Sportbooteverordnung 2015
Inhaltsübersicht (53)
Gesetzestext (53 Artikel)
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Kurztitel
Sportbooteverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 41/2016
Inkrafttretensdatum
18.01.2016
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend die Anforderungen an Sportboote und Wassermotorräder (Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015)
StF: BGBl. II Nr. 41/2016 [CELEX-Nr.: 32013L0053]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG – MING, BGBl. I Nr. 77/2015, wird verordnet
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Zweck, Umsetzung von EU-Recht
§ 2.
Geltungsbereich
§ 3.
Begriffsbestimmungen
§ 4.
Grundlegende Anforderungen
§ 5.
Nationale Bestimmungen für die Schifffahrt
§ 6.
Freier Warenverkehr
2. Abschnitt
Pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 7.
Pflichten der Hersteller
§ 8.
Bevollmächtigte
§ 9.
Pflichten der Einführer
§ 10.
Pflichten der Händler
§ 11.
Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
§ 12.
Pflichten der privaten Einführer
§ 13.
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
3. Abschnitt
Konformität des Erzeugnisses
§ 14.
Konformitätsvermutung
§ 15.
EU-Konformitätserklärung und Erklärung gemäß Anhang III
§ 16.
Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
§ 17.
Erzeugnisse, für die die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist
§ 18.
Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
4. Abschnitt
Konformitätsbewertung
§ 19.
Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren
§ 20.
Entwurf und Bau
§ 21.
Abgasemissionen
§ 22.
Geräuschemissionen
§ 23.
Begutachtung nach Bauausführung
§ 24.
Zusätzliche Anforderungen
§ 25.
Technische Unterlagen
5. Abschnitt
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
§ 26.
Informationspflichten der notifizierenden Behörde
§ 27.
Anforderungen an notifizierte Stellen
§ 28.
Konformitätsvermutung
§ 29.
Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
§ 30.
Notifizierungsverfahren
§ 31.
Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen
§ 32.
Änderungen der Notifizierungen
§ 33.
Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen
§ 34.
Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit
§ 35.
Meldepflichten der notifizierten Stellen
§ 36.
Koordinierung der notifizierten Stellen
6. Abschnitt
Überwachung der Erzeugnisse
§ 37.
Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Erzeugnisse
§ 38.
Verfahren zur Behandlung von Erzeugnissen, mit denen eine Gefahr verbunden ist
§ 39.
Formale Nichtkonformität
§ 40.
Berichterstattung
7. Abschnitt
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 41.
Inkrafttreten
§ 42.
Übergangsbestimmungen
§ 43.
Sprachliche Gleichbehandlung
Verzeichnis der Anhänge
Anhang
I
Grundlegende Anforderungen
Anhang
II
Bauteile für Wasserfahrzeuge
Anhang
III
Erklärung des Herstellers oder des Einführers des unvollständigen Wasserfahrzeugs (§ 6 Absatz 2)
Anhang
IV
EU-Konformitätserklärung
Anhang
V
Gleichwertige Konformität auf der Grundlage der Begutachtung nach Bauausführung (Modul PCA)
Anhang
VI
Ergänzende Anforderungen bei Anwendung von Modul A1 (Interne Fertigungskontrolle mit überwachten Erzeugnisprüfungen) (§ 24 Absatz 2)
Anhang
VII
Prüfung der Produktion auf Übereinstimmung mit den Abgas- und Lärmvorschriften
Anhang
VIII
Ergänzendes Verfahren bei Anwendung von Modul C (Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle)
Anhang
IX
Technische Unterlagen
Entwurfskategorie
Windstärke
(Beaufort-Skala)
Signifikante Wellenhöhe
(H 1/3, Meter)
A
B
C
D
mehr als 8
bis einschließlich 8
bis einschließlich 6
bis einschließlich 4
mehr als 4
bis einschließlich 4
bis einschließlich 2
bis einschließlich 0,3
Erläuterungen
Tabelle 1
(g/kWh)
Kohlenmonoxid
CO = A + B/PN n
Kohlenwasserstoffe
HC = A + B/PN n
Stickoxide
NOx
Partikel
PT
A
B
n
A
B
n
150,0
600,0
1,0
30,0
100,0
0,75
10,0
Nicht zutreffend
150,0
600,0
1,0
6,0
50,0
0,75
15,0
Nicht zutreffend
5,0
0
0
1,5
2,0
0,5
9,8
1,0
Dabei sind A, B und n Konstanten gemäß der Tabelle, PN ist die Motornennleistung in kW.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40179992/image001.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40179992/image002.png
Der Bezugskraftstoff für die Abgasemissionsprüfung muss folgende Merkmale aufweisen
Fn = /Dokumente/Bundesnormen/NOR40179992/image003.png
Das „Verhältnis Leistung/Verdrängung“ errechnet sich durch Division der Motornennleistung PN (kW) durch die Verdrängung des Sportbootes D (t).
Verhältnis Leistung/Verdrängung = PN/D
§ 1. (1) Zweck dieser Verordnung ist es, sicherzustellen, dass die in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen der in Abs. 2 genannten Richtlinie entsprechen, die ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie in Bezug auf Güter und für die Umwelt gewährleisten und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts garantieren.
(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 90 in österreichisches Recht umgesetzt.
(3) Als Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung gelten Wasserfahrzeuge gemäß § 3 Z 1 einschließlich der für diese bestimmten Antriebsmotoren und Bauteile im Sinne des § 2 Abs.1.
Mit einem Zündschutz versehene Vorrichtungen für Innenbordmotoren, Ottomotoren mit Z-Antrieb und Räume für Ottokraftstoffbehälter,
Startschutzvorrichtungen für Außenbordmotoren,
Steuerräder, Lenkvorrichtung und Verkabelung,
Kraftstoffbehälter, die für den festen Einbau bestimmt sind, und Kraftstoffleitungen,
vorgefertigte Luken und Seitenfenster.
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse
(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Erzeugnisse
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Kurztitel
Sportbooteverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 41/2016
§/Artikel/Anlage
Anl. 3
Inkrafttretensdatum
18.01.2016
Text
ANHANG III
ERKLÄRUNG DES HERSTELLERS ODER DES EINFÜHRERS
DES UNVOLLSTÄNDIGEN WASSERFAHRZEUGS
(§ 6 Abs. 2)
Die Erklärung des Herstellers oder des in der Europäischen Union ansässigen Einführers gemäß § 6 Abs. 2 muss folgende Angaben enthalten
a)
Name und Anschrift des Herstellers;
b)
Name und Anschrift des in der Union ansässigen Bevollmächtigten des Herstellers oder gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person;
c)
Beschreibung des unvollständigen Wasserfahrzeugs;
d)
Erklärung darüber, dass das unvollständige Wasserfahrzeug den grundlegenden Anforderungen für die jeweilige Baustufe entspricht; Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die Konformität in der jeweiligen Baustufe erklärt wird; außerdem eine Erklärung darüber, dass die Fertigstellung in voller Übereinstimmung mit dieser Verordnung durch eine andere natürliche oder juristische Person beabsichtigt ist.
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
_________________________
1 Es besteht die Möglichkeit, der Konformitätserklärung eine Nummer zu geben.
§ 4. Die in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse dürfen nur dann bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei sachgemäßer Instandhaltung und Verwendung entsprechend ihrer Zweckbestimmung weder die Gesundheit und die Sicherheit von Personen und Sachen noch die Umwelt gefährden und zugleich die einschlägigen grundlegenden Anforderungen des Anhangs I erfüllen.
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Kurztitel
Sportbooteverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 41/2016
§/Artikel/Anlage
Anl. 5
Inkrafttretensdatum
18.01.2016
Text
ANHANG V
GLEICHWERTIGE KONFORMITÄT
AUF DER GRUNDLAGE DER BEGUTACHTUNG NACH BAUAUSFÜHRUNG
(MODUL PCA)
1.
Bei der Konformität auf der Grundlage der Begutachtung nach Bauausführung (Postconstruction assessment – PCA) handelt es sich um das Verfahren, mit dem die gleichwertige Konformität eines Erzeugnisses bewertet wird, bei dem der Hersteller die Verantwortung für die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit dieser Verordnung nicht übernommen hat, und anhand dessen eine natürliche oder juristische Person nach § 19 Abs. 2, 3 oder 4, die das Erzeugnis eigenverantwortlich in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, die Verantwortung für die gleichwertige Konformität des Erzeugnisses übernimmt. Diese Person kommt den unter den Z 2 und 4 genannten Verpflichtungen nach und gewährleistet und erklärt auf eigene Verantwortung, dass das den Bestimmungen gemäß Z 3 unterworfene Erzeugnis den für es geltenden Anforderungen genügt.
2.
Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, beantragt bei einer notifizierten Stelle eine Begutachtung des Erzeugnisses nach Bauausführung; sie muss der notifizierten Stelle zum einen die Dokumente und technischen Unterlagen, die diese benötigt, um die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Anforderungen dieser Verordnung zu bewerten, und zum anderen sämtliche verfügbaren Informationen über die Verwendung des Erzeugnisses nach der erstmaligen Inbetriebnahme vorlegen.
Die Person, die ein solches Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, muss diese Unterlagen und Informationen während zehn Jahren nach Bewertung der gleichwertigen Konformität des Erzeugnisses gemäß dem PCA-Verfahren für die bereithalten.
3.
Die notifizierte Stelle untersucht das einzelne Erzeugnis und führt Berechnungen, Prüfungen und andere Bewertungen in dem Umfang durch, der zum Nachweis einer gleichwertigen Konformität des Erzeugnisses mit den wesentlichen Anforderungen der Verordnung erforderlich ist.
Die notifizierte Stelle stellt eine Bescheinigung und einen dazugehörigen Konformitätsbericht über die durchgeführte Bewertung aus; sie bewahrt eine Kopie dieser Bescheinigung und des dazugehörigen Konformitätsberichts auf und hält sie während zehn Jahren nach Ausstellung dieser Dokumente für die Marktüberwachungsbehörde bereit.
Die notifizierte Stelle bringt an jedem genehmigten Erzeugnis ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen.
Handelt es sich bei dem begutachteten Erzeugnis um ein Wasserfahrzeug, so muss die notifizierte Stelle unter ihrer Verantwortung ebenfalls die Identifizierungsnummer des Wasserfahrzeugs nach Anhang I Teil A Z 2.1 anbringen lassen; dabei wird das Feld für den Ländercode des Herstellers zur Angabe des Landes verwendet, in dem die notifizierte Stelle niedergelassen ist, und die Felder für den vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zugeteilten eindeutigen Herstellercode, werden zur Angabe der der notifizierten Stelle für die PCA zugeteilten Kennnummer, gefolgt von der Seriennummer der PCA-Bescheinigung, verwendet. Die Felder der Identifizierungsnummer des Wasserfahrzeugs für Monat und Jahr der Produktion und für das Modelljahr sind zur Angabe von Monat und Jahr der Begutachtung nach Bauausführung zu verwenden.
4.
CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
4.1.
Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, muss die CE-Kennzeichnung und – unter der Verantwortung der notifizierten Stelle nach Z 3 – deren Kennnummer an dem Erzeugnis anbringen, für das die notifizierte Stelle die Bewertung durchgeführt und die gleichwertige Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung bescheinigt hat.
4.2.
Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, muss eine EU-Konformitätserklärung erstellen und diese während zehn Jahren nach dem Datum der Ausstellung der PCA-Bescheinigung für die Marktüberwachungsbehörde zur Verfügung halten. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Erzeugnis sie ausgestellt wurde.
Eine Kopie der EU-Konformitätserklärung wird der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
4.3.
Handelt es sich bei dem begutachteten Erzeugnis um ein Wasserfahrzeug, so muss die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, die in Anhang I Teil A Z 2.2 beschriebene Herstellerplakette, die die Angabe „Begutachtung nach Bauausführung“ enthält, und die in Anhang I Teil A Z 2.1 beschriebene Kennnummer des Wasserfahrzeugs an dem Wasserfahrzeug gemäß den Bestimmungen von Z 3 anbringen.
5.
Die notifizierte Stelle muss die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, über ihre Verpflichtungen im Rahmen dieses PCA-Verfahrens informieren.
§ 5. Bestimmungen der im Hinblick auf den Umweltschutz und die Struktur der Wasserwege sowie zur Gewährleistung der Sicherheit auf den Wasserwegen für die Schifffahrt auf bestimmten Gewässern erlassenen Rechtsvorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt, sofern diese Bestimmungen keinen Umbau von dieser Verordnung entsprechenden Wasserfahrzeugen erfordern und diese Bestimmungen gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.
Entwurf und Bau
Geräuschemissionen
§ 6. (1) Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder, unbeschadet des § 5, die Inbetriebnahme von Wasserfahrzeugen nicht behindern, wenn sie dieser Verordnung entsprechen.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von unvollständigen Wasserfahrzeugen nicht behindern, wenn der Hersteller oder der Einführer gemäß Anhang III erklärt, dass die Fertigstellung des Wasserfahrzeugs durch andere beabsichtigt ist.
(3) Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von dieser Verordnung entsprechenden Bauteilen nicht behindern, die nach der in § 15 genannten Erklärung des Herstellers oder Einführers zum Einbau in ein Wasserfahrzeug bestimmt sind.
(4) Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme der folgenden Antriebsmotoren nicht behindern
(5) Abs. 4 Z 2 und 3 gelten vorbehaltlich folgender Bedingung: Wurde ein Motor zwecks Einbau in ein Wasserfahrzeug angepasst, so muss die Person, die die Anpassung vornimmt, sicherstellen, dass bei der Anpassung die Daten und anderen Informationen des Motorherstellers in vollem Umfang berücksichtigt werden, um zu gewährleisten, dass der Motor, wenn er gemäß den Einbauvorschriften der Person, die die Anpassung vorgenommen hat, eingebaut wird, weiterhin die Anforderungen für Abgasemissionen entweder nach der Richtlinie 97/68/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechend der Erklärung des Motorherstellers erfüllt. Die Person, die die Anpassung des Motors vornimmt, muss gemäß § 15 erklären, dass der Motor weiterhin die Anforderungen für Abgasemissionen entweder nach der Richtlinie 97/68/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechend der Erklärung des Motorherstellers erfüllt, wenn er gemäß den Einbauvorschriften der Person, die die Anpassung vorgenommen hat, eingebaut wird.
(6) Bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Anlässen dürfen die in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, ausgestellt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Erzeugnisse nicht dieser Verordnung entsprechen und in der Union nicht bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden können, solange ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung nicht hergestellt ist.
n
2
3
4
5
6
7
8
9
10
k
0,973
0,613
0,489
0,421
0,376
0,342
0,317
0,296
0,279
n
11
12
13
14
15
16
17
18
19
k
0,265
0,253
0,242
0,233
0,224
0,216
0,210
0,203
0,198
§ 7. (1) Die Hersteller müssen, wenn sie Erzeugnisse in Verkehr bringen, gewährleisten, dass diese im Einklang mit den für ihre Erzeugnisse geltenden Anforderungen des § 4 und des Anhangs I entworfen und hergestellt wurden.
(2) Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen gemäß § 25 erstellen und das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den §§ 19 bis 22 und § 24 durchführen oder durchführen lassen. Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass ein Erzeugnis den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, haben die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 15 auszustellen und die CE-Kennzeichnung gemäß den §§ 17 und 18 anzubringen.
(3) Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung sowie die Erklärung gemäß § 15 Abs. 5 nach dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses zehn Jahre lang aufbewahren.
(4) Die Hersteller müssen durch geeignete Verfahren gewährleisten, dass stets Konformität mit dieser Verordnung bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Erzeugnisses oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Erzeugnisses verwiesen wird, müssen angemessen berücksichtigt werden. Die Hersteller müssen, falls dies angesichts der von einem Erzeugnis ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Erzeugnissen nehmen, Prüfungen vornehmen, erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Erzeugnisse und der Erzeugnisrückrufe führen und die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden halten.
(5) Die Hersteller müssen gewährleisten, dass Erzeugnisse, die sie in Verkehr gebracht haben, eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Erzeugnisses nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Erzeugnis beigefügten Unterlagen angegeben werden.
(6) Die Hersteller müssen ihren Namen, ihre Firma oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift, unter der sie erreicht werden können, entweder auf dem Erzeugnis selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Erzeugnis beigefügten Unterlagen angeben. In der Anschrift muss eine zentrale Anlaufstelle angegeben sein, unter der der Hersteller erreicht werden kann.
(7) Die Hersteller müssen gewährleisten, dass dem Erzeugnis die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen im Eignerhandbuch in deutscher Sprache beigefügt sind.
(8) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Erzeugnis nicht dieser Verordnung entspricht, müssen unverzüglich die Abhilfemaßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung dieses Erzeugnisses herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem müssen die Hersteller, wenn mit dem Erzeugnis Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichteinhaltung und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen.
(9) Die Hersteller haben der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Erzeugnisses mit dieser Verordnung erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Sie müssen mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken kooperieren, die mit Erzeugnissen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.
In den in § 24 Abs. 5 genannten Fällen ist, wenn das Qualitätsniveau als unzureichend beurteilt wird, das folgende Verfahren anzuwenden
Ein Motor wird der Serie entnommen und der in Anhang I Teil B beschriebenen Prüfung unterzogen. Die Prüfmotoren wurden den Angaben des Herstellers entsprechend ganz oder teilweise eingefahren. Überschreiten die spezifischen Abgasemissionen des der Serie entnommenen Motors die Grenzwerte nach Anhang I Teil B, so kann der Hersteller verlangen, dass an einer Stichprobe von Motoren, die aus der Serie entnommen werden und unter denen sich auch der zuerst entnommene Motor befindet, Messungen vorgenommen werden. Zur Sicherstellung der Konformität der Motorenstichprobe mit den Anforderungen dieser Verordnung, ist das in Anhang VII beschriebene statistische Verfahren anzuwenden.
§ 8. (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
(2) Die Pflicht gemäß § 7 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten sein.
(3) Ein Bevollmächtigter hat die im vom Hersteller erhaltenen Auftrag festgelegten Aufgaben wahrzunehmen. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen
Die in § 7 Abs. 2 und in § 25 genannten technischen Unterlagen müssen insbesondere Folgendes umfassen, sofern dies für die Bewertung relevant ist
§ 9. (1) Die Einführer dürfen nur konforme Erzeugnisse in Verkehr bringen.
(2) Bevor sie ein Erzeugnis in Verkehr bringen, müssen die Einführer gewährleisten, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie müssen gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Erzeugnis mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 17 versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen gemäß § 15 und Anhang I Teil A Z 2.5, Anhang I Teil B Z 4 und Anhang I Teil C Z 2 beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von § 7 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Erzeugnis nicht mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 4 und Anhang I übereinstimmt, darf er dieses Erzeugnis nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Erzeugnisses hergestellt ist. Wenn mit dem Erzeugnis ein Risiko verbunden ist, muss der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörde hiervon unterrichten.
(3) Die Einführer haben ihren Namen, ihre Firma oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift, unter der sie erreicht werden können, entweder auf dem Erzeugnis selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Erzeugnis beigefügten Unterlagen anzugeben.
(4) Die Einführer müssen gewährleisten, dass dem Erzeugnis die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen im Eignerhandbuch in deutscher Sprache beigefügt sind.
(5) Solange sich ein Erzeugnis in ihrer Verantwortung befindet, müssen die Einführer gewährleisten, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Anforderungen nach § 4 und Anhang I dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.
(6) Die Einführer haben, falls dies angesichts der von einem Erzeugnis ausgehenden Risiken als angemessen betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher Stichprobenprüfungen von auf dem Markt bereitgestellten Erzeugnissen vorzunehmen, diese zu untersuchen und erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden hinsichtlich nichtkonformer Erzeugnisse und Rückrufe von Erzeugnissen zu führen und die Händler über solche Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden zu halten.
(7) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Erzeugnis nicht dieser Verordnung entspricht, müssen unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergreifen, um die Konformität dieses Erzeugnisses herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem müssen die Einführer, wenn mit dem Erzeugnis Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen sie das Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen.
(8) Die Einführer müssen nach dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses zehn Jahre lang eine Kopie der Erklärung gemäß § 15 für die Marktüberwachungsbehörde bereithalten und dafür sorgen, dass sie dieser die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.
(9) Die Einführer müssen der Marktüberwachungsbehörde sowie den für die Kontrolle der Außengrenze zuständigen Behörden auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Erzeugnisses erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung stellen. Sie müssen mit diesen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren kooperieren, die mit Erzeugnissen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.
§ 10. (1) Die Händler müssen die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie ein Erzeugnis auf dem Markt bereitstellen.
(2) Bevor sie ein Erzeugnis auf dem Markt bereitstellen, müssen die Händler überprüfen, ob das Erzeugnis mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 17 versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen gemäß § 7 Abs. 7, § 15, Anhang I Teil A Z 2.5, Anhang I Teil B Z 4 und Anhang I Teil C Z 2 sowie die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von § 7 Absätze 5 und 6 bzw. § 9 Absatz 3 erfüllt haben. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Erzeugnis nicht mit den Anforderungen nach § 4 und Anhang I übereinstimmt, darf er dieses Erzeugnis erst auf dem Markt bereitstellen, nachdem die Übereinstimmung mit den Anforderungen hergestellt worden ist. Wenn mit dem Erzeugnis eine Gefahr verbunden ist, muss der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörde darüber unterrichten.
(3) Solange sich ein Erzeugnis in ihrer Verantwortung befindet, müssen die Händler gewährleisten, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Anforderungen nach § 4 und Anhang I dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.
(4) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Erzeugnis nicht dieser Verordnung entspricht, müssen dafür sorgen, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Erzeugnisses herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem müssen die Händler, wenn mit dem Erzeugnis Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen sie das Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen.
(5) Die Händler müssen der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines Erzeugnisses erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen. Sie müssen mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren kooperieren, die mit Erzeugnissen verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.
§ 11. Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach § 7, wenn er ein Erzeugnis unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Erzeugnis so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
§ 12. (1) Kommt der Hersteller den Aufgaben in Bezug auf die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Bestimmungen dieser Verordnung nicht nach, so obliegt es dem privaten Einführer, vor Inbetriebnahme des Erzeugnisses sicherzustellen, dass es im Einklang mit den Anforderungen nach § 4 und Anhang I hergestellt wurde, und die Pflichten des Herstellers gemäß § 7 Abs. 2, 3, 7 und 9 zu erfüllen oder erfüllen zu lassen.
(2) Sind die erforderlichen technischen Unterlagen beim Hersteller nicht verfügbar, so hat der private Einführer diese unter Inanspruchnahme angemessenen Sachverstands erstellen zu lassen.
(3) Der private Einführer hat sicherzustellen, dass Name und Anschrift der notifizierten Stelle, die die Konformitätsbewertung des Erzeugnisses durchgeführt hat, auf dem Erzeugnis verzeichnet sind.
§ 13. (1) Die Wirtschaftsakteure müssen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure nennen,
(2) Private Einführer müssen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen den Wirtschaftsakteur benennen, von dem sie das Erzeugnis bezogen haben. Private Einführer müssen die in Abs. 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Erhalt des Erzeugnisses aufbewahren.
§ 14. Bei Erzeugnissen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, ist eine Konformität mit denjenigen Anforderungen des § 4 und des Anhangs I zu vermuten, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
§ 15. (1) Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in § 4 und in Anhang I bzw. in § 6 Abs. 4 Z 2 oder 3 genannten Anforderungen nachgewiesen wurde.
(2) Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV dieser Verordnung zu entsprechen, die in den einschlägigen Modulen des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82 sowie in Anhang V dieser Verordnung angegebenen Elemente zu enthalten und ist auf dem neuesten Stand zu halten. Sie ist in die deutsche Sprache zu übersetzen.
(3) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung hat der Hersteller oder die in § 6 Abs. 4 Z 2 und 3 genannte Person, die den Motor einbaut, die Verantwortung für die Konformität des Erzeugnisses zu übernehmen.
(4) Die EU-Konformitätserklärung gemäß Abs. 3 ist den folgenden Erzeugnissen beizufügen, wenn diese auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden
(5) Die Erklärung des Herstellers gemäß Anhang III für unvollständige Wasserfahrzeuge muss die in Anhang III genannten Angaben enthalten; sie ist dem unvollständigen Wasserfahrzeug beizufügen. Sie ist in deutsche Sprache zu übersetzen.
§ 16. Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
§ 17. (1) Für folgende Erzeugnisse ist die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat bei in Absatz 1 genannten Erzeugnissen, die die CE-Kennzeichnung tragen, davon auszugehen, dass sie dieser Verordnung entsprechen.
§ 18. (1) Die CE-Kennzeichnung muss gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den in § 17 Abs. 1 genannten Erzeugnissen angebracht werden. Falls dies bei Bauteilen nicht möglich oder aufgrund der Größe oder Art des Erzeugnisses nicht gerechtfertigt ist, muss sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht werden. Im Falle von Wasserfahrzeugen muss die CE-Kennzeichnung auf der Plakette des Wasserfahrzeugherstellers, die getrennt von der Identifizierungsnummer des Wasserfahrzeugs montiert ist, angebracht werden. Im Falle eines Antriebsmotors muss die CE-Kennzeichnung auf dem Motor angebracht werden.
(2) Die CE-Kennzeichnung muss vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Erzeugnisses angebracht werden. Nach der CE-Kennzeichnung und der in Absatz 3 genannten Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das eine besondere Gefahr oder Verwendung angibt.
(3) Nach der CE-Kennzeichnung muss die Kennnummer der notifizierten Stelle stehen, falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig oder in die Begutachtung nach Bauausführung eingebunden war. Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten oder von der in § 19 Abs. 2, 3 oder 4 genannten Person anzubringen.
§ 19. (1) Der Hersteller hat die Verfahren anzuwenden, die in den in den §§ 20, 21 und 22 genannten Modulen dargelegt sind, bevor er in § 2 Abs. 1 genannte Erzeugnisse in Verkehr bringt.
(2) Der private Einführer hat das Verfahren nach § 23 anzuwenden, bevor er ein in § 2 Abs. 1 genanntes Erzeugnis in Betrieb nimmt, wenn der Hersteller die Konformitätsbewertung für das betreffende Erzeugnis nicht durchgeführt hat.
(3) Wer einen Antriebsmotor oder ein Wasserfahrzeug nach Vornahme größerer Veränderungen oder Umbauten in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt oder wer die Zweckbestimmung eines nicht von dieser Verordnung erfassten Wasserfahrzeugs so verändert, dass es daraufhin von der Verordnung erfasst wird, hat vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Erzeugnisses das Verfahren nach § 23 anzuwenden.
(4) Wer ein für den Eigengebrauch gebautes Wasserfahrzeug vor Ablauf des in § 2 Abs. 2 Z 1 lit.g genannten Fünfjahreszeitraums in Verkehr bringt, hat vor Inverkehrbringen des Erzeugnisses das Verfahren nach § 23 anzuwenden.
§ 20. (1) Für Entwurf und Bau von Sportbooten gelten folgende Verfahren, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind
(2) Für Entwurf und Bau von Wassermotorrädern gilt eines der folgenden Verfahren, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind
(3) Für Entwurf und Bau von Bauteilen gilt eines der folgenden Verfahren, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind
§ 21. In Bezug auf Abgasemissionen von in § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Erzeugnissen hat der Hersteller die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind
(1) bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm, eines der folgenden Module
(2) bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm, eines der folgenden Module
§ 22. (1) In Bezug auf Geräuschemissionen von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder Innenbordantriebsaggregaten sowie von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder mit Innenbordantriebsaggregaten, an denen ein größerer Umbau des Wasserfahrzeugs vorgenommen wird und die innerhalb von fünf Jahren nach dem Umbau auf dem Markt in Verkehr gebracht werden, hat der Hersteller die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind
(2) In Bezug auf Geräuschemissionen von Wassermotorrädern und Außenbordantriebsmotoren sowie Antriebsmotoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem zum Anbau bei Sportbooten hat der Hersteller des Wassermotorrads oder des Motors die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind
§ 23. Die in §§ 19 Abs. 2, 3 und 4 genannte Begutachtung nach Bauausführung ist nach Anhang V durchzuführen.
§ 24. (1) Bei Verwendung von Modul B des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist die EU-Baumusterprüfung so durchzuführen, wie in Z 2 zweiter Gedankenstrich dieses Moduls angegeben.
Ein Baumuster nach Modul B kann mehrere Erzeugnisvarianten umfassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind
(2) Bei Verwendung von Modul A1 des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG sind die Erzeugnisprüfungen an einem oder mehreren Wasserfahrzeugen durchzuführen, die repräsentativ für die Produktion eines Herstellers sind, und es gelten die weiteren Anforderungen des Anhangs VI dieser Verordnung.
(3) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme akkreditierter interner Stellen gemäß den Modulen A1 und C1 des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist nicht gegeben.
(4) Bei Verwendung von Modul F des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG gilt das in Anhang VII dieser Verordnung beschriebene Verfahren für die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen.
(5) Wird Modul C des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG in Bezug auf die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung für Abgasemissionen verwendet und arbeitet der Hersteller nicht nach einem einschlägigen Qualitätssystem gemäß Modul H des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, hat eine vom Hersteller ausgewählte notifizierte Stelle in von ihr festgelegten unregelmäßigen Abständen die Erzeugnisprüfungen durchzuführen bzw. sie durchführen zu lassen, um die Qualität der internen Erzeugnisprüfungen zu überprüfen. Wird das Qualitätsniveau als unzureichend beurteilt oder scheint es erforderlich, die Richtigkeit der vom Hersteller vorgelegten Angaben zu überprüfen, ist nach dem Verfahren des Anhangs VIII dieser Verordnung vorzugehen.
§ 25. (1) Die in § 7 Abs. 2 genannten technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben und Einzelheiten zu den Mitteln enthalten, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Erzeugnis die Anforderungen nach § 4 und Anhang I erfüllt. Insbesondere umfassen sie die in Anhang IX aufgeführten einschlägigen Unterlagen.
(2) Die technischen Unterlagen müssen gewährleisten, dass Entwurf, Herstellung und Funktionsweise sowie die Konformitätsbewertung klar verstanden werden können.
§ 26. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft notifiziert der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsaufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die Europäische Kommission über seine Verfahren zur Begutachtung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen zu unterrichten.
§ 27. (1) Eine Konformitätsbewertungsstelle hat für die Zwecke der Notifizierung gemäß dieser Verordnung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11 zu erfüllen.
(2) Eine Konformitätsbewertungsstelle muss nach österreichischem Recht gegründet worden sein und Rechtspersönlichkeit besitzen.
(3) Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Erzeugnis, die bzw. das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht. Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Erzeugnisse bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als solche Stelle gelten, sofern nachgewiesen wird, dass sie unabhängig ist und keine Interessenkonflikte vorliegen.
(4) Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter
(5) Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter müssen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
(6) Eine Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe der §§ 19 bis 24 zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Eine Konformitätsbewertungsstelle muss jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Erzeugnissen, für die sie notifiziert wurde, verfügen über
(7) Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, haben
(8) Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und ihres Bewertungspersonals ist zu garantieren. Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und des bewertenden Personals der Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.
(9) Die Konformitätsbewertungsstellen müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen.
(10) Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle unterliegen in Bezug auf Informationen, die sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß den §§ 19 bis 24 oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften hiefür erhalten, der beruflichen Schweigepflicht; dies gilt nicht gegenüber der Marktüberwachungsbehörde. Eigentumsrechte sind zu schützen.
(11) Die Konformitätsbewertungsstellen müssen an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mitwirken, die im Rahmen der Richtlinie 2013/53/EU geschaffen wurde, bzw. dafür sorgen, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und müssen die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie anwenden.
§ 28. Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 27 erfüllt, insoweit als die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.
§ 29. (1) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so muss sie sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des § 27 erfüllt, und muss die notifizierende Behörde entsprechend unterrichten.
(2) Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
(3) Tätigkeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.
(4) Die notifizierten Stellen müssen die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihnen gemäß den §§ 19 bis 24 ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereithalten.
§ 30. (1) Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen benennen, die die Anforderungen des § 27 erfüllen.
(2) Eine Notifizierung hat vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem bzw. den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und Erzeugnissen sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz zu enthalten.
§ 31. Gemäß Art. 35 der Richtlinie 2013/53/EU weist die Europäische Kommission jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer. Darüber hinaus weist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einer notifizierten Stelle, die von einer notifizierenden Stelle zur Begutachtung der Konformität nach Bauausführung ermächtigt wurde, einen Kenncode zu.
§ 32. (1) Falls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine von ihm notifizierte Stelle die in § 27 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, so hat er die Notifizierung gegebenenfalls einzuschränken, sie auszusetzen oder sie zu widerrufen, wobei er das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt wurde oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Er hat unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber zu unterrichten.
(2) Bei Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, übermittelt die von der Änderung der Notifizierung betroffene notifizierte Stelle die Akten zur weiteren Bearbeitung an eine andere notifizierte Stelle und sorgt dafür, dass sie für die notifizierende Behörde und die Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
§ 33. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erteilt der Kommission für die Untersuchung jener Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden, auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der notifizierten Stelle.
(2) Gemäß Art. 37 Abs. 4 der Richtlinie 2013/53/EU erlässt die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt, wenn sie feststellt, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft trifft aufgrund der Feststellung der Europäischen Kommission erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist.
§ 34. (1) Die notifizierten Stellen haben die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den §§ 19 bis 24 durchzuführen.
(2) Konformitätsbewertungen sind unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure und privaten Einführer vermieden werden müssen. Die Konformitätsbewertungsstellen haben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Erzeugnistechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses auszuführen. Hierbei haben sie allerdings so streng vorzugehen und solch ein Schutzniveau einzuhalten, wie dies für die Konformität des Erzeugnisses mit den Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich ist.
(3) Bemerkt eine notifizierte Stelle, dass ein Hersteller oder privater Einführer die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in § 4 und in Anhang I oder in den entsprechenden harmonisierten Normen festgelegt sind, so hat sie den Hersteller oder privaten Einführer aufzufordern, angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, und darf keine Konformitätsbescheinigung ausstellen.
(4) Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Erzeugnis die Anforderungen nicht mehr erfüllt, so hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, und hat die Bescheinigung falls nötig auszusetzen oder sie zurückzuziehen.
(5) Werden keine Abhilfemaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so hat die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen zu beschränken, sie auszusetzen bzw. sie zurückzuziehen.
§ 35. (1) Die notifizierten Stellen haben
(2) Die notifizierten Stellen müssen den übrigen Stellen, die nach der Richtlinie 2013/53/EU notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Erzeugnisse abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen übermitteln.
§ 36. (1) Gemäß Art. 42 der Richtlinie 2013/53/EU sorgt die Europäische Kommission dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nach der Richtlinie 2013/53/EU notifizierten Stellen in Form einer oder mehrerer sektoraler Gruppen notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.
(2) Die notifizierenden Stellen haben sich direkt oder über benannte Vertreter an der Arbeit dieser Gruppen zu beteiligen.
§ 37. Für die Erzeugnisse, die von dieser Verordnung erfasst werden, gelten Art. 15 Abs. 3 und die Art. 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
§ 38. (1) Hat die Marktüberwachungsbehörde hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein in dieser Verordnung geregeltes Erzeugnis ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, für Sachen oder für die Umwelt darstellt, so hat sie zu beurteilen, ob das betreffende Erzeugnis die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die betroffenen Wirtschaftsakteure oder privaten Einführer müssen im erforderlichen Umfang mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenarbeiten.
(2) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Inland beschränkt, hat sie den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft darüber zu informieren und dieser hat seinerseits die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen der Wirtschaftsakteur aufgefordert wurde, zu unterrichten.
(3) Der Wirtschaftsakteur hat dafür zu sorgen, dass die geeigneten Abhilfemaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Erzeugnisse erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat. Der private Einführer hat zu gewährleisten, dass die geeigneten Abhilfemaßnahmen in Bezug auf das Erzeugnis, das er für den Eigengebrauch in die Europäische Union eingeführt hat, getroffen werden.
(4) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Abs. 1 Z 1 genannten Frist keine angemessenen Abhilfemaßnahmen, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des Erzeugnisses auf dem inländischen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Erzeugnis vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Ergreift der private Einführer keine angemessenen Abhilfemaßnahmen, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu treffen, um die Inbetriebnahme des Erzeugnisses zu untersagen oder seine Nutzung zu untersagen oder einzuschränken. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über diese Maßnahmen.
(5) Aus den in Abs. 4 genannten Informationen müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Erzeugnisses, die Herkunft des Erzeugnisses, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs oder des privaten Einführers. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gibt insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist
(6) Hat ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union das Verfahren eingeleitet, unterrichtet der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihm vorliegende Information über die Nichtkonformität des Erzeugnisses sowie, falls er der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmt, über seine Einwände.
(7) Erhebt weder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union noch die Europäische Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme der Marktüberwachungsbehörde, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
(8) Die Marktüberwachungsbehörde stellt sicher, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des Erzeugnisses vom Markt, hinsichtlich des betreffenden Erzeugnisses getroffen werden.
§ 39. (1) Unbeschadet des § 38 hat der betroffene Wirtschaftsakteur oder der private Einführer die betreffende Nichtkonformität abzustellen, falls die Marktüberwachungsbehörde einen der folgenden Fälle feststellt
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Bereitstellung des Erzeugnisses auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird oder dass seine Verwendung untersagt oder eingeschränkt wird, wenn es sich um ein von einem privaten Einführer für den Eigengebrauch eingeführtes Erzeugnis handelt.
§ 40. Die Marktüberwachungsbehörde hat bis zum 18. Jänner 2021 und danach alle fünf Jahre einen von der Europäischen Kommission herausgegebenen Fragebogen über die Anwendung der Richtlinie 2013/53/EU auszufüllen und an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln.
§ 41. Diese Verordnung tritt am 18. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Anforderungen an Sportboote, BGBl. II Nr. 276/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 386/2010, außer Kraft.
§ 42. (1) Unter die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Anforderungen an Sportboote, BGBl. II Nr. 276/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 386/2010 fallende Erzeugnisse, die jener Rechtsvorschrift entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 17. Jänner 2017 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.
(2) Fremdzündungs-Außenbordantriebsmotoren mit einer Leistung kleiner/gleich 15 kW, die den in Anhang I Teil B Z 2.1 festgelegten Grenzwerten für Abgasemissionen entsprechen und von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 S. 36, hergestellt wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie vor dem 18. Jänner 2020 in Verkehr gebracht wurden.
(3) Bezugnahmen auf die Richtlinie 94/25/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie 2013/53/EU.
§ 43. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.