Adressregisterverordnung 2016
Gesetzestext (5 Artikel)
Auf Grund des § 9a Abs. 4 des Vermessungsgesetzes – VermG, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, wird – hinsichtlich des § 2 Z 4 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 8 und des § 2 Z 8 und Z 9 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres – verordnet
§ 1. (1) Die geocodierten (raumbezogenen) Adressen haben die im § 9a Abs. 2 des Vermessungsgesetzes – VermG, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, festgelegten Angaben zu enthalten. Bestandteile dieser Angaben sind die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Inhalte und Merkmale.
Adressangaben
Inhalt und Merkmale
zuständige Stelle
Z 1
Bezeichnung der Gemeinde
Offizieller Gemeindename
Gemeinde
Gemeindename abgekürzt
Gemeinde-Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV)
Gemeindekennziffer (GKZ)
Bundesanstalt Statistik Österreich (STAT)
Z 2
Bezeichnung der Ortschaft
Offizieller Ortschaftsname
Gemeinde
Ortschaftsname abgekürzt
Gemeinde-BEV
Ortschaftskennziffer (OKZ)
STAT
Z 3
Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn vorhanden
Innerhalb der Gemeinde eindeutiger Straßenname; gegebenenfalls ist der Ortschaftsname, soweit dies zur Sicherstellung der Eindeutigkeit erforderlich ist, hinzuzufügen
Gemeinde
Straßenname abgekürzt
Gemeinde-BEV
Straßenkennziffer (SKZ)
STAT
Z 4
Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer ua.)
Orientierungsnummer (ON); in Ermangelung einer solchen die Grundstücksnummer
Gemeinde
Orientierungsnummer abgekürzt
Gemeinde-BEV
Z 5
Katastralgemeinde und Grundstücksnummer(n), auf die sich die Adresse bezieht
Katastralgemeindename
BEV
Katastralgemeindenummer (KGNR)
BEV
Grundstücksnummer (GNR)
BEV
Z 6
Repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz der Adresse
Der Referenzpunkt soll in einem unmittelbaren Naheverhältnis zur adressgebenden Straße oder Ortschaft stehen. Wenn es auf dieser Adresse Gebäude gibt, soll der Referenzpunkt innerhalb eines Gebäudes (Gebäudekomplexes) zu liegen kommen.
Gemeinde
Art der Bestimmung
Gemeinde
Angabe, ob die Adresse inner- oder außerhalb eines in der Digitalen Katastralmappe (DKM) dargestellten Gebäudes liegt
Gemeinde
Z 7
Postleitzahl, Zustellort und etwaige sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie Vulgo- und Hofnamen
Postleitzahl (PLZ)
BEV
Zustellort – grundsätzlich Gemeindename;
wenn es in einer Gemeinde mehrere gleichlautende Straßennamen gibt, dann kann der Zustellort der Ortschaftsname sein oder er setzt sich aus Gemeinde- und Ortschaftsnamen zusammen (von der Gemeinde auswählbar)
Gemeinde-BEV
Vulgoname, Hofname oder andere ortsübliche Bezeichnung von landwirtschaftlichen Gehöften
Gemeinde
Zählsprengelname (ZSP)
STAT
Zählsprengelnummer (ZSPNR)
STAT
Z 8
Eignung für Wohnzwecke
Adresse für Wohnzwecke geeignet: ja/nein
Gemeinde
Z 9
Von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben
Bisher in der Gemeinde verwendeter Adressschlüssel und weitere erläuternde Angaben
Gemeinde
Z 10
Vom Adressregister vergebener Adresscode
Österreichweit eindeutiger, nicht systematisch aufgebauter Schlüssel für jede Adresse (ADRCD)
BEV
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 offiziell vergebenen Bezeichnungen mit dem Vermerk „abgekürzt“ sind auf maximal 38 Zeichen abzukürzen, um die Gemeinde- bzw. Ortschaftsnamen, Straßennamen und Orientierungsnummern bei üblicher Druckgröße in den Fenstern der Kuverts zur Gänze sichtbar zu machen.
(3) In der Spalte „zuständige Stelle“ bedeuten
§ 2. Für Gebäude sind im Adressregister die im § 9a Abs. 3 VermG festgelegten Angaben einzutragen. Bestandteile dieser Angaben sind die in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Inhalte und Merkmale.
Gebäudeangaben
Inhalt und Merkmale
zuständige Stelle
Z 1
Adressdaten des Gebäudes in Form einer näheren, insbesondere numerischen Bezeichnung betreffend das einzelne Haus, die Stiege, einen Pavillon ua.
Objektnummer (OBJNR)
STAT
Wenn sich mehrere Gebäude auf einer Adresse befinden, müssen die Gebäude näher beschrieben werden, damit sie voneinander unterscheidbar sind.
Gemeinde
Stiege;
Block;
Gruppe;
Haus;
Ladenzeile;
Los;
Objekt;
Parzelle;
Pavillon;
Reihe;
Stand;
Weg
Gebäudezusatzbezeichnung: entspricht die angeführte standardisierte Gebäudebezeichnung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, kann in Ausnahmefällen ein freier Text verwendet werden (zB Werkstatt)
Gemeinde
Numerische Bezeichnung und nähere Beschreibung des Gebäudes abgekürzt
Gemeinde-BEV
Z 2
Repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz des Gebäudes
Der Referenzpunkt soll innerhalb des Gebäudes (Gebäudekomplexes) zu liegen kommen.
Gemeinde
Art der Bestimmung
Gemeinde
Angabe, ob die Adresse inner- oder außerhalb eines in der DKM dargestellten Gebäudes liegt
Gemeinde
Z 3
Allfällige weitere Adressen, die von der Gemeinde für dieses Gebäude vergeben wurden
J – Hauptadresse
N – Identadresse
Für jedes Gebäude ist nur eine Hauptadresse erlaubt.
Gemeinde
Z 4
Allfällige Eigenschaft als Gebäude im Sinne des § 2 Z 2 GWR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2009
Aus den überwiegenden Flächenangaben der Nutzungseinheiten errechnet sich eine Zuordnung zur EU-Gebäudeklassifikation
Gebäude mit einer Wohnung;
Gebäude mit zwei oder mehr Wohnungen;
Wohngebäude für Gemeinschaften;
Hotels und ähnliche Gebäude;
Bürogebäude;
Groß- und Einzelhandelsgebäude;
Gebäude des Verkehrs- und Nachrichtenwesens;
Industrie- und Lagergebäude;
Gebäude für Kultur- und Freizeitzwecke sowie das Bildungs- und Gesundheitswesen;
Sonstige Baulichkeiten
STAT
Z 5
Funktion(en) des Gebäudes
Apotheke;
Einsatzzentrale / Rettungsdienst;
Polizei;
Feuerwehr;
Gemeindeamt;
Krankenanstalt;
Tankstelle;
Schule;
nicht bearbeitet;
zur Zeit keine Funktion zugeordnet (Mehrfachangaben sind möglich)
Gemeinde
Z 6
Allenfalls die Nutzung des Gebäudes nach den Vorgaben der Gemeinde
Freier Text
Gemeinde
Z 7
Von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben, soweit sie nicht unter Z 8 oder 9 fallen
Der bisher von der Gemeinde verwendete Gebäudeschlüssel
Gemeinde
Z 8
Eignung für Wohnzwecke
Gebäudeadresse für Wohnzwecke geeignet: ja/nein
Gemeinde
Z 9
Allenfalls weitere Angaben für das Meldewesen
Weitere Angaben für das Meldewesen
Bundesministerium für Inneres
Z 10
Vom Adressregister für das Gebäude vergebene Adressnummer
Adressnummer; setzt sich aus Adresscode und Subcode zusammen (ADRNR)
BEV
Adresscode gemäß § 9a Abs. 2 Z 10 VermG (ADRCD)
BEV
Für jedes Gebäude auf einer Adresse wird ein Zähler (Subcode) vergeben (SUBCD).
BEV
§ 3. Enthält eine Adressierung unten angeführte Elemente, so ist sie als rechtlich gültig anzusehen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Inhalt und Struktur der Angaben des Adressregisters und über den Kostenersatz für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister (Adressregisterverordnung – AdrRegV), BGBl. II Nr. 218/2005, in der Fassung BGBl. II Nr. 57/2009 außer Kraft.