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20009445 AT

Statistische Erhebungen über Exporte und Importe von Dienstleistungen

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Statistische Erhebungen über Exporte und Importe von Dienstleistungen

Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Devisengesetzes 2004, BGBl. I Nr. 123/2003 idF BGBl. I Nr. 4/2015, wird verordnet

Bundesrecht Statistische Erhebungen über Exporte und Importe von Dienstleistungen

Dienstleistungen im Sinn des § 3 Abs. 2 sind

1. Vergütung für Dienstleistungen im Rahmen der Lohnveredelung

2. Instandhaltungs- und Reparaturleistungen a.n.g.

3. Transportleistungen

Seetransportleistungen, Lufttransportleistungen, Raumtransportleistungen, Eisenbahntransportleistungen, Straßentransportleistungen, Transportleistungen der Binnenschifffahrt, Transport in Rohrleitungen, Elektrizitätsübertragung, sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr, Postdienste, Kurierdienste.

4. Bauleistungen

Vorbereitende Baustellenarbeiten; Hoch- und Tiefbauarbeiten; Bauinstallationsarbeiten; Ausbau- und Bauhilfstätigkeiten.

5. Versicherungsdienstleistungen

Prämien und Leistungen für Transportversicherungen, Sachversicherungen, reine Ablebensversicherungen, Rückversicherungen, Pensionskassen und standardisierte Garantien; Versicherungshilfsdienste.

6. Explizit verrechnete Finanzdienstleistungen

7. Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum a.n.g.

Lizenzen für Handelsmarken und Franchise-Verträge, Lizenzen für die Nutzung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung, Lizenzen für die Reproduktion und/oder den Vertrieb von Computersoftware, Lizenzen für die Reproduktion und/oder den Vertrieb von audiovisuellen und damit verbundenen künstlerischen Rechten.

8. Telekommunikations-, EDV- und Informationsdienstleistungen

Telekommunikationsleistungen, Computer Dienstleistungen (Computer-Software, sonstige EDV-Dienstleistungen), Informationsdienstleistungen (Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen, sonstige Informationsdienstleistungen).

9. Leistungen der Forschung und Entwicklung

Dienstleistungen der Forschung und Entwicklung als systematisch durchgeführte Arbeiten zur Erweiterung des Kenntnisstands, Kauf/Verkauf von Eigentumsrechten an Ergebnissen der Forschung und Entwicklung, sonstige Leistungen der Forschung und Entwicklung.

10. Freiberufliche Dienstleistungen und Unternehmensberatungsleistungen

Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung, Unternehmens- und Public-Relations-Beratung, Werbung, Marktforschung und Meinungsumfragen.

11. Technische Dienstleistungen

Architekturleistungen, Ingenieurleistungen, wissenschaftliche und übrige technische Dienstleistungen.

12. Abfallbehandlung und Reinigungsdienste

13. Dienstleistungen in Land-, Forstwirtschaft und Fischerei

14. Dienstleistungen im Bergbau und in der Öl- und Gasgewinnung

15. Operationelles Leasing

16. Handelsbezogene Dienstleistungen

17. Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen a.n.g.

18. Persönliche Dienstleistungen, Kultur und Freizeit

Audiovisuelle und damit verbundene künstlerische Dienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Bildungsdienstleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kulturerbe und der Freizeit, übrige persönliche Dienstleistungen.

19. Transithandel (An- und Verkäufe)

Bundesrecht Statistische Erhebungen über Exporte und Importe von Dienstleistungen

§ 1. Zum Zwecke der Erstellung von Statistiken gemäß § 6 Abs. 1 des Devisengesetzes 2004 werden von der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) bei den im § 2 angeführten statistischen Einheiten Exporte und Importe von Dienstleistungen gemäß vorliegender Verordnung im Kalenderjahr 2015 oder, bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, in jenem Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 2015 abgeschlossen wird, (Berichtsperiode) erhoben. Die erhobenen Daten dienen der Evaluierung und Aktualisierung der Grundgesamtheit der für die Meldungslegungen gemäß der Meldeverordnung ZABIL 1/2012 der Oesterreichischen Nationalbank relevanten Meldepopulationen.

Bundesrecht Statistische Erhebungen über Exporte und Importe von Dienstleistungen

§ 2. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind

(2) Unternehmen sind im Sinne von Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 zu verstehen.

(3) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung einem dieser Unternehmen obliegt, unabhängig davon, ob sie als Außen- oder Innengesellschaft oder als Mischform tätig wird.

(4) Ein Verband von Körperschaften öffentlichen Rechts ist ein Zusammenschluss mehrerer Körperschaften öffentlichen Rechts, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung einer Tätigkeit gemäß den Abteilungen 36 bis 39 der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE 2008 oder zu einer mit einer solchen Tätigkeit verbundenen Dienstleistung verpflichtet haben und diese Tätigkeit selbständig, regelmäßig und zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.

(5) Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 der GewO 1994 ausgenommen.

Bundesrecht Statistische Erhebungen über Exporte und Importe von Dienstleistungen

§ 3. (1) Folgende Merkmale werden erhoben

(2) Als grenzüberschreitende Dienstleistungen gelten die in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Dienstleistungsarten.

Bundesrecht Statistische Erhebungen über Exporte und Importe von Dienstleistungen

§ 4. Die Erhebungsmerkmale werden von der OeNB auf folgende Arten erhoben

Bundesrecht Statistische Erhebungen über Exporte und Importe von Dienstleistungen

§ 5. (1) Bei Befragung gemäß § 4 Z 2 besteht Auskunftspflicht über

(2) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen vorliegen, auch wenn die statistische Einheit nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat, wobei die Anzahl der Beschäftigten zum 30. September der Berichtsperiode ausschlaggebend ist.

(3) Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 90% und gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 60% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen statistischen Einheiten im Sinne des §2 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 mit weniger als 20 Beschäftigten (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal), sofern diese in der Berichtsperiode einen Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestens

(4) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 bis 3 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben und die durch Übermittlung der Zugangsberechtigung zur Auskunftserteilung aufgefordert werden (§ 6). Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist der Fiskalvertreter, sofern ihm die Zugangsberechtigung zur elektronischen Meldung übermittelt wurde (§ 6), zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Bundesrecht Statistische Erhebungen über Exporte und Importe von Dienstleistungen

§ 6. Die Befragung (§ 4 Z 2) erfolgt durch ein bundesweit einheitlich gestaltetes elektronisches Erhebungsformular, zu welchem den Betreibern von statistischen Einheiten, über die Auskunftspflicht besteht (§ 5), oder im Fall des § 5 Abs. 4 zweiter Satz dem Fiskalvertreter, die notwendige Zugangsberechtigung brieflich übermittelt wird.

Bundesrecht Statistische Erhebungen über Exporte und Importe von Dienstleistungen

§ 7. (1) Die Auskunftspflichtigen (§ 5 Abs. 4) sind verpflichtet, die elektronischen Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 30. September 2016 an die im Erhebungsformular angegebene Stelle elektronisch zu übermitteln.

(2) Soweit beim Auskunftspflichtigen die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung nicht gegeben sind, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der im Übermittlungsschreiben angegebenen Stelle und Adresse schriftlich mitzuteilen. Es werden dann Erhebungsformulare in Papierform zugestellt, die bis zum 30. September 2016 ausgefüllt der angegebenen Stelle und Adresse postalisch zu übermitteln sind.

(3) Sind keine Erlöse oder Aufwendungen aus grenzüberschreitenden Dienstleistungen in der Berichtsperiode angefallen, müssen die Erhebungsformulare mit einer Null befüllt übermittelt werden.

(4) Meldepflichtige, die aufgrund der Meldeverordnung ZABIL 1/2012 der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs erstatten, sind von der Auskunftspflicht gemäß § 5 dieser Verordnung befreit.

Bundesrecht Statistische Erhebungen über Exporte und Importe von Dienstleistungen

§ 8. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Bundesrecht Statistische Erhebungen über Exporte und Importe von Dienstleistungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend statistische Erhebungen über die Importe und Exporte von Dienstleistungen und grenzüberschreitende Finanzbeziehungen, erschienen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 160 vom 20. August 2009 außer Kraft.

Bundesrecht Statistische Erhebungen über Exporte und Importe von Dienstleistungen

§ 10. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden

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