gefahr des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit droht, hat der Kreditvermittler dem Kreditwerber die Inanspruchnahme einer staatlich anerkannten Schuldenberatungsstelle (§ 267f der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015) nachweislich zu empfehlen.

Bundesrecht Standesregeln für Kreditvermittlung

§ 8. Kreditvermittler haben in den für den Verkehr mit Verbrauchern bestimmten Räumen die für Kreditvermittlungen zulässigen Höchstsätze der Provisionen oder sonstigen Vergütungen mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass es sich um Höchstbeträge handelt, ersichtlich zu machen. Diese Ersichtlichmachung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Vermittlung von Krediten in Schaufenstern, Schaukästen oder durch Werbemittel (wie Flugblätter, Falter und dergleichen) angeboten wird.

Bundesrecht Standesregeln für Kreditvermittlung

§ 9. Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung von Personalkrediten darf 5 vH der Bruttokreditsumme nicht übersteigen. In dem der Berechnung zugrunde zu legenden Bruttokreditbetrag dürfen keine Zinsen enthalten sein.

Bundesrecht Standesregeln für Kreditvermittlung

§ 10. Kreditvermittler haben die von ihnen verwendeten Geschäftsbedingungen dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn, sie verwenden nur Geschäftsbedingungen, die von der zuständigen Fachorganisation in der Wirtschaftskammer Österreich zur Verfügung gestellt werden.

Bundesrecht Standesregeln für Kreditvermittlung

§ 11. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Bundesrecht Standesregeln für Kreditvermittlung

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 4 Abs. 1 Z 9 und des § 10 mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt mit Ausnahme des § 10 die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittler, BGBl. Nr. 505/1996, außer Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 Z 9 tritt mit Ablauf des 21. März 2019 in Kraft.

(3) § 10 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2017 in Kraft; gleichzeitig tritt § 10 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittler, BGBl. Nr. 505/1996, außer Kraft.

Bundesrecht Standesregeln für Kreditvermittlung

§ 13. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 11, umgesetzt.

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