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20009431 AT

Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung

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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung

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Kurztitel

Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 460/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 542/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

05.12.2020

Abkürzung

TVKKV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Festlegung eines Kriterienkataloges zur Objektivierung der Schaden-Nutzen-Analyse von Tierversuchen (Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung – TVKKV)

StF: BGBl. II Nr. 460/2015 [CELEX-Nr.: 32010L0063]

Änderung

BGBl. II Nr. 542/2020 [CELEX-Nr.: 32010L0063]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2020, insbesondere dessen § 26 Abs. 2 Z 8, § 29 Abs. 2 Z 4, § 31 Abs. 4, § 42 Abs. 7 und § 43, wird nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes verordnet

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020

Gesetzesnummer

20009431

Dokumentnummer

NOR40228238

Bundesrecht Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung

Lfd. Nr.

Feldtitel bzw. -beschreibung

1.1

Projekttitel

1.2

Zweck(e) des Projekts (Mehrfachauswahl möglich)

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Grundlagenforschung

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Translationale und angewandte Forschung zur Verhütung, Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von Krankheiten oder anderen Anomalien oder deren Folgen bei Menschen, Tieren oder Pflanzen

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Translationale und angewandte Forschung zur Beurteilung, Erkennung, Regulierung oder Veränderung physiologischer Zustände bei Menschen, Tieren oder Pflanzen

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Translationale und angewandte Forschung zur Verbesserung des Wohlergehens der Tiere und Verbesserung der Produktionsbedingungen für die zu landwirtschaftlichen Zwecken aufgezogenen Tiere

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Entwicklung, Herstellung sowie Qualitäts-, Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsprüfung von Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln und anderen Stoffen oder Produkten, die zur Erreichung der unter „Translationale und angewandte Forschung“ genannten Ziele erforderlich sind

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Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlergehens von Mensch oder Tier

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Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der Arten

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Ausbildung an Hochschulen oder Ausbildung zwecks Erwerb, Erhaltung oder Verbesserung von beruflichen Fähigkeiten

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forensische Untersuchungen

1.3

Wird das Projekt zur Einhaltung regulatorischer Anforderungen, d.h. zur Einhaltung eines nationalen Gesetzes, einer nationalen Verordnung oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union, wie etwa einer Verordnung, durchgeführt?

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JA, alle Tierversuche im Rahmen des Projekts sollen zur Einhaltung regulatorischer Anforderungen durchgeführt werden.

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NEIN, zumindest ein Tierversuch des Projekts wird nicht zur Einhaltung regulatorischer Anforderungen durchgeführt.

1.3.1

Benennung der anzuwendenden Prüfvorschrift(en) oder Verweis auf den Projektvorschlag (gegebenenfalls Gutachten) Seite ___ bzw. Punkt ___

Lfd. Nr.

Feldtitel bzw. -beschreibung

2.1

Wie groß ist der erwartete wissenschaftliche Nutzen oder pädagogische Wert des Projekts?

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gering

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mittel

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40228240/image002.png

groß

2.2

Wem können die Ergebnisse des Projekts letztlich zugutekommen? (Mehrfachauswahl möglich)

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Menschen

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Tieren

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Umwelt

2.3

Begründung der Angabe zu den Kriterien 2.1 und 2.2 durch Beschreibung der getätigten Angaben sowie den dahinterstehenden, ethischen Erwägungen oder durch Verweis auf den Projektvorschlag (gegebenenfalls Gutachten) Seite ___ bzw. Punkt ___

2.4

Wie groß ist der erwartete Nutzen aus dem Projekt für andere wissenschaftliche oder pädagogische Zwecke?

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Kriterium nicht anwendbar.

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gering

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mittel

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40228240/image002.png

groß

2.4.1

Begründung der Angabe zu Kriterium 2.4 mit Bezug zu den jeweiligen Zwecken durch Beschreibung der getätigten Angabe oder durch Verweis auf den Projektvorschlag (gegebenenfalls Gutachten) Seite ___ bzw. Punkt ___

2.5

Wie hoch ist der Stellenwert des Projekts innerhalb der einschlägigen internationalen Forschungslandschaft?

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Kriterium nicht anwendbar.

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gering

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mittel

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40228240/image002.png

groß

2.5.1

Begründung der Angabe zu Kriterium 2.5 durch Beschreibung der getätigten Angabe oder durch Verweis auf den Projektvorschlag (gegebenenfalls Gutachten) Seite ___ bzw. Punkt ___

2.6

Wie sieht der Beitrag des Projekts zur Vermeidung („Replacement“) zukünftiger Tierversuche aus?

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Kriterium nicht anwendbar.

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Ein solcher Beitrag ist GERING.

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Ein solcher Beitrag ist MITTEL.

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40228240/image002.png

Ein solcher Beitrag ist GROSS.

2.6.1

Begründung der Angabe zu Kriterium 2.6 durch Beschreibung der getätigten Angabe oder durch Verweis auf den Projektvorschlag (gegebenenfalls Gutachten) Seite ___ bzw. Punkt ___

2.7

Wie sieht der Beitrag des Projekts zur Verminderung („Reduction“) der Tierzahl in zukünftigen Tierversuchen aus?

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Kriterium nicht anwendbar.

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Ein solcher Beitrag ist GERING.

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Ein solcher Beitrag ist MITTEL.

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Ein solcher Beitrag ist GROSS.

2.7.1

Begründung der Angabe zu Kriterium 2.7 durch Beschreibung der getätigten Angabe oder durch Verweis auf den Projektvorschlag (gegebenenfalls Gutachten) Seite ___ bzw. Punkt ___

2.8

Wie sieht der Beitrag des Projekts zur Verbesserung („Refinement“) der Bedingungen für die Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in zukünftigen Tierversuchen aus?

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Kriterium nicht anwendbar.

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Ein solcher Beitrag ist GERING.

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Ein solcher Beitrag ist MITTEL.

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40228240/image002.png

Ein solcher Beitrag ist GROSS.

2.8.1

Begründung der Angabe zu Kriterium 2.8 durch Beschreibung der getätigten Angabe oder durch Verweis auf den Projektvorschlag (gegebenenfalls Gutachten) Seite ___ bzw. Punkt ___

2.9

Können die Ergebnisse des Projekts auch auf andere Tierarten bzw. den Menschen übertragbar sein?

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Kriterium nicht anwendbar.

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NEIN, eine Übertragbarkeit der Ergebnisse ist nicht zu erwarten.

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JA, eine Übertragbarkeit der Ergebnisse auf andere Tierarten bzw. den Menschen ist zu erwarten.

2.9.1

Begründung der Angabe zu Kriterium 2.9 durch Beschreibung der getätigten Angabe oder durch Verweis auf den Projektvorschlag (gegebenenfalls Gutachten) Seite ___ bzw. Punkt ___

2.10

Werden die Ergebnisse des Projekts zu einem wissenschaftlichen, praktischen oder pädagogischen Nutzen führen?

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Nein

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40228240/image002.png

Ja

2.10.1

Begründung der Angabe zu Kriterium 2.10 durch Beschreibung der getätigten Angabe oder durch Verweis auf den Projektvorschlag (gegebenenfalls Gutachten) Seite ___ bzw. Punkt ___

2.11

Ist es faktisch möglich und rechtlich zulässig, die Verbreitung der Ergebnisse des Projekts zu ermöglichen (z. B. um ihre Verwendung im Wissenschaftsfeld zu ermöglichen und unnötige Wiederholungsversuche zu vermeiden)?

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NEIN, eine Verbreitung der Ergebnisse ist nicht möglich (Kriterium nicht anwendbar).

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JA, eine Verbreitung der Ergebnisse wäre möglich, wird jedoch nicht angestrebt.

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40228240/image002.png

JA, eine Publikationsstrategie zur Verbreitung der Ergebnisse ist vorgesehen.

2.11.1

Begründung der Angabe zu Kriterium 2.11 durch Beschreibung der getätigten Angabe oder durch Verweis auf den Projektvorschlag (gegebenenfalls Gutachten) Seite ___ bzw. Punkt ___

2.12

Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, den erwarteten Nutzen des Projektes zu generieren?

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gering

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mittel

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40228240/image002.png

groß

2.12.1

Begründung der Angabe zu Kriterium 2.12 durch Beschreibung der getätigten Angabe oder durch Verweis auf den Projektvorschlag (gegebenenfalls Gutachten) Seite ___ bzw. Punkt ___

Lfd. Nr.

Feldtitel bzw. -beschreibung

3.1.1

Wie viele Tiere sollen verwendet werden? Angabe der absoluten Zahl der Tiere, die in Tierversuchen verwendet werden sollen

_______ Tiere.

3.1.1.1

Nähere Angaben zu Kriterium 3.1.1 oder Verweis auf den Projektvorschlag (gegebenenfalls Gutachten) Seite ___ bzw. Punkt ___

3.1.2

Sollen andere als in § 4 Z 5 lit. a TVG 2012 angeführte, nichtmenschliche Primaten verwendet werden?

3.1.2.1

Begründung der Angabe zu Kriterium 3.1.2 durch Beschreibung der getätigten Angaben sowie der dahinterstehenden, ethischen Erwägungen oder durch Verweis auf den Projektvorschlag (gegebenenfalls Gutachten) Seite ___ bzw. Punkt ___

3.1.3

Ist die Verwendung von nichtmenschlichen Primaten (siehe Kriterium 3.1.2) absolut notwendig, um das Leben von Menschen zu schützen?

3.1.3.2

Begründung der Angabe zu Kriterium 3.1.3 durch Beschreibung der getätigten Angaben sowie der dahinterstehenden, ethischen Erwägungen oder durch Verweis auf den Projektvorschlag (gegebenenfalls Gutachten) Seite ___ bzw. Punkt ___

3.2.1

Wie groß sind die zu erwartenden Schäden für die Tiere in Form von Leiden, Schmerzen und Ängsten? Angabe der absoluten Zahl der Tiere, die in Tierversuchen mit folgenden Schweregraden verwendet werden

___ Tiere mit Schweregrad „gering“.

___ Tiere mit Schweregrad „mittel“.

___ Tiere mit Schweregrad „schwer“.

3.2.1.1

Begründung der Angabe zu Kriterium 3.2.1 durch Beschreibung der getätigten Angaben sowie der dahinterstehenden, ethischen Erwägungen oder durch Verweis auf den Projektvorschlag (gegebenenfalls Gutachten) Seite ___ bzw. Punkt ___

3.2.2

Wie viele Tiere sind dem Schweregrad „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ zuzurechnen? Angabe der absoluten Zahl der Tiere

___ Tiere mit Schweregrad „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“.

3.2.2.1

Begründung der Angabe zu Kriterium 3.2.2 durch Beschreibung der getätigten Angabe sowie der dahinterstehenden, ethischen Erwägungen oder durch Verweis auf den Projektvorschlag (gegebenenfalls Gutachten) Seite ___ bzw. Punkt ___

3.3.1

Werden durch das Projekt voraussichtlich „starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können“?

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Ja

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Nein

3.3.2

Gibt es wissenschaftlich berechtigte Gründe dafür, dass ein Tierversuch erforderlich ist, der „starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursacht [werden], die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können“?

(Dieses Kriterium ist nur zu beantworten, wenn bei Kriterium 3.3.1 „Ja“ angegeben wurde; wenn zu gegenständlichem Kriterium „Nein“ angegeben wird, ist der Tierversuch unzulässig.)

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Ja. Nähere Angaben zu den wissenschaftlichen Gründen oder Verweis auf den Projektvorschlag (gegebenenfalls Gutachten) Seite ___ bzw. Punkt ___

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Nein

Bundesrecht Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung eines Kriterienkataloges zur Objektivierung der Schaden-Nutzen-Analyse von Tierversuchen im Sinne des § 29 Abs. 2 Z 4 TVG 2012.

Bundesrecht Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung

§ 2. Der Kriterienkatalog zur Objektivierung der Schaden-Nutzen-Analyse umfasst die Angaben gemäß der Anlage.

Bundesrecht Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung

§ 3. (1) Die Behörde hat auf Grundlage des dem Projektantrag gemäß § 26 TVG 2012 beizulegenden, ausgefüllten Kriterienkatalogs eine objektivierte Schaden-Nutzen-Analyse des Projektes unter Berücksichtigung ethischer Erwägungen durchzuführen.

(2) Bei der Durchführung der Schaden-Nutzen-Analyse kann sich die Behörde Sachverständiger oder Kommissionen gemäß § 36 TVG 2012 bedienen. Bei der Einrichtung von Kommissionen gemäß § 36 TVG 2012 hat die Behörde soweit als möglich auch Personen mit Expertise im Bereich Tier-, Medizin- oder Forschungsethik heranzuziehen.

Bundesrecht Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung

§ 4. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33, insbesondere deren Art. 38 Abs. 2 lit. d, in österreichisches Recht umgesetzt.

Bundesrecht Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung

§ 5. Gemäß § 42 Abs. 7 TVG 2012 sind ausgefüllte Kriterienkataloge sechs Monate ab der Veröffentlichung gemäß § 31 Abs. 4 TVG 2012 Antragsvoraussetzung gemäß § 26 Abs. 2 Z 8 TVG 2012.

Bundesrecht Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Der Titel, die Promulgationsklausel sowie die Kriterien 1.3, 3.1.2 bis 3.1.3.2, 3.2, 3.2.1 und 3.2.2 der Anlage in der Fassung der Tierversuchsrechtsänderungsverordnung 2020, BGBl. II Nr. 542/2020, treten mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft.

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