Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Inhaltsübersicht (63)
Gesetzestext (63 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Laut Mitteilung des Depositärs haben folgende weitere Staaten das gegenständliche Übereinkommen ratifiziert
Australien, Brunei Darussalam, China, Deutschland, Georgien, Jordanien, Republik Korea, Luxemburg, Mongolei, Myanmar, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Singapur, Vereinigtes Königreich.
Folgende weitere Staaten haben nach dem 25. Dezember 2015 ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt
Nachstehende Staaten haben vor oder bei Ratifikation des Übereinkommens folgende Erklärungen abgegeben
Die Regierung der Volksrepublik China am 21. Dezember 2015 Folgendes mitgeteilt
„Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China und dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao der Volksrepublik China Anwendung findet.
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich und ihren Gebietskörperschaften das Recht vor, die in Art. 51 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Gehälter, sonstigen Bezüge und Spesen zu besteuern, welche die Bank in ihrem Auftrag tätigen oder ihr Dienste erbringenden Sachverständigen und Beratern zahlt, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind.
Die Regierung von Georgien erklärt, dass Georgiens Unterzeichnung und die anschließende Ratifizierung der Artikel des Übereinkommens über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank ohne Vorwegnahme der Position Georgiens betreffend den Status der Anerkennung anderer Mitglieder der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank erfolgt und dass die Mitgliedschaft bei der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank nicht per se als Unterstützung und/oder Anerkennung der Eigenstaatlichkeit anderer Mitglieder der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank durch Georgien zu interpretieren ist.
Das Königreich der Niederlande behält sich und seinen politischen Gebietskörperschaften für den europäischen Teil der Niederlande gemäß Art. 51 Abs. 2 der Artikel dieses Übereinkommens das Recht vor, die gegebenenfalls von der Bank an seine eigenen Staatsbürger oder Staatsangehörigen gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge zu besteuern. Die Bezeichnung „Staatsbürger“ im vorherigen Satz umfasst Einwohner.
Gemäß Art. 51 Abs. 2 behält die Schweiz sich und ihren Gebietskörperschaften das Recht vor, Gehälter und sonstige Bezüge zu besteuern, die seitens der Bank an in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger und an andere Personen mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz bezahlt werden.
Das Königreich Thailand behält sich gemäß Art. 51 Abs. 2 der Artikel dieses Übereinkommens das Recht vor, Gehälter und sonstige Bezüge zu besteuern, die gegebenenfalls von der Bank an Staatsbürger oder Staatsangehörige des Königreichs Thailand bezahlt werden.
Das Vereinte Königreich behält sich und seinen politischen Gebietskörperschaften gemäß Art. 51 Abs. 2 das Recht vor, die gegebenenfalls von der Bank an jene Personen gezahlten Gehälter und Spesen zu besteuern, welche britische Bürger, Staatsbürger der britischen Überseegebiete, britische überseeische Bürger, britische Untertanen, britische Staatsangehörige (Überseegebiete) oder unter britischem Schutz stehende Personen sind.
Die Sozialistische Republik Vietnam behält sich und ihren Gebietskörperschaften das Recht vor, die gegebenenfalls von der Bank an Staatsbürger oder Staatsangehörige der Sozialistischen Republik Vietnam gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge zu besteuern.
Anzahl der Anteile
Kapitalzeichnung (in Mio. $)
Aserbaidschan
2.541
254,1
Australien
36.912
3.691,2
Bangladesch
6.605
660,5
Brunei Darussalam
524
52,4
China
297.804
29.780,4
Georgien
539
53,9
Indien
83.673
8.367,3
Indonesien
33.607
3.360,7
Iran
15.808
1.580,8
Israel
7.499
749,9
Jordanien
1.192
119,2
Kambodscha
623
62,3
Kasachstan
7.293
729,3
Katar
6.044
604,4
Kirgisische Republik
268
26,8
Korea
37.388
3.738,8
Kuwait
5.360
536,0
Demokratische Volksrepublik Laos
430
43,0
Malaysia
1.095
109,5
Malediven
72
7,2
Mongolei
411
41,1
Myanmar
2.645
264,5
Nepal
809
80,9
Neuseeland
4.615
461,5
Oman
2.592
259,2
Pakistan
10.341
1.034,1
Philippinen
9.791
979,1
Russische Föderation
65.362
6.536,2
Saudi-Arabien
25.446
2.544,6
Singapur
2.500
250,0
Sri Lanka
2.690
269,0
Tadschikistan
309
30,9
Thailand
14.275
1.427,5
Türkei
26.099
2.609,9
Usbekistan
2.198
219,8
Vereinigte Arabische Emirate
11.857
1.185,7
Vietnam
6.633
663,3
Nicht zugeteilt
16.150
1.615,0
Summe
750.000
75.000,0
Teil B.
Nichtregionale Mitglieder
Ägypten
6.505
650,5
Brasilien
31.810
3.181,0
Dänemark
3.695
369,5
Deutschland
44.842
4.484,2
Finnland
3.103
310,3
Frankreich
33.756
3.375,6
Island
176
17,6
Italien
25.718
2.571,8
Luxemburg
697
69,7
Malta
136
13,6
Niederlande
10.313
1.031,3
Norwegen
5.506
550,6
Österreich
5.008
500,8
Polen
8.318
831,8
Portugal
650
65,0
Schweden
6.300
630,0
Schweiz
7.064
706,4
Spanien
17.615
1.761,5
Südafrika
5.905
590,5
Vereinigtes Königreich
30.547
3.054,7
Nicht zugeteilt
2.336
233,6
Summe
250.000
25.000,0
Gesamtsumme
1.000.000
100.000,0
(1) Zweck der Bank ist es, i) in Asien durch Investitionen in die Infrastruktur und andere produktive Wirtschaftsbereiche eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, Wohlstand zu schaffen und die Infrastrukturanbindung zu verbessern sowie ii) durch eine enge Zusammenarbeit mit anderen multilateralen und bilateralen Entwicklungsinstitutionen regionale Kooperationen und Partnerschaften bei der Bewältigung schwieriger Entwicklungsaufgaben zu fördern.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens umfassen die Ausdrücke „Asien“ und „Region“ die geografische Region und Zusammensetzung, die von den Vereinten Nationen als Asien und Ozeanien eingestuft wird, sofern der Gouverneursrat nichts anderes beschließt.
Der Gouverneursrat legt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorschriften für die Durchführung jeder Direktorenwahl fest.
1. Stimmrechtsgruppen. In einer Stimmrechtsgruppe vertritt jeder Direktor eines oder mehrere Mitglieder. Die zusammengenommene Gesamtstimmenzahl jeder Stimmrechtsgruppe entspricht der Anzahl der Stimmen, die der Direktor nach Artikel 28 Absatz 3 abgeben darf.
2. Mindestquote für die Stimmenzahl. Bei jeder Wahl legt der Gouverneursrat eine Mindestquote für die Stimmen der Stimmrechtsgruppen für von Gouverneuren, die regionale Mitglieder vertreten, zu wählende Direktoren (regionale Direktoren) sowie eine Mindestquote für die Stimmen der Stimmrechtsgruppen für von Gouverneuren, die nichtregionale Mitglieder vertreten, zu wählende Direktoren (nichtregionale Direktoren) fest.
3. Angepasste Quote. Zur Anpassung der im Fall weiterer Wahlgänge nach Nummer 7 benötigten Stimmen der Stimmrechtsgruppen legt der Gouverneursrat bei jeder Wahl eine angepasste Quote für regionale Direktoren und eine angepasste Quote für nichtregionale Direktoren fest. Die angepasste Quote muss grundsätzlich höher sein als die entsprechende Mindestquote.
4. Anzahl der Kandidaten. Bei jeder Wahl legt der Gouverneursrat auf der Grundlage seiner Beschlüsse zur Größe und Zusammensetzung des Direktoriums nach Artikel 25 Absatz 2 die Anzahl der zu wählenden regionalen Direktoren und nichtregionalen Direktoren fest.
5. Kandidatenaufstellung. Jeder Gouverneur kann nur einen Kandidaten aufstellen. Kandidaten für das Amt eines regionalen Direktors werden von regionalen Gouverneuren aufgestellt. Kandidaten für das Amt eines nichtregionalen Direktors werden von nichtregionalen Gouverneuren aufgestellt.
6. Abstimmung. Jeder Gouverneur kann für einen Kandidaten stimmen und gibt dabei alle Stimmen ab, die dem ihn ernennenden Mitglied nach Artikel 28 Absatz 1 zustehen. Die Wahl der regionalen Direktoren erfolgt durch Abstimmung der regionalen Gouverneure. Die Wahl der nichtregionalen Direktoren erfolgt durch Abstimmung der nichtregionalen Gouverneure.
7. Erster Wahlgang. Im ersten Wahlgang gelten die Kandidaten, die die höchste Stimmenzahl erhalten, bis zur Anzahl der zu wählenden Direktoren als zu Direktoren gewählt, wobei ein Kandidat, um als gewählt zu gelten, eine ausreichende Stimmenzahl erhalten haben muss, mit der die geltende Mindestquote erreicht wird.
8. Weitere Wahlgänge. Wird die erforderliche Anzahl an Direktoren im ersten Wahlgang nicht gewählt und gab es dabei mehr Kandidaten, als Direktoren zu wählen sind, so werden je nach Bedarf weitere Wahlgänge durchgeführt. Für die weiteren Wahlgänge gilt Folgendes
9. Übertragung von Stimmen. Ein Gouverneur, der nicht an der Stimmabgabe für die Wahl teilnimmt oder dessen Stimmen nicht zur Wahl eines Direktors beitragen, kann die ihm zustehenden Stimmen einem gewählten Direktor übertragen; jedoch muss der Gouverneur dazu zunächst die Zustimmung aller Gouverneure einholen, die den Direktor gewählt haben.
10. Vorrecht der Gründungsmitglieder. Die Verfahren zur Kandidatenaufstellung und Abstimmung durch die Gouverneure bei der Direktorenwahl und zur Ernennung Stellvertretender Direktoren durch die Direktoren gelten vorbehaltlich des Grundsatzes, dass jedes Gründungsmitglied das Vorrecht besitzt, den Direktor beziehungsweise Stellvertretenden Direktor in seiner Stimmrechtsgruppe dauerhaft oder rotierend zu bestimmen.
Zur Erfüllung ihres Zwecks hat die Bank folgende Aufgaben
(1) Anspruch auf Mitgliedschaft in der Bank haben die Mitglieder der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie die Mitglieder der Asiatischen Entwicklungsbank.
(2) Mitglieder der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder der Asiatischen Entwicklungsbank, die nicht nach Artikel 58 Mitglieder werden, können zu Bedingungen, welche die Bank festsetzt, durch eine Abstimmung mit besonderer Mehrheit des Gouverneursrats nach Artikel 28 als Mitglieder der Bank aufgenommen werden.
(3) Bei einem Antragsteller, der nicht souverän oder für seine internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortlich ist, wird der Antrag auf Mitgliedschaft in der Bank von dem für seine internationalen Beziehungen verantwortlichen Mitglied der Bank eingereicht beziehungsweise vereinbart.
(1) Das genehmigte Stammkapital der Bank beträgt einhundert Milliarden US-Dollar (100.000.000.000 $) und ist aufgeteilt in eine Million (1.000.000) Anteile im Nennwert von je einhunderttausend Dollar (100.000 $), die nur von Mitgliedern nach Maßgabe des Artikels 5 gezeichnet werden können.
(2) Das ursprüngliche genehmigte Stammkapital ist in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile unterteilt. Anteile im Gesamtnennwert von zwanzig Milliarden Dollar (20.000.000.000 $) sind eingezahlte Anteile und Anteile im Gesamtnennwert von achtzig Milliarden Dollar (80.000.000.000 $) sind abrufbar.
(3) Das genehmigte Stammkapital der Bank kann vom Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 zu einer Zeit und zu Bedingungen, die er für ratsam hält, erhöht werden; dies gilt auch für das Verhältnis zwischen eingezahlten und abrufbaren Anteilen.
(4) Der Ausdruck „Dollar“ und das Symbol „$“ beziehen sich in diesem Übereinkommen auf das offizielle Zahlungsmittel der Vereinigten Staaten von Amerika.
(1) Jedes Mitglied zeichnet Anteile des Stammkapitals der Bank. Jede Zeichnung von ursprünglichem genehmigtem Stammkapital erfolgt für eingezahlte und für abrufbare Anteile im Verhältnis zwei (2) zu acht (8). Die ursprüngliche Anzahl der von den Staaten, die nach Artikel 58 Mitglieder werden, zu zeichnenden Anteile ist in Anlage A festgesetzt.
(2) Die ursprüngliche Anzahl der von den Staaten, die nach Artikel 3 Absatz 2 als Mitglieder aufgenommen werden, zu zeichnenden Anteile wird vom Gouverneursrat beschlossen; jedoch darf keine derartige Zeichnung genehmigt werden, die zur Folge hätte, dass der im Besitz der regionalen Mitglieder befindliche Teil des Stammkapitals unter fünfundsiebzig (75) Prozent des gesamten gezeichneten Stammkapitals absinkt, sofern der Gouverneursrat nicht durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 etwas anderes vereinbart.
(3) Der Gouverneursrat kann auf Antrag eines Mitglieds dessen gezeichneten Betrag zu Bedingungen erhöhen, die er durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 beschließt; jedoch darf keine derartige Erhöhung genehmigt werden, die zur Folge hätte, dass der im Besitz der regionalen Mitglieder befindliche Teil des Stammkapitals unter fünfundsiebzig (75) Prozent des gesamten gezeichneten Stammkapitals absinkt, sofern der Gouverneursrat nicht durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 etwas anderes vereinbart.
(4) Der Gouverneursrat überprüft das Stammkapital der Bank mindestens alle fünf (5) Jahre. Bei einer Erhöhung des genehmigten Stammkapitals wird jedem Mitglied hinreichend Gelegenheit gegeben, zu den vom Gouverneursrat festgesetzten Bedingungen einen Teil des Betrags zu zeichnen, um den das Stammkapital erhöht wird, der dem von dem betreffenden Mitglied bereits gezeichneten Anteil am gesamten gezeichneten Stammkapital der Bank unmittelbar vor der Erhöhung entspricht. Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, sich an der Zeichnung von Erhöhungen des Stammkapitals zu beteiligen.
(1) Die Einzahlung des von jedem Unterzeichner dieses Übereinkommens, der nach Artikel 58 Mitglied wird, ursprünglich gezeichneten Betrags des einzuzahlenden Stammkapitals der Bank erfolgt in fünf (5) Raten von je zwanzig (20) Prozent des Betrags, wobei die in Absatz 5 vorgesehenen Ausnahmen gelten. Die erste Rate wird von jedem Mitglied binnen dreißig (30) Tagen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder bis zum Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Artikel 58 Absatz 1 gezahlt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Die zweite Rate wird ein (1) Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens fällig. Die restlichen drei (3) Raten werden jeweils ein (1) Jahr nach Fälligwerden der vorhergegangenen Rate fällig.
(2) Jede Rate der Erstzeichnungen auf das ursprüngliche eingezahlte Stammkapital wird in Dollar oder einer anderen konvertierbaren Währung gezahlt, wobei die in Absatz 5 vorgesehenen Ausnahmen gelten. Die Bank kann derartige Zahlungen jederzeit in Dollar konvertieren. Sämtliche Rechte, einschließlich Stimmrechte, die mit eingezahlten und damit verbundenen abrufbaren Anteilen erworben wurden, für die derartige Zahlungen fällig, aber noch nicht eingegangen sind, ruhen bis zum Eingang der vollständigen Zahlung bei der Bank.
(3) Der auf das abrufbare Stammkapital der Bank gezeichnete Betrag wird nur in dem Umfang und zu dem Zeitpunkt abgerufen, wie ihn die Bank zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt. Im Fall eines derartigen Abrufs kann die Zahlung nach Wahl des Mitglieds in Dollar oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung der den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten der Bank benötigt wird. Abrufe für nicht eingezahlte Zeichnungen erfolgen zu einem einheitlichen Prozentsatz für alle abrufbaren Anteile.
(4) Die Bank bestimmt den Ort für Zahlungen aufgrund dieses Artikels; jedoch wird bis zur Eröffnungssitzung des Gouverneursrats die in Absatz 1 genannte erste Rate an die Regierung der Volksrepublik China als Treuhänderin für die Bank gezahlt.
(5) Mitglieder, die für die Zwecke dieses Absatzes als weniger entwickelte Länder gelten, können die Einzahlung ihrer gezeichneten Beträge nach den Absätzen 1 und 2 wahlweise auch wie folgt vornehmen
(6) Anstelle des in der Währung des Mitglieds zu zahlenden Betrags nimmt die Bank von jedem Mitglied, das den von ihm gezeichneten Betrag nach Absatz 5 Buchstabe b einzahlt, Schuldscheine oder sonstige Schuldverschreibungen entgegen, die von der Regierung des Mitglieds oder von der von diesem Mitglied bezeichneten Hinterlegungsstelle ausgestellt sind, sofern die Bank diesen Betrag nicht für die Durchführung ihrer Geschäfte benötigt. Diese Schuldscheine oder Schuldverschreibungen sind nicht übertragbar, unverzinslich und auf Verlangen zum Nennwert an die Bank zahlbar.
(1) Die von den Mitgliedern ursprünglich gezeichneten Kapitalanteile werden zum Nennwert ausgegeben. Weitere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern nicht der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit besonderer Mehrheit nach Artikel 28 unter besonderen Umständen beschließt, sie zu anderen Bedingungen auszugeben.
(2) Die Kapitalanteile dürfen weder verpfändet noch belastet werden und können nur auf die Bank übertragen werden.
(3) Die Haftung der Mitglieder aus Anteilen ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt.
(4) Ein Mitglied haftet nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft für Verbindlichkeiten der Bank.
In diesem Übereinkommen umfasst der Ausdruck „ordentliche Kapitalbestände“ der Bank
Die Mittel und Einrichtungen der Bank werden im Einklang mit den Grundsätzen einer soliden Banktätigkeit ausschließlich zur Erfüllung des in Artikel 1 bezeichneten Zwecks und zur Wahrnehmung der in Artikel 2 aufgeführten Aufgaben verwendet.
(1) Die Geschäftstätigkeit der Bank gliedert sich in
Mit den beiden Arten der Geschäftstätigkeit können Teile desselben Vorhabens oder Programms getrennt finanziert werden.
(2) Die ordentlichen Kapitalbestände und die Sonderfondsmittel der Bank werden jederzeit und in jeder Hinsicht völlig getrennt gehalten, verwendet, festgelegt, angelegt oder anderweitig verwertet. In den Finanzaufstellungen der Bank werden die ordentliche und die besondere Geschäftstätigkeit getrennt aufgeführt.
(3) Die ordentlichen Kapitalbestände der Bank werden unter keinen Umständen mit Verlusten oder Verbindlichkeiten aus der besonderen Geschäftstätigkeit oder aus anderen Tätigkeiten, für die Sonderfondsmittel ursprünglich verwendet oder bestimmt wurden, belastet oder zur Deckung derselben verwendet.
(4) Ausgaben, die unmittelbar mit der ordentlichen Geschäftstätigkeit zusammenhängen, gehen zu Lasten der ordentlichen Kapitalbestände der Bank. Ausgaben, die unmittelbar mit der besonderen Geschäftstätigkeit zusammenhängen, gehen zu Lasten der Sonderfondsmittel. Alle sonstigen Ausgaben gehen zu Lasten desjenigen Kontos, das die Bank bestimmt.
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Kurztitel
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 9/2016
§/Artikel/Anlage
Art. 11
Inkrafttretensdatum
25.12.2015
Text
Artikel 11
Empfänger und Geschäftsmethoden
(1) a)
Die Bank kann jedem Mitglied, jeder seiner Dienststellen, Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, jedem im Hoheitsgebiet eines Mitglieds tätigen Rechtsträger oder Unternehmen sowie internationalen oder regionalen Stellen oder Rechtsträgern, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung der Region befasst sind, Finanzierungsmittel zur Verfügung stellen oder deren Beschaffung erleichtern.
b)
Unter besonderen Umständen kann die Bank einem nicht unter Buchstabe a aufgeführten Empfänger Unterstützung gewähren, jedoch nur dann, wenn der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 i) festgestellt hat, dass diese Unterstützung dem Zweck der Bank dient, in ihren Aufgabenbereich fällt und im Interesse der Mitglieder der Bank liegt, und ii) festgelegt hat, welche Arten von Unterstützung nach Absatz 2 diesem Empfänger gewährt werden können.
(2)
Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit wie folgt ausüben
i)
durch Gewährung oder Kofinanzierung von oder Beteiligung an direkten Darlehen;
ii)
durch die Anlage von Mitteln als Kapitalbeteiligung an einer Institution oder einem Unternehmen;
iii)
durch die Teil- oder Gesamtgarantierung – als Erst- oder Zweitschuldner – von Darlehen für die wirtschaftliche Entwicklung;
iv)
durch den Einsatz von Sonderfondsmitteln entsprechend den für ihre Verwendung geltenden Übereinkünften;
v)
durch die Bereitstellung technischer Hilfe nach Artikel 15 oder
vi)
durch sonstige Arten der Finanzierung, die der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit besonderer Mehrheit nach Artikel 28 festlegt.
(1) Der ausstehende Gesamtbetrag der von der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffern i, ii, iii und vi gewährten Darlehen, Kapitalbeteiligungen, Garantien und sonstigen Arten der Finanzierung darf zu keiner Zeit erhöht werden, wenn dadurch der Gesamtbetrag ihres unverminderten gezeichneten Kapitals, ihrer Reserven und Gewinnrücklagen, die zu ihren ordentlichen Kapitalbeständen gehören, überschritten würde. Ungeachtet des Satzes 1 kann der Gouverneursrat jederzeit durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 beschließen, dass die Begrenzung nach diesem Absatz aufgrund der Finanzlage und Bonität der Bank auf bis zu 250 % des unverminderten gezeichneten Kapitals, der Reserven und Gewinnrücklagen der Bank, die zu ihren ordentlichen Kapitalbeständen gehören, erhöht werden kann.
(2) Der Betrag der von der Bank getätigten Kapitalbeteiligungen darf den Gesamtbetrag ihres unverminderten eingezahlten gezeichneten Kapitals und ihrer allgemeinen Reserven zu keiner Zeit überschreiten.
Die Geschäftstätigkeit der Bank wird nach den folgenden Grundsätzen ausgeübt
(1) Bei Darlehen, welche die Bank gewährt oder an denen sie sich beteiligt, oder bei von der Bank garantierten Darlehen werden im Vertrag die Bedingungen in Bezug auf das Darlehen oder die Garantie nach den in Artikel 13 niedergelegten Geschäftsgrundsätzen und vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens festgesetzt. Bei der Festsetzung dieser Bedingungen trägt die Bank der erforderlichen Sicherung ihrer Einnahmen und Finanzlage voll Rechnung.
(2) Ist der Empfänger eines Darlehens oder einer Darlehensgarantie nicht selbst Mitglied, so kann die Bank verlangen, wenn sie dies für ratsam hält, dass das Mitglied, in dessen Hoheitsgebiet das betreffende Vorhaben durchgeführt werden soll, oder eine für die Bank annehmbare öffentliche Stelle oder Einrichtung des betreffenden Mitglieds die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen und sonstigen Spesen für das Darlehen nach Maßgabe der Darlehensbedingungen garantiert.
(3) Der Betrag einer Kapitalbeteiligung darf den Prozentsatz des Grundkapitals des betreffenden Rechtsträgers oder Unternehmens nicht übersteigen, der nach den vom Direktorium gebilligten Richtlinien zulässig ist.
(4) Die Bank kann im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Finanzierungen in der Währung des betreffenden Staates im Einklang mit Grundsätzen zur Minimierung des Währungsrisikos bereitstellen.
(1) Die Bank kann technische Beratung und Hilfe sowie andere vergleichbare Arten von Unterstützung gewähren, die ihrem Zweck dienen und in ihren Aufgabenbereich fallen.
(2) Sind die bei der Erbringung derartiger Leistungen entstandenen Ausgaben nicht rückzahlbar, so gehen sie zu Lasten der Einnahmen der Bank.
Neben den anderweitig in diesem Übereinkommen aufgeführten Befugnissen hat die Bank folgende Befugnisse
(1) Die Bank kann Sonderfonds übernehmen, die ihrem Zweck dienen und in ihren Aufgabenbereich fallen sollen; diese Sonderfonds sind Mittel der Bank. Sämtliche Kosten für die Verwaltung eines Sonderfonds gehen zu Lasten des betreffenden Sonderfonds.
(2) Die von der Bank übernommenen Sonderfonds können zu Bedingungen verwendet werden, die in ihren Aufgabenbereich fallen und mit dem Zweck der Bank und mit der über diese Fonds getroffenen Übereinkunft vereinbar sind.
(3) Die Bank erlässt alle für die Errichtung, Verwaltung und Verwendung jedes Sonderfonds erforderlichen besonderen Regelungen. Diese müssen mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme derjenigen vereinbar sein, die ausdrücklich nur auf die ordentliche Geschäftstätigkeit der Bank anwendbar sind.
(4) Der Ausdruck „Sonderfondsmittel“ bezeichnet die Mittel eines Sonderfonds; er umfasst
(1) Der Gouverneursrat bestimmt mindestens einmal jährlich, welcher Teil der Nettoeinnahmen der Bank nach der Bildung von Reserven in die Gewinnrücklage eingestellt oder für andere Zwecke einbehalten wird, und welcher Teil gegebenenfalls an die Mitglieder ausgeschüttet wird. Beschlüsse über die Verwendung der Nettoeinnahmen der Bank für andere Zwecke werden durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 gefasst.
(2) Die Ausschüttung nach Absatz 1 erfolgt im Verhältnis der Anteile jedes Mitglieds; der Gouverneursrat bestimmt die Art und Weise sowie die Währung, in der die Zahlungen erfolgen.
(1) Die Mitglieder dürfen der Bank oder einem Empfänger keine Beschränkungen in Bezug auf Währungen auferlegen, insbesondere bezüglich deren Entgegennahme, Besitz, Verwendung oder Übertragung für Zahlungen in einem Staat.
(2) Wird es aufgrund dieses Übereinkommens notwendig, den Wert einer Währung im Verhältnis zu einer anderen festzustellen oder festzulegen, ob eine Währung konvertierbar ist, so trifft die Bank diese Feststellung bzw. Festlegung.
(1) Tritt bei Darlehen, welche die Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit gewährt hat, an denen sie in diesem Rahmen beteiligt ist oder die sie in diesem Rahmen garantiert, ein Zahlungsverzug oder eine Nichtzahlung ein, oder treten bei Kapitalbeteiligungen oder sonstigen Arten der Finanzierung nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffer vi, welche die Bank in diesem Rahmen tätigt, Verluste auf, so trifft sie alle ihr angebracht erscheinenden Maßnahmen. Die Bank bildet angemessene Rückstellungen für etwaige Verluste.
(2) Mit Verlusten im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Bank werden belastet
Die Bank besitzt einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten, einen oder mehrere Vizepräsidenten und alle sonstigen für erforderlich erachteten leitenden und sonstigen Bediensteten.
(1) Jedes Mitglied ist im Gouverneursrat vertreten und ernennt einen Gouverneur und einen Stellvertretenden Gouverneur. Jeder Gouverneur und jeder Stellvertretende Gouverneur bleibt im Amt, solange ihn das Mitglied, das ihn ernannt hat, nicht abberuft. Stellvertretende Gouverneure nehmen nur bei Abwesenheit ihres Gouverneurs an der Abstimmung teil.
(2) Auf jeder seiner Jahrestagungen wählt der Rat einen der Gouverneure zum Vorsitzenden; dieser bleibt bis zur Wahl des nächsten Vorsitzenden im Amt.
(3) Die Gouverneure und Stellvertretenden Gouverneure erhalten kein Entgelt von der Bank, aber sie kann ihnen angemessene Spesen für die Teilnahme an Sitzungen zahlen.
(1) Alle Befugnisse der Bank liegen beim Gouverneursrat.
(2) Der Gouverneursrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise auf das Direktorium übertragen, jedoch mit Ausnahme der Befugnis,
(3) Der Gouverneursrat behält volle Weisungsbefugnis in allen nach Absatz 2 dem Direktorium übertragenen Angelegenheiten.
(1) Der Gouverneursrat hält eine Jahrestagung sowie weitere Tagungen ab, soweit letztere vom Gouverneursrat vorgesehen oder vom Direktorium anberaumt werden. Das Direktorium hat Tagungen des Gouverneursrats anzuberaumen, so oft fünf (5) Mitglieder der Bank dies verlangen.
(2) Der Gouverneursrat ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung eine Mehrheit der Gouverneure anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt.
(3) Der Gouverneursrat legt durch Regelungen Verfahren fest, wonach das Direktorium eine Abstimmung der Gouverneure über eine bestimmte Frage erwirken kann, ohne eine Sitzung des Gouverneursrats anzuberaumen, und wonach das Direktorium unter besonderen Umständen Sitzungen des Gouverneursrats auf elektronischem Weg veranlassen kann.
(4) Der Gouverneursrat und, soweit dazu ermächtigt, das Direktorium, können die Nebenorgane einsetzen und die Regelungen erlassen, die für die Führung der Geschäfte der Bank erforderlich oder geeignet sind.
(1) Das Direktorium besteht aus zwölf (12) Mitgliedern, die nicht dem Gouverneursrat angehören dürfen und von denen
(2) Der Gouverneursrat überprüft von Zeit zu Zeit die Größe und Zusammensetzung des Direktoriums; soweit angebracht, kann er durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 die Zahl der Direktoren erhöhen oder verringern oder die Zusammensetzung des Direktoriums verändern.
(3) Jeder Direktor ernennt einen Stellvertretenden Direktor, der Vollmacht hat, in seiner Abwesenheit für ihn zu handeln. Der Gouverneursrat erlässt Regeln, die einen durch mehr als eine bestimmte Anzahl an Mitgliedern gewählten Direktor dazu berechtigen, einen zusätzlichen Stellvertretenden Direktor zu ernennen.
(4) Die Direktoren und Stellvertretenden Direktoren müssen Angehörige von Mitgliedstaaten sein. Es dürfen nicht mehr als je ein Direktor und je ein Stellvertretender Direktor dieselbe Staatsangehörigkeit haben. Stellvertretende Direktoren dürfen an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen, jedoch nur dann mit abstimmen, wenn die Stellvertretenden Direktoren für ihren Direktor handeln.
(5) Die Amtszeit der Direktoren beträgt zwei (2) Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig.
(6) Sofern nicht der Gouverneursrat anders entscheidet, erhalten Direktoren und Stellvertretende Direktoren kein Entgelt von der Bank, aber sie kann ihnen angemessene Spesen für die Teilnahme an Sitzungen zahlen.
Das Direktorium ist für die Leitung der allgemeinen Geschäftstätigkeit der Bank verantwortlich und übt zu diesem Zwecke neben den ihm in diesem Übereinkommen ausdrücklich zugewiesenen Befugnissen alle ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus, insbesondere die Befugnis,
(1) Das Direktorium tritt das ganze Jahr über regelmäßig zusammen, so oft die Geschäfte der Bank dies erfordern. Das Direktorium arbeitet ohne festen Sitz, sofern der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 nicht etwas anderes beschließt. Sitzungen können vom Vorsitzenden, oder sobald drei (3) Direktoren dies verlangen, anberaumt werden.
(2) Das Direktorium ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung eine Mehrheit der Direktoren anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt.
(3) Der Gouverneursrat erlässt Regelungen, nach denen ein Mitglied, wenn keiner der Direktoren dessen Staatsangehörigkeit besitzt, einen Vertreter zur Teilnahme ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Direktoriums entsenden kann, wenn eine dieses Mitglied besonders berührende Frage behandelt wird.
(4) Das Direktorium legt Verfahren fest, wonach es eine Sitzung auf elektronischem Weg abhalten oder über eine bestimmte Frage abstimmen kann, ohne eine Sitzung anzuberaumen.
(1) Die Gesamtstimmenzahl jedes Mitglieds setzt sich aus der Summe der Grundstimmen, Anteilsstimmen und, im Fall von Gründungsmitgliedern, deren Gründungsmitgliedstimmen zusammen.
(2) Bei der Abstimmung im Gouverneursrat kann jeder Gouverneur die Stimmen des von ihm vertretenen Mitglieds abgeben.
(3) Bei der Abstimmung im Direktorium kann jeder Direktor die Anzahl an Stimmen abgeben, auf welche die Gouverneure, die ihn gewählt haben, Anspruch haben, sowie die, auf welche die Gouverneure Anspruch haben, die ihre Stimmen nach Anlage B an ihn übertragen haben.
(1) Der Gouverneursrat wählt in einem offenen, transparenten und leistungsabhängigen Verfahren durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 einen Präsidenten der Bank. Er muss Angehöriger eines regionalen Mitgliedstaats sein. Der Präsident darf während seiner Amtszeit weder Gouverneur noch Direktor noch Stellvertreter eines solchen sein.
(2) Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf (5) Jahre. Eine einmalige Wiederwahl des Präsidenten ist zulässig. Der Präsident kann suspendiert oder des Amtes enthoben werden, wenn der Gouverneursrat dies durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 beschließt.
(3) Der Präsident ist Vorsitzender des Direktoriums, hat jedoch, abgesehen von der entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit, kein Stimmrecht. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrats ohne Stimmrecht teilnehmen.
(4) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bank. Er ist Vorgesetzter des Personals der Bank und führt nach den Weisungen des Direktoriums die laufenden Geschäfte der Bank.
(1) Das Direktorium ernennt auf Empfehlung des Präsidenten einen oder mehrere Vizepräsidenten auf Grundlage eines offenen, transparenten und leistungsabhängigen Verfahrens. Die Amtszeit, die Befugnisse und die Aufgaben des Vizepräsidenten in der Verwaltung der Bank werden vom Direktorium bestimmt. Ist der Präsident abwesend oder verhindert, so nimmt ein Vizepräsident die Befugnisse und Aufgaben des Präsidenten wahr.
(2) Der Präsident ist verantwortlich für die Organisation, Ernennung und Entlassung der leitenden und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe der vom Direktorium erlassenen Regelungen; dies gilt nicht für Vizepräsidenten nach Maßgabe des Absatzes 1.
(3) Bei der Einstellung der leitenden und sonstigen Bediensteten und der Empfehlung von Vizepräsidenten hat der Präsident unter Berücksichtigung des wichtigsten Erfordernisses, nämlich der Sicherstellung eines Höchstmaßes an Leistungsfähigkeit und fachlichem Können, gebührend darauf zu achten, dass die Auswahl des Personals auf möglichst breiter geographischer Grundlage innerhalb der Region erfolgt.
(1) Die Bank nimmt keinerlei Sonderfonds, Darlehen oder Unterstützung an, die in irgendeiner Weise ihren Zweck oder ihre Aufgaben beeinträchtigen, beschränken, umlenken oder anderweitig ändern könnten.
(2) Die Bank, der Präsident sowie die leitenden und sonstigen Bediensteten dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen noch in ihren Beschlüssen von der politischen Ausrichtung des betreffenden Mitglieds beeinflussen lassen. Nur wirtschaftliche Erwägungen dürfen für ihre Beschlüsse maßgebend sein. Diese Erwägungen werden unparteiisch gegeneinander abgewogen, um den Zweck der Bank zu erfüllen und ihre Aufgaben durchzuführen.
(3) Der Präsident sowie die leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank sind bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur der Bank und keiner anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied der Bank achtet den internationalen Charakter dieser Verpflichtung und unterlässt alle Versuche, diese Personen bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.
(1) Die Hauptgeschäftsstelle der Bank befindet sich in Peking, Volksrepublik China.
(2) Die Bank kann anderswo Neben- oder Geschäftsstellen errichten.
(1) Jedes Mitglied bezeichnet einen zuständigen amtlichen Rechtsträger, mit dem die Bank in jeder aufgrund dieses Übereinkommens auftretenden Frage in Verbindung treten kann.
(2) Jedes Mitglied bezeichnet seine Zentralbank oder eine andere mit der Bank vereinbarte Institution als Hinterlegungsstelle, in der die Bank ihre Bestände der Währung des betreffenden Mitglieds sowie andere ihr gehörende Vermögenswerte unterhalten kann.
(3) Die Bank kann ihre Vermögenswerte in den Hinterlegungsstellen unterhalten, die das Direktorium festlegt.
(1) Die Arbeitssprache der Bank ist Englisch; die Bank stützt sich bei allen Entscheidungen und bei Auslegungen nach Artikel 54 auf den englischen Wortlaut dieses Übereinkommens.
(2) Die Mitglieder stellen der Bank die Informationen zur Verfügung, die diese billigerweise von ihnen anfordern kann, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu erleichtern.
(3) Die Bank übermittelt ihren Mitgliedern und veröffentlicht einen Jahresbericht mit den geprüften Jahresabschlüssen. Sie übermittelt ihren Mitgliedern ferner vierteljährlich eine zusammengefasste Übersicht über ihre finanzielle Lage sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung mit den Ergebnissen ihrer Geschäftstätigkeit.
(4) Die Bank erlässt Richtlinien betreffend die Weitergabe von Informationen, um die Transparenz ihrer Geschäftstätigkeit zu fördern. Die Bank kann weitere Berichte veröffentlichen, soweit sie dies für die Erfüllung ihres Zwecks und die Durchführung ihrer Aufgaben für wünschenswert hält.
(1) Die Bank arbeitet eng mit allen Mitgliedern zusammen sowie, auf jede ihr im Rahmen dieses Übereinkommens angebracht erscheinende Weise, mit anderen internationalen Finanzinstitutionen und internationalen Organisationen, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung der Region oder der Geschäftsbereiche, in denen die Bank tätig wird, befasst sind.
(2) Die Bank kann mit Zustimmung des Direktoriums mit diesen Organisationen Übereinkünfte zu Zwecken schließen, die im Einklang mit diesem Übereinkommen stehen.
(1) In diesem Übereinkommen beziehen sich die Verweise auf Artikel oder Anlagen auf die Artikel und Anlagen dieses Übereinkommens, sofern nichts anders bestimmt wird.
(2) In diesem Übereinkommen gelten Bezugnahmen auf ein bestimmtes Geschlecht in gleicher Weise für alle Geschlechter.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit aus der Bank austreten, indem es ihr in ihrer Hauptgeschäftsstelle eine schriftliche Anzeige zugehen lässt.
(2) Der Austritt eines Mitglieds wird wirksam und seine Mitgliedschaft erlischt zu dem in der Anzeige angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch sechs (6) Monate nach Eingang der Anzeige bei der Bank. Das Mitglied kann jederzeit, bevor der Austritt endgültig wirksam wird, der Bank schriftlich mitteilen, dass es die Anzeige über den beabsichtigten Austritt zurücknimmt.
(3) Ein austretendes Mitglied haftet weiterhin für alle unmittelbaren und Eventualverbindlichkeiten gegenüber der Bank, für die es am Tage der Zustellung der Austrittsanzeige haftbar war. Wird der Austritt endgültig wirksam, so entsteht dem Mitglied keine Haftung für Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäften der Bank ergeben, die sie nach Eingang der Austrittsanzeige getätigt hat.
(1) Kommt ein Mitglied einer seiner Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht nach, so kann der Gouverneursrat das betreffende Mitglied durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 suspendieren.
(2) Die Mitgliedschaft des suspendierten Mitglieds erlischt automatisch ein (1) Jahr nach dem Zeitpunkt der Suspendierung, sofern nicht der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 beschließt, das Mitglied wieder in seine Mitgliedschaft einzusetzen.
(3) Während der Suspendierung kann das Mitglied keine Rechte aus diesem Übereinkommen mit Ausnahme des Austrittsrechts ausüben; es hat jedoch alle seine Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen.
(1) Nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft eines Staates erlischt, haftet er weiterhin für seine unmittelbaren Verpflichtungen und seine Eventualverbindlichkeiten gegenüber der Bank, solange ein Teil der vor dem Erlöschen seiner Mitgliedschaft gewährten Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen oder sonstigen Finanzierungsformen nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffer vi (im Folgenden als „sonstige Finanzierungen“ bezeichnet) aussteht; ihm entstehen jedoch keine Verbindlichkeiten in Bezug auf später von der Bank gewährte Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen oder sonstige Finanzierungen und er ist weder an den Einnahmen noch an den Ausgaben der Bank beteiligt.
(2) Zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft eines Staates trifft die Bank Vorkehrungen für den Rückkauf der Anteile dieses Staates durch die Bank im Rahmen der Abrechnung mit diesem Staat nach den Absätzen 3 und 4. Zu diesem Zweck gilt als Rückkaufpreis der Anteile der am Tage des Erlöschens der Mitgliedschaft des betreffenden Staates in den Büchern der Bank ausgewiesene Wert.
(3) Die Bezahlung der durch die Bank aufgrund dieses Artikels zurückgekauften Anteile erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen
(4) Stellt die Bank binnen sechs (6) Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft eines Staates ihre Geschäftstätigkeit nach Artikel 41 ein, so bestimmen sich alle Rechte dieses Staates nach den Artikeln 41 bis 43. Dieser Staat gilt im Sinne dieser Artikel noch als Mitglied, hat jedoch kein Stimmrecht.
Im Notfall kann das Direktorium die Geschäftstätigkeit in Bezug auf neue Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen und sonstige Finanzierungsformen nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffer vi vorübergehend einstellen, bis der Gouverneursrat Gelegenheit gehabt hat, weitere Beratungen anzustellen und Maßnahmen zu treffen.
(1) Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit mit einem Beschluss des Gouverneursrats beenden, der durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 angenommen wurde.
(2) Nach dieser Beendigung stellt die Bank sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme derjenigen Arbeiten ein, welche die ordnungsgemäße Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten betreffen.
(1) Bei einer Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank bleibt die Haftung aller Mitglieder für nicht abgerufene Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank und für die Abwertung ihrer Währung bestehen, bis alle Forderungen von Gläubigern einschließlich der Eventualforderungen beglichen sind.
(2) Alle Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen werden zuerst aus den Vermögenswerten der Bank und sodann aus Zahlungen an die Bank für nicht eingezahlte oder für abrufbare Zeichnungen bezahlt. Bevor Zahlungen an Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen geleistet werden, trifft das Direktorium alle nach seiner Ansicht notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer anteiligen Verteilung auf Gläubiger mit unmittelbaren und mit Eventualforderungen.
(1) Eine Verteilung von Vermögenswerten an die Mitglieder aufgrund ihrer Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank erfolgt erst,
(2) Die Verteilung der Vermögenswerte der Bank an die Mitglieder erfolgt im Verhältnis des im Besitz jedes Mitglieds befindlichen Stammkapitals und zu Zeitpunkten und Bedingungen, die der Bank gerecht und billig erscheinen. Die verteilten Vermögensanteile brauchen hinsichtlich ihrer Art nicht einheitlich zu sein. Ein Mitglied hat erst dann Anspruch auf seinen Anteil an dieser Verteilung der Vermögenswerte, wenn es alle seine Verbindlichkeiten gegenüber der Bank geregelt hat.
(3) Jedes Mitglied, das Vermögenswerte erhält, die aufgrund dieses Artikels verteilt werden, genießt hinsichtlich dieser Vermögenswerte dieselben Rechte, die der Bank vor der Verteilung zustanden.
(1) Um der Bank die Erfüllung ihres Zwecks und die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, werden der Bank im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen gewährt, die in diesem Kapitel aufgeführt sind.
(2) Jedes Mitglied ergreift umgehend die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieses Kapitel in seinem Hoheitsgebiet in Kraft zu setzen, und unterrichtet die Bank von den diesbezüglichen Maßnahmen.
Die Bank besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die uneingeschränkte Rechtsfähigkeit,
(1) Die Bank genießt Immunität von jeder Form von Gerichtsverfahren außer in Fällen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Befugnisse zur Kapitalbeschaffung durch Kreditaufnahme oder andere Mittel, zur Garantierung von Schuldverschreibungen oder zum Kauf, zum Verkauf oder zur Garantierung des Verkaufs von Wertpapieren ergeben; in diesen Fällen können gegen die Bank Klagen erhoben werden, und zwar nur vor dem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines jeden Staates, in dem die Bank eine Geschäftsstelle besitzt oder einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Klagen gegen die Bank weder von Mitgliedern, deren Dienststellen oder Einrichtungen, noch von Rechtsträgern oder Personen erhoben werden, die direkt oder indirekt für Mitglieder, deren Dienststellen oder Einrichtungen handeln oder Forderungen von diesen ableiten. Ein Mitglied nimmt für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen ihm und der Bank die besonderen Verfahren in Anspruch, die in diesem Übereinkommen, in der Satzung und den Regelungen der Bank oder in den mit der Bank geschlossenen Verträgen vorgeschrieben sind.
(3) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, solange nicht ein Endurteil gegen die Bank ergangen ist.
(1) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder anderen Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung auf dem Verwaltungs- oder Gesetzgebungswege.
(2) Die Archive der Bank und ganz allgemein alle ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind unverletzlich.
Soweit es die wirksame Erfüllung des Zwecks und die Wahrnehmung der Aufgaben der Bank erfordert und vorbehaltlich dieses Übereinkommens sind das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte der Bank von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
Jedes Mitglied behandelt den amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank auf die gleiche Weise wie den amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder.
Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, der Präsident, die Vizepräsidenten und die anderen leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank, einschließlich der Sachverständigen und Berater, die im Auftrag der Bank tätig sind oder ihr Dienste erbringen,
(1) Die Bank, ihre Vermögenswerte, ihr Eigentum, ihre Einnahmen sowie ihre Geschäfte und Transaktionen nach diesem Übereinkommen sind von allen Steuern und Zollabgaben befreit. Die Bank ist ferner von der Verpflichtung zur Entrichtung, Einbehaltung oder Einziehung von Steuern oder Abgaben befreit.
(2) Auf oder für Gehälter, sonstige Bezüge und gegebenenfalls Spesen, welche die Bank ihren Direktoren, den Stellvertretenden Direktoren, dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und anderen leitenden und sonstigen Bediensteten zahlt, einschließlich der Sachverständigen und Berater, die im Auftrag der Bank tätig sind oder ihr Dienste erbringen, werden keinerlei Steuern erhoben, es sei denn, dass ein Mitglied mit seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde eine Erklärung hinterlegt, wonach es sich und seinen Gebietskörperschaften das Recht vorbehält, die gegebenenfalls von der Bank an seine eigenen Staatsbürger oder Staatsangehörigen gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge zu besteuern.
(3) Von der Bank ausgestellte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschließlich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel, in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,
(4) Von der Bank garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere, einschließlich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel, in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,
(1) Die Bank kann in jedem einzelnen Fall und in jeder Instanz jegliche aufgrund dieses Kapitels gewährten Vorrechte, Immunitäten und Befreiungen nach eigenem Ermessen aufheben, und zwar auf diejenige Weise und zu denjenigen Bedingungen, die nach ihrem Dafürhalten ihrem Interesse am dienlichsten sind.
(1) Dieses Übereinkommen kann nur durch einen Beschluss des Gouverneursrats geändert werden, der durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 genehmigt wurde.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist Einstimmigkeit im Gouverneursrat erforderlich für die Genehmigung jeder Änderung
(3) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel, ob sie von einem Mitglied oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Ist eine Änderung angenommen worden, so bestätigt die Bank die Annahme in einer an alle Mitglieder gerichteten amtlichen Mitteilung. Änderungen treten für alle Mitglieder drei (3) Monate nach dem Datum der amtlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat darin eine andere Frist festsetzt.
(1) Alle Fragen bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen zwei oder mehr Mitgliedern der Bank auftreten, werden dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt. Besitzt keiner der Direktoren die Staatsangehörigkeit eines Mitglieds, das von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffen wird, so hat dieses Mitglied ein Recht auf eine direkte Vertretung im Direktorium während dieser Beratung; der Vertreter dieses Mitglieds hat jedoch kein Stimmrecht. Das Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat geregelt.
(2) Hat das Direktorium eine Entscheidung nach Absatz 1 gefällt, so kann jedes Mitglied verlangen, dass die Frage an den Gouverneursrat verwiesen wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Bis zur Entscheidung des Gouverneursrats kann die Bank, soweit sie dies für erforderlich hält, nach Maßgabe der Entscheidung des Direktoriums handeln.
Sollte zwischen der Bank und einem Staat, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder zwischen der Bank und einem Mitglied nach Annahme einer Entschließung zur Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank eine Meinungsverschiedenheit auftreten, so wird sie einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet. Einer der Schiedsrichter wird von der Bank ernannt, ein weiterer von dem betroffenen Staat und der dritte, sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder einer anderen in den Regelungen des Gouverneursrats bestimmten Stelle. Für eine Entscheidung, die endgültig und für die Parteien verbindlich ist, genügt die Mehrheit der Stimmen der Schiedsrichter. Der dritte Schiedsrichter ist befugt, alle Verfahrensfragen zu regeln, über welche die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.
Ist die Genehmigung eines Mitglieds erforderlich, bevor die Bank eine Handlung, mit Ausnahme einer Handlung nach Artikel 53 Absatz 2, vornehmen kann, so gilt sie als erteilt, sofern nicht das Mitglied innerhalb einer bei der Notifizierung der geplanten Handlung an das Mitglied von der Bank gesetzten angemessenen Frist Einspruch erhebt.
(1) Dieses Übereinkommen, das bei der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden als „Depositär“ bezeichnet) hinterlegt wird, liegt bis zum 31. Dezember 2015 zur Unterzeichnung durch die Regierungen der Staaten auf, deren Namen in Anlage A aufgeführt sind.
(2) Der Depositär übermittelt allen Unterzeichnern und allen sonstigen Staaten, die Mitglieder der Bank werden, beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bis zum 31. Dezember 2016 oder gegebenenfalls bis zu einem späteren Datum, das vom Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit besonderer Mehrheit nach Artikel 28 festgelegt wird, beim Depositär zu hinterlegen. Dieser notifiziert den anderen Unterzeichnern jede Hinterlegung und jeden Hinterlegungszeitpunkt.
(2) Ein Unterzeichner, dessen Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegt worden ist, wird mit diesem Zeitpunkt Mitglied der Bank. Jeder andere Unterzeichner, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wird zu dem Zeitpunkt Mitglied der Bank, an dem seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wird.
Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn mindestens zehn (10) Unterzeichner, deren Erstzeichnungen nach Anlage A dieses Übereinkommens insgesamt mindestens fünfzig (50) Prozent aller Erstzeichnungen ausmachen, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben.
(1) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur, und der Depositär beraumt die Eröffnungssitzung des Gouverneursrats an.
(2) Auf seiner Eröffnungssitzung hat der Gouverneursrat
(3) Die Bank notifiziert ihren Mitgliedern den Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit.
Geschehen zu Peking, Volksrepublik China, am 29. Juni 2015 in einer Urschrift, die im Archiv des Depositärs hinterlegt wird und deren englischer, chinesischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.