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20009474 AT

Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

24 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (24)

Gesetzestext (24 Artikel)

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

Konkrete konsularische Aufgaben, für welche die Übertragung ihrer Durchführung möglich ist

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

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Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 21/2016

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Text

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel und Zweck

1.

Die mit konsularischen Aufgaben betrauten Vertretungen einer Vertragspartei können den Angehörigen der anderen Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens und des Anhangs I konsularische Dienstleistungen in jenen Empfangsstaaten erbringen, in denen die eine der beiden Vertragsparteien über keine Vertretung verfügt. Diese Dienstleistungserbringung kann auch in Empfangsstaaten erbracht werden, in denen beide Vertragsparteien über Vertretungen mit konsularischen Dienstleistungen verfügen, aber sich eine Dienstleistungserbringung durch die andere Vertragspartei als sinnvoll erweist.

Der Zugang des Staatsbürgers zu seiner Vertretung bleibt aber in jedem Fall gewährleistet.

2.

Die Bestimmung der Liste der Empfangsstaaten, in denen diese Dienstleistungen erbracht werden (Anhang II), erfolgt einvernehmlich.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

Vertretung durch Botschaft

Vertretung durch HK1

Ad-hoc/Notfall Vertretung

Europa

Kreta (Griechenland)

Parikia (Griechenland)

Volos (Griechenland)

Patras (Griechenland)

Trondheim (Norwegen)

Czernowitz (Ukraine)

Burgas (Bulgarien)

Fort-de-France (Frankreich)

Kischinau (Moldau)

Anchorage (USA)

Afrika

São Tomé (SãoTomé und Príncipe)

Amerika

Scarborough (Tobago)

Vertretung durch Botschaft

Vertretung durch HK1

Ad-hoc/Notfall Vertretung

Afrika

Nouméa (Frankreich)

Marrakesch (Marokko)

Ponta Delgada (Portugal)

Praia (Kapverden)

Amerika

San José (Costa Rica)

Port of Spain (Trinidad)

Maracaibo (Venezuela)

Caracas (Venezuela)

Asien

Bali (Indonesien)

Ozeanien

Apia (Samoa)

Papeete (Thaiti) (Anm.: richtig: Tahiti)

Suva (Fidschi)

Wellington (Neuseeland)

Dijon (Frankreich)

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1 Honorarkonsulat.

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Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 21/2016

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Text

Artikel 2

Anwendungsbereich des Abkommens

1.

Das Abkommen gilt für natürliche Personen, welche gemäß dem Recht der jeweiligen Vertragspartei über deren Staatsangehörigkeit oder über beide Staatsangehörigkeiten verfügen.

2.

Sofern der Empfangsstaat keinen Einspruch erhebt, gilt das Abkommen auch für Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein, insoweit als die Schweiz für diese auf der Grundlage des Notenwechsels vom 21. und 24. Oktober 1919 konsularische Dienstleistungen erbringt.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

Die Wahrnehmung von konsularischen Aufgaben durch eine Vertretung für die andere Vertragspartei wird gemäß Artikel 8 des Wiener Übereinkommens den Behörden des Empfangsstaates in angemessener Form notifiziert.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

Internationale Verpflichtungen der Vertragsparteien in konsularischen Angelegenheiten, welche sich insbesondere aus der Mitgliedschaft bei beziehungsweise aus bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union ergeben, bleiben vorbehalten. Das Abkommen lässt auch die Verpflichtungen bezüglich Austausch von nicht-öffentlichen Informationen in Verwaltungsangelegenheiten (z. B. Amtshilfe in Zoll- oder Fiskalsachen) unberührt.

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Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 21/2016

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Text

KAPITEL 2

KONSULARISCHER SCHUTZ

Artikel 5

Grundsätze der Hilfeleistung

1.

Ist es einem Angehörigen oder einer Angehörigen einer Vertragspartei nicht zumutbar oder wegen Abwesenheit oder aus einem anderen Grund nicht möglich, seine Rechte und Interessen im Empfangsstaat selbst oder durch Dritte wahrzunehmen, so kann ihm oder ihr die Vertretung der anderen Vertragspartei beim Schutz seiner Rechte und Interessen behilflich sein (Grundsatz der Subsidiarität).

2.

Die vom Abkommen erfassten Aufgaben des konsularischen Schutzes beschränken sich in der Regel auf diejenigen, die eines persönlichen Kontaktes eines Angehörigen oder einer Angehörigen der Vertragsparteien mit einer Vertretung im Empfangsstaat bedürfen und folglich nicht alleine auf dem Schriftweg erledigt werden können. Die Vertretungen der Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei im gleichen Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen konsularischen Schutz, wie dieser den eigenen Staatsangehörigen zuteil wird. Soweit sich aus diesem Abkommen nichts anderes ergibt, erfolgt die Dienstleistungserbringung und Zusammenarbeit im Rahmen des jeweiligen für die handelnde Vertragspartei anwendbaren Rechts.

3.

Vor und während des konsularischen Schutzes werden mit den zuständigen Behörden oder den zuständigen Vertretungsbehörden des Heimatstaates jeweils Konsultationen aufgenommen, es sei denn, es besteht Gefahr für Leib und Leben der betroffenen Person.

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Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 21/2016

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Text

Artikel 6

Hilfeleistung im Umgang mit Behörden des Empfangsstaates und bei Freiheitsentzug

1.

Die zuständige Vertretung einer Vertragspartei kann die Behörden des Empfangsstaates namentlich ersuchen, vorläufige Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Interessen zu treffen oder sich für eine angemessene Rechtsvertretung vor den Gerichten und anderen Behörden des Empfangsstaates einzusetzen, wobei allfällige Anwalts- und Verfahrenskosten von der betroffenen Person selber zu tragen sind.

2.

Hat die zuständige Vertretung einer Vertragspartei Kenntnis erhalten, dass ein Angehöriger oder eine Angehörige der anderen Vertragspartei festgenommen, in Verwahrungs- oder Untersuchungshaft genommen wurde oder von einem sonstigen Freiheitsentzug betroffen ist, so kann sie sich darüber erkundigen, ob diese über ihr Recht, mit der Vertretung in Kontakt zu treten, informiert wurde. Sie kann sich auch nach den Gründen dieser Maßnahme erkundigen. Sofern es angezeigt erscheint oder die betroffene Person es verlangt, wird sich die Vertretung bemühen, mit ihr in Verbindung zu treten, sie erforderlichenfalls zu besuchen und dafür zu sorgen, dass eine angemessene Verteidigung vor den Gerichten und anderen Behörden des Empfangsstaates gesichert ist, wobei allfällige Anwalts- und Verfahrenskosten von der betroffenen Person selber zu tragen sind.

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Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 21/2016

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Text

Artikel 7

Notdarlehen

1.

Gerät ein Angehöriger oder eine Angehörige einer Vertragspartei während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Empfangsstaat in Not, so können die Vertretungen diesen bis zur Beschaffung der notwendigen Geldmittel aus der Heimat oder mittels internationaler Überweisungen gegen Rückzahlungs-verpflichtung ein zinsloses Darlehen für die Finanzierung der Heimreise, als Überbrückungshilfe oder für Spital- und Arztkosten gewähren.

2.

Gerät ein mittelloser Angehöriger oder eine Angehörige einer Vertragspartei während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Empfangsstaat in Not, so dass Leben oder Gesundheit schwer gefährdet erscheinen, so können die Vertretungen diesem oder dieser eine Zuwendung für die Finanzierung der Heimreise, als Überbrückungshilfe oder für Spital- und Arztkosten gewähren. Der Heimatstaat ersetzt der hilfeleistenden Vertragspartei die ausbezahlte Zuwendung.

3.

Im Gegensatz zu Art. 5 Abs. 2 sollen Notdarlehen und Zuwendungen gemäß den vorgesehenen Bestimmungen des Heimatstaates ausbezahlt werden.

4.

Über das ausbezahlte Darlehen ist eine vom Empfänger unterzeichnete Quittung und Rückzahlungsverpflichtung ausfertigen zu lassen und den Behörden des Heimatstaates samt einer Zessionserklärung zu übermitteln. Der Heimatstaat ersetzt der hilfeleistenden Vertragspartei das ausbezahlte Darlehen und übernimmt dessen Eintreibung.

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BGBl. III Nr. 21/2016

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Text

Artikel 8

Krisensituationen und Evakuierungsmaßnahmen

1.

Werden bei Kriegs- und Krisensituationen, Unruhen und Naturkatastrophen Schutzmaßnahmen vorbereitet, so werden die Angehörigen der anderen Vertragspartei in diese Maßnahmen für die eigenen Staatsangehörigen einbezogen. Werden Evakuierungsmaßnahmen vorbereitet bzw. durchgeführt, so werden die Vertretungen der Vertragsparteien dafür sorgen, dass nach Möglichkeit auch die Angehörigen der anderen Vertragspartei in die Evakuierungsmaßnahmen einbezogen werden, wobei davon ausgegangen wird, dass jede Teilnahme an einer Evakuierung freiwillig und unter der ausschließlichen Verantwortung der betroffenen Person erfolgt.

2.

Über die Modalitäten und Kosten der Evakuierung werden sich die zuständigen Behörden jeweils verständigen.

3.

Im Rahmen der Krisenvorsorge und von Kriseneinsätzen wird eine gegenseitige Abstimmung angestrebt.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

Die Vertretungen sind befugt, den Angehörigen der anderen Vertragspartei Bestätigungen über Tatsachen auszustellen, deren Richtigkeit von ihnen hinreichend festgestellt ist, wenn diese Bestätigungen ausschließlich in deren Heimatstaat verwendet werden sollen. Die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens zur Befreiung der von diplomatischen und konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung2 vom 7. Juni 1968 bleiben vorbehalten.

___________________________

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 274/1973.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

Die Vertretungen der Vertragsparteien können zugunsten eines Angehörigen oder einer Angehörigen der anderen Vertragspartei weitere konsularische Dienstleistungen administrativer Natur nach Anhang I erbringen.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

Die Vertretungen heben die, nach den für die jeweiligen Vertragsparteien maßgebenden nationalen Bestimmungen, vorgeschriebenen Konsulargebühren und -tarife ein.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

Kosten, die über den normalen Verwaltungsaufwand hinausgehen und im wohlverstandenen Interesse eines Angehörigen, einer Angehörigen oder mehrerer Angehöriger der anderen Vertragspartei sind, werden von den zuständigen Behörden jeweils miteinander verrechnet. Das Rückgriffsrecht des Heimatstaates auf den die Kosten verursachenden Staatsangehörigen bleibt vorbehalten.

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BGBl. III Nr. 21/2016

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Text

KAPITEL 5

WEITERE FORMEN DER ZUSAMMENARBEIT

Artikel 13

Einbettung von Konsularpersonal der anderen Vertragspartei in eigenen konsularischen Vertretungen („Embedding“)

1.

Die Vertragsparteien vereinbaren, die Einbettung von Mitarbeitenden in Vertretungen der anderen Vertragspartei zu prüfen, sofern eine der Vertragsparteien vor Ort nicht präsent ist, sich aber aufgrund des Geschäftsaufkommens auch keine Übertragung nach Artikel 1 als beste Lösung erweist.

2.

Der Gemischte Ausschuss regelt die Fragen hinsichtlich der konkreten Modalitäten der Dienstleistungserbringung, des rechtlichen Status des „eingebetteten“ Mitarbeitenden und die mit der Einbettung verbundenen Kosten durch separate Vereinbarung.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

Die zuständigen Behörden können Ausbildungen für mit der Dienstleistungserbringung in konsularischen Angelegenheiten betraute Konsularbeamte der anderen Vertragspartei durchführen. Der Gemischte Ausschuss kann die Schaffung weiterer Synergien bei der Ausbildung von Konsularbeamten wie z. B. durch gemeinsame Ausbildungslehrgänge prüfen.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

Die Vertragsparteien gewähren einander gegenseitige Unterstützung vor Ort durch das zur Verfügung stellen von Räumlichkeiten und sonstiger Infrastruktur im Falle von technischen oder infrastrukturellen Problemen an bestehenden Gebäuden oder Anlagen.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

Die zuständigen Behörden können bei Vertretungen, die konsularische Dienstleistungen für die andere Vertragspartei erbringen, gemeinsame Evaluationen durchführen.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

Zwischen der für den Empfangsstaat beziehungsweise den Konsularbezirk zuständigen Vertretung, deren konsularische Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens durch die andere Vertragspartei wahrgenommen werden und der Vertretung vor Ort, welche konsularische Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens für die andere Vertragspartei erbringt, findet als Ergänzung zur konkreten Konsultation unter 5 (3) ein regelmäßiger Austausch über die Geschäftstätigkeit statt.

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Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 21/2016

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Text

Artikel 18

Gemischter Ausschuss

1.

Ein aus Vertretern der Vertragsparteien bestehender Gemischter Ausschuss wird eingesetzt, der mit der Verwaltung dieses Abkommens betraut ist und für dessen ordnungsgemäßes Funktionieren sorgt. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab und fasst in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse im Rahmen der Gesetze der Vertragsparteien und der jeweiligen Kompetenzen. Er beschließt einvernehmlich. Der Gemischte Ausschuss tritt auf Verlangen einer Vertragspartei, aber mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Gemischte Ausschuss kann sich ein Verfahrensprotokoll/eine Geschäftsordnung geben.

2.

Der Gemischte Ausschuss hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse

a)

Erörterungen und Entscheidungen über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Abkommens und die Auswahl der Empfangsstaaten;

b)

Abschluss der in seine Zuständigkeit fallenden Vereinbarungen zur Umsetzung des Abkommens;

c)

Unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden, die technisch-administrativen Änderungen des Abkommens sowie Änderung und Anpassung der Anhänge;

d)

Gegenseitige Information über die Umsetzung dieses Abkommens und über relevante Entwicklungen;

e)

Überprüfung der Finanzen und Gebührenregelung.

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Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 21/2016

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Text

Artikel 19

Zuständige Behörden

1.

Die zuständigen Behörden sind

a)

Für die Republik Österreich: Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres;

b)

Für die Schweiz: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten.

2.

Die zuständigen Behörden können einander zu konkreten Umsetzungsfragen informieren und konsultieren. Sie bereiten zudem Vereinbarungen für den Gemischten Ausschuss vor.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

Die Anhänge sind integrale Bestandteile dieses Abkommens.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

Geschehen zu Belgrad, am 3. Dezember 2015 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

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