Nebenbeschäftigungsverordnung
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
Auf Grund des § 56 Abs. 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, und des § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015, wird verordnet
§ 1. Für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben Tätigkeiten ausüben, für die die Ausstellung von Urkunden, die über ihre Identität täuschen, vorgesehen ist, sind alle Nebenbeschäftigungen unzulässig.
§ 2. Für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben maßgeblichen Einfluss auf die Gewährung von Förderungen und auf die dazu notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen haben, sind Nebenbeschäftigungen als Organe von juristischen Personen, Personengesellschaften sowie sonstiger Rechtsträger, die für solche Förderungen aus dem jeweiligen Einflussbereich des Bediensteten in Betracht kommen, jedenfalls unzulässig.
§ 3. (1) Für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben Einfluss auf Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, und auf die dazu notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen haben, insbesondere durch Beteiligung an der Durchführung eines Vergabeverfahrens oder durch Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens oder eines Abschnittes desselben,sind Nebenbeschäftigungen im Geschäftsbereich von Bewerbern, Bietern und Auftragnehmern nach diesem Bundesgesetz sowie sonstigen Unternehmen, die jeweils mit dem Bereich des Bundesministeriums für Inneres in einer Geschäftsbeziehung stehen, jedenfalls unzulässig, wenn diese Geschäftsbeziehungen im jeweils in Betracht kommenden Einflussbereich des Bediensteten liegen.
(2) Abs. 1 ist auch auf Vergabeverfahren anzuwenden, die nicht dem BVergG 2018 unterliegen.
§ 4. (1) Für alle Bediensteten sind jedenfalls folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig
(2) Für Exekutivbedienstete (Abs. 4) sind jedenfalls folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig
(3) Im örtlichen Wirkungsbereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sind überdies folgende Nebenbeschäftigungen für Exekutivbedienstete (Abs. 4) unzulässig
(4) Exekutivbedienstete sind Beamte des Aktivstandes sowie Vertragsbedienstete, die dem Wachkörper Bundespolizei angehören oder gemäß § 5 Abs. 2 SPG zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und die sich nicht in einem Urlaub unter Entfall der Bezüge befinden.
§ 5. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 6. Verweisungen in dieser Verordnung auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
§ 7. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.
(2) Die §§ 1 bis 4 gelten auch für solche Nebenbeschäftigungen, die vor Ablauf des 30. April 2016 gemeldet wurden.
(3) Die §§ 3 und 4 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 16/2024 treten sechs Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.