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Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

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Gesetzestext (19 Artikel)

Bundesrecht Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

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Kurztitel

Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 17/2016

Inkrafttretensdatum

21.01.2016

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über statistische Erhebungen für den Bereich der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätsstatistikverordnung 2016)

StF: BGBl. II Nr. 17/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 92 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2013, wird verordnet

Bundesrecht Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

§ 1. (1) Im Bereich der Elektrizitätswirtschaft sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen und gemäß § 17 zu veröffentlichen.

(2) Folgende Statistiken sind zu erstellen

Bundesrecht Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(2) „Komponenten der Verwendung oder der Abgabe“ im Sinne dieser Verordnung sind

(3) „Kraftwerkstypen“ im Sinne dieser Verordnung sind

(4) Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.

(5) Der physikalische Lastfluss ist getrennt nach Bezug und Abgabe (Lieferung), nicht saldiert zu erfassen. Dies trifft insbesondere für den physikalischen Stromaustausch mit dem benachbarten Ausland (Importe bzw. Exporte), mit anderen Regelzonen (Bezüge bzw. Abgaben) sowie für den physikalischen Stromaustausch mit dem öffentlichen Netz (Bezüge bzw. Abgaben) zu.

Bundesrecht Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

§ 3. (1) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0.00 Uhr bis zum Monatsletzten 24.00 Uhr als viertelstündliche Energiemengen jeweils getrennt nach Netzbetreibern für die jeweilige Regelzone zu melden

(2) Die Netzbetreiber haben für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0.00 Uhr bis zum Monatsletzten 24.00 Uhr als viertelstündliche Energiemengen zu melden

(3) Die Erzeuger haben für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0.00 Uhr bis zum Monatsletzten 24.00 Uhr als viertelstündliche Energiemengen zu melden

(4) Die Eigenerzeuger haben für jeden dritten Mittwoch eines Kalendermonats für die Erhebungsperiode von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr als viertelstündliche Energiemengen zu melden

(5) Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Abs. 4 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend § 2 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte Meldung zu erstellen.

Bundesrecht Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

§ 4. Die öffentlichen Erzeuger haben für jeden Mittwoch für den Erhebungszeitpunkt 24.00 Uhr zu melden

Bundesrecht Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

§ 5. (1) Die Netzbetreiber haben für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats zu melden

(2) Für Netzbetreiber mit einer Abgabe an Endverbraucher im letzten Kalenderjahr von weniger als 50 000 000 kWh kann die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 unterbleiben.

(3) Die Erzeuger, die im Berichtsmonat zumindest ein Kraftwerk betreiben, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat, haben für alle ihre Kraftwerke für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats zu melden

(4) Die Erzeuger haben, unabhängig von anderen Erhebungsgrenzen, für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats den Summenwert des physikalischen Stromaustauschs mit dem benachbarten Ausland (Importe bzw. Exporte) getrennt nach Nachbarstaaten zu melden.

(5) Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Abs. 3 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend § 2 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte Meldung zu erstellen.

Bundesrecht Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

§ 6. (1) Die Netzbetreiber haben für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalenderjahres zu melden

(2) Die Netzbetreiber haben jeweils für den Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr zu melden

(3) Die Erzeuger, die zum 31. Dezember zumindest ein Kraftwerk mit einer Brutto-Engpassleistung von zumindest 1 MW betreiben, haben für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalenderjahres für alle ihre Kraftwerke, bei Wärmekraftwerken jeweils bezogen auf einzelne Kraftwerksblöcke, bei allen anderen Kraftwerkstypen jeweils getrennt nach Kraftwerken zu melden

(4) Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Abs. 3 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend § 2 Abs. 1 Z 6 zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte Meldung zu erstellen.

Bundesrecht Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

§ 7. (1) Alle Netzbetreiber sowie jene Erzeuger, die zum 31. Dezember 24.00 Uhr zumindest ein Kraftwerk mit einer Brutto-Engpassleistung von zumindest 1 MW betreiben, haben für den jeweiligen Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr zu melden

(2) Die Erzeuger, die zum 31. Dezember 24.00 Uhr zumindest ein Kraftwerk mit einer Brutto-Engpassleistung von zumindest 1 MW betreiben, haben zum jeweiligen Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr für alle ihre Kraftwerke, bei Wärmekraftwerken jeweils getrennt nach Kraftwerksblöcken, bei allen anderen Kraftwerkstypen getrennt nach Kraftwerken, zu melden

(3) Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Abs. 2 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend § 2 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte Meldung zu erstellen.

Bundesrecht Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

§ 8. (1) Die Lieferanten, die inländische Endverbraucher beliefern, haben jeweils je Verbraucherkategorie und Größenklasse des Bezugs zu melden

(2) Die Netzbetreiber haben zu melden

(3) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben für die Erhebungsperiode jeweils einer Viertelstunde vom Monatsersten 00.00 Uhr bis zum Monatsletzten 24.00 Uhr je Regelzone zu melden

(4) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats je Regelzone die Zusammensetzung der von den Regelzonenführern verrechneten Kosten und Erlöse für Regelenergie in Euro zu melden.

Bundesrecht Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

§ 9. (1) Für die Erstellung der Statistik über erneuerbare Energieträger hat die E-Control zusätzlich zu den gemäß § 5 Abs. 3 und 4 (Monatswerte) und § 6 Abs. 2 (Jahreswerte) erhobenen Daten die für die Herkunftsnachweise gemäß § 10 Abs. 6 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, erfassten Daten zu verwenden.

(2) Für die Erstellung der Statistik über erneuerbare Energieträger haben die Betreiber rohstoffabhängiger Ökostromanlagen für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats die genutzten bzw. abgegebenen Wärmemengen, jeweils gegliedert nach Eigenverbrauch und Abgabe an Dritte zu melden.

Bundesrecht Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

§ 10. Für die Statistik über die Förderung von erneuerbaren Energieträgern gemäß ÖSG 2012 haben zu melden

Bundesrecht Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

§ 11. Für die Erstellung der Ausfall- und Störungsstatistik hat die E-Control zusätzlich zu den gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 sowie § 7 Abs. 1 Z 1 erhobenen Daten die von ihr gemäß § 15 Abs. 4 der Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014 (E-EnLD-VO 2014), BGBl. II Nr. 152/2014, erhobenen Daten zu verwenden. .

Bundesrecht Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

§ 12. Für die Erstellung der Statistik über die Spannungsqualität hat die E-Control die von ihr gemäß § 14 Abs. 3 der NetzdienstleistungsVO Strom 2012 (END-VO 2012), BGBl. II Nr. 477/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 192/2013, erhobenen Daten zu verwenden.

Bundesrecht Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

§ 13. Für die Erstellung der Nichtverfügbarkeitsstatistik hat die E-Control die von ihr gemäß § 15 Abs. 3 der E-EnLD-VO 2014, BGBl. II Nr. 152/2014, erhobenen Daten zu verwenden. .

Bundesrecht Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

§ 14. (1) Erhebungen im Rahmen der Elektrizitätsstatistik erfolgen durch

(2) Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten erfolgt durch die E-Control. Die Daten sind zu anonymisieren, sobald ein Personenbezug für die statistische Arbeit nicht mehr erforderlich ist.

(3) Die E-Control hat der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen Einzeldaten, die aufgrund dieser Verordnung erhoben wurden, unentgeltlich elektronisch zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erstellung der Konjunkturstatistik im produzierenden Bereich, von Leistungs- und Strukturstatistiken, von Gütereinsatzstatistiken, für Statistiken nach dem Handelsstatistikgesetz sowie für Gesamtrechnungen und Energiebilanzen erforderlich sind.

Bundesrecht Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

§ 15. (1) Meldepflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter eines meldepflichtigen Unternehmens.

(2) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Betreiber von Übertragungsnetzen, Betreiber von Verteilernetzen, Bilanzgruppenkoordinatoren (Clearingstellen), Bilanzgruppenverantwortliche, öffentliche Erzeuger, Eigenerzeuger, Regelzonenführer, Stromlieferanten sowie die Abwicklungsstelle für Ökostrom.

(3) Daten, die Endverbraucher betreffen – das sind insbesondere die Mengen elektrischer Energie, elektrische Leistungswerte, die Zuordnung von Endverbrauchern zu Netzebenen gem. § 63 ElWOG 2010, zu den Verbraucherkategorien oder den Größenklassen des Bezugs – sind vom Netzbetreiber, an dessen Netz der Endverbraucher angeschlossen ist, festzustellen und im Rahmen bzw. für Zwecke der Elektrizitätsstatistik der E-Control sowie insbesondere den Lieferanten zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bekannt zu geben.

(4) Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate auf elektronischem Wege (E-Mail oder andere von der E-Control definierte Schnittstellen) der E-Control zu übermitteln.

Bundesrecht Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

§ 16. (1) Die Angaben gemäß § 4 (Betriebsstatistik – Wochenwerte) sind von den Meldepflichtigen bis spätestens 16.00 Uhr des dem Erhebungsstichtag folgenden Werktages der E-Control zu übermitteln.

(2) Die Angaben gemäß § 6 (Betriebsstatistik – Jahreswerte), § 7 (Bestandsstatistik), § 8 Abs. 1 Z 2 und 3 und § 8 Abs. 2 Z 3 und 4 (Marktstatistik – Jahreswerte) und § 10 Z 1 lit. d bis g (Ökostromförderstatistik – Jahreswerte) sind von den Meldepflichtigen jeweils bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum bzw. dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln.

(3) Die Angaben gemäß § 10 Z 2 und 3 (Ökostromförderstatistik – Anlagendaten) sind spätestens 90 Kalendertage nach Inbetriebnahme an die E-Control zu übermitteln.

(4) Für die Angaben gemäß §§ 11 und 13 gelten die entsprechenden Meldetermine gemäß E-EnLD-VO 2014.

(5) Für die Angaben gemäß § 12 gelten die entsprechenden Meldetermine gemäß END-VO 2012 idF Novelle 2013.

(6) Alle anderen Angaben sind vom Auskunftspflichtigen bis zum 20. Kalendertag des dem Berichtsmonat bzw. dem Erhebungsstichtag folgenden Monats der E-Control zu übermitteln.

(7) Sollte ein Meldetermin gem. Abs. 2 bis 6 auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, so sind die Angaben vom Auskunftspflichtigen bis zum nächsten Werktag der E-Control zu übermitteln.

Bundesrecht Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

§ 17. (1) Die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Daten werden

(2) Folgende Publikationen sind von der E-Control jährlich zu erstellen und im Internet bis spätestens Ende September des Folgejahres in geeigneter Form (insbesondere Tabellen, Grafiken und langjährige Zeitreihen) zu veröffentlichen

(3) Informations- und Beratungstätigkeiten, die über die Publikationen gemäß Abs. 2 hinausgehen, sind gegen Entrichtung einer angemessenen Vergütung vertraglich zu vereinbaren. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erbringung von Informations- und Beratungstätigkeiten. Diese Tätigkeiten können nur nach Maßgabe der Personal- und Sachressourcen der E-Control erbracht werden. Die Höhe der Entgelte und Kostenersätze sind auf Grundlage einer transparenten anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden, internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.

(4) Bei Auswertungen und Analysen gemäß Abs. 3 ist durch Datensicherheitsmaßnahmen Vorsorge zu treffen, dass eine Ermittlung von personenbezogenen Daten mit Mitteln, die vernünftigerweise angewendet werden können, und eine Abspeicherung von personenbezogenen statistischen Daten auf externe Datenträger nicht möglich ist.

(5) Die Verwendung von personenbezogenen Statistikdaten ist auch für wissenschaftliche Zwecke unzulässig.

Bundesrecht Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Elektrizitätsstatistikverordnung 2007, BGBl. II Nr. 284/2007 außer Kraft. Sie ist jedoch auf anhängige statistische Arbeiten für den Zeitraum vom 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015 weiterhin anzuwenden.

(3) Die Netzbetreiber haben für den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung zusätzlich die Anzahl der Zählpunkte entsprechend § 8 Abs. 2 Z 4 zu melden.

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