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20009423 AT

PD-Nebenleistungsverordnung

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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht PD-Nebenleistungsverordnung

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Kurztitel

PD-Nebenleistungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 448/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 109/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

18.06.2025

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Bildung über die Gleichhaltung von Nebenleistungen der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst mit der Unterrichtserteilung (PD-Nebenleistungsverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 448/2015

Änderung

BGBl. II Nr. 90/2017

BGBl. II Nr. 256/2019

BGBl. II Nr. 399/2021

BGBl. II Nr. 258/2023

BGBl. II Nr. 109/2025

BGBl. II Nr. 120/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 40a Abs. 15 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

Schlagworte

Schulrechtsbereinigungsverordnung 2017 (BGBl. II Nr. 90/2017)

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20009423

Dokumentnummer

NOR40269617

Bundesrecht PD-Nebenleistungsverordnung

§ 1. (1) Ist eine Vertragslehrperson mit der ständigen Stellvertretung der Leiterin bzw. des Leiters einer mittleren oder höheren Schule für eine Expositur dieser Schule betraut, ist die mit der Stellvertretung verbundene Tätigkeit an Exposituren mit

(2) § 40a Abs. 17 vorletzter und letzter Satz VBG ist sinngemäß anzuwenden.

Bundesrecht PD-Nebenleistungsverordnung

§ 2. (1) Ist eine Vertragslehrperson mit der Erbringung folgender Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Tourismus sowie an den Fachschulen für Sozialberufe betraut, ist die damit verbundene Tätigkeit in folgendem Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten

2,431 Wochenstunden bis drei Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird,

4,862 Wochenstunden ab vier Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche sechs Halbtage je Woche nicht überschreitet,

7,293 Wochenstunden ab vier Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche sechs Halbtage je Woche überschreitet.

0,275 Wochenstunden je Schülerin oder Schüler.

(2) Sind an einer Schule mehrere Vertragslehrpersonen mit der Wahrnehmung der in Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamtanzahl an Wochenstunden auf diese Vertragslehrpersonen in aliquotem Ausmaß aufzuteilen. Die in Abs. 1 Z 2 vorgesehene Gleichhaltung gebührt für Abschlussklassen bis zum Beginn der Hauptferien.

Bundesrecht PD-Nebenleistungsverordnung

§ 3. (1) Ist eine Lehrperson mit der Werkstättenleitung, der Werkstättenlaborleitung oder der Bauhofleitung an technischen Lehranstalten oder am Werkschulheim Felbertal in Ebenau betraut, ist die Tätigkeit je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen

Klassen, in denen Werkstätten- oder Werkstättenlabor- oder Bauhofunterricht gemäß Lehrplan erteilt wird

Wochenstunden

bis zur 25. Klasse

je Klasse 1,459

ab der 26. Klasse bis zur 50. Klasse

je Klasse 1,216

ab der 51. Klasse

je Klasse 0,851

(2) Abweichend von Abs. 1 sind bei Klassen mit Computerpraktikum je Klasse 0,608 Wochenstunden in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

(3) Ist eine Lehrperson mit der Werkstättenleitung oder Werkstättenlaborleitung an gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten betraut, ist die Tätigkeit je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen

Klassen, in denen Werkstätten- oder Werkstättenlaborunterricht gemäß Lehrplan erteilt wird

Wochenstunden

bis zur 25. Klasse

je Klasse 1,337

ab der 26. Klasse bis zur 50. Klasse

je Klasse 1,216

ab der 51. Klasse

je Klasse 0,851

(4) Werden in einer Klasse mehrere Ausbildungsschwerpunkte durchgeführt, zählt diese Klasse entsprechend der Anzahl der Ausbildungsschwerpunkte.

(5) Die Bildungsdirektion hat nach Maßgabe der wahrzunehmenden Aufgaben nach Befassung der oder des zuständigen Bediensteten des Schulqualitätsmanagements die sich für technische Lehranstalten ergebenden Einrechnungen in die Lehrverpflichtung um bis zu 10% einer Schule zu erhöhen, wenn eine Fachrichtung einzügig begonnen wurde und einzügig geführt wird. Wird eine Fachrichtung sowohl in der Fachschule als auch in der Höheren Lehranstalt oder als Sonderform geführt, darf keine Erhöhung genehmigt werden. Die Erhöhung ist jeweils für ein Schuljahr zu befristen.

(6) Für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung unterstellten Schulen sind Abs. 1, 2 und 4 anzuwenden. Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bildungsdirektion das Bundesministerium für Bildung tritt.

(7) Sind an einer Schule mehrere Lehrpersonen mit der Werkstättenleitung, der Werkstättenlaborleitung oder der Bauhofleitung betraut, so ist die nach Abs. 1 bis 5 zu bestimmende Gesamteinrechnung auf diese Lehrpersonen unter Bedachtnahme auf die Anzahl der von diesen zu leitenden Werkstätten, Werkstättenlabore oder Bauhöfe und auf die Anzahl der Klassen, für die die betreffenden Werkstätten, Werkstättenlabore und Bauhöfe in Betracht kommen, aufzuteilen.

(8) Jahrgänge gelten als Klassen.

Bundesrecht PD-Nebenleistungsverordnung

§ 4. (1) Ist eine Vertragslehrperson mit der pädagogischen Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) für pädagogisch-fachliche Einsatzbereiche an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an allgemein bildenden höheren Schulen sowie am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung betraut, ist diese Tätigkeit in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere

(2) Das Ausmaß der Gleichhaltung beträgt für Schulen mit

Schülerinnen und Schülern

Wochenstunden

bis 200

2,75

201 bis 400

3,63

401 bis 500

4,125

501 bis 600

4,62

601 bis 700

5,115

701 bis 800

5,61

801 bis 900

6,105

901 bis 1000

6,6

1001 bis 1100

7,095

1101 bis 1200

7,59

1201 bis 1300

8,085

1301 bis 1400

8,58

1401 bis 1500

9,075

1501 bis 1600

9,57

1601 bis 1700

10,065

1701 bis 1800

10,56

1801 bis 1900

11,055

1901 bis 2000

11,55

2001 bis 2100

12,045

2101 bis 2200

12,54

2201 bis 2300

13,035

2301 bis 2400

13,53

2401 bis 2500

14,025

2501 bis 2600

14,52

2601 bis 2700

15,015

2701 bis 2800

15,51

2801 bis 2900

16,005

2901 bis 3000

16,5

3001 bis 3100

16,995

mehr als 3100

18,7

(3) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an einem Schulstandort mit einer IT-Fachrichtung oder einem IT-Ausbildungsschwerpunkt oder schulautonomer Vertiefungen oder für Schulen mit einem IT-Schwerpunkt im Umfang von insgesamt mindestens zusätzlichen sechs Wochenstunden gebührt eine Gleichhaltung im Ausmaß von 1,216 Wochenstunden.

(4) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von im Unterricht verwendeten Lernplattformen (LMS-Systemen) wie beispielsweise Moodle oder dotLRN, wenn mindestens die Hälfte der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrpersonen eines Schulstandortes mit LMS-Systemen verwaltet werden, gebührt eine Gleichhaltung im Ausmaß von 1,216 Wochenstunden.

(4a) Für das gemäß § 6 Z 1 des Bundesgesetzes zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts – SchDigiG, BGBl. I Nr. 9/2021 eingerichtete Mobile Device Management (MDM) gebührt

(5) Zur Ausübung der IT-Betreuung ist eine entsprechende fachliche Eignung durch einen facheinschlägigen Studienabschluss, durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen facheinschlägigen Tätigkeit in der Schule oder Wirtschaft oder entsprechende IT-Zertifikate, die sich auf eine Betreuung von komplexen IT-Anlagen beziehen, nachzuweisen. Überdies ist je Schuljahr eine facheinschlägige Weiterbildung im Ausmaß von 15 Stunden zu absolvieren.

(6) Die Gleichhaltungen gemäß Abs. 3, 4 und 4a gebühren zusätzlich zu den sich gemäß den Abs. 1 und 2 für die genannten Schulen ergebenden Gleichhaltungen.

Bundesrecht PD-Nebenleistungsverordnung

§ 5. Ist eine Vertragslehrperson mit der pädagogisch-fachlichen Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an Handelsakademien, Handelsschulen, deren Sonderformen sowie an Lehranstalten für Tourismus (nicht jedoch dem Vorbereitungslehrgang für Tourismus), an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, an Lehranstalten für Mode/Textil sowie an Lehranstalten für künstlerische Gestaltung erforderlichen facheinschlägigen betriebswirtschaftlichen und im Rechnungswesen eingesetzten serverunterstützten Software und webbasierten Arbeitsumgebungen wie mySAP, einschließlich der laufend zu aktualisierenden Programme und Datenbestände (beispielsweise im computerunterstützten Rechnungswesen: Finanzbuchführung, Anlagenbuchführung, Fakturierung, Kostenrechnung und Personalverrechnung) sowie der für die Ausbildungsschwerpunkte sowie schulautonomen Vertiefungen notwendigen facheinschlägigen praxisrelevanten Anwendersoftware wie Kundenbetreuungs-, Buchungs- und Rezeptionsprogramme und eCommerce-Plattformen betraut, ist diese Tätigkeit zusätzlich zu den gemäß § 4 gebührenden Gleichhaltungen wie folgt der Unterrichtserteilung gleichzuhalten

Anzahl der Schülerinnen und Schüler je Schulstandort

Wochenstunden

bis 150

1,216

151 bis 300

1,824

301 bis 500

2,431

501 bis 800

3,038

mehr als 800

3,647

Bundesrecht PD-Nebenleistungsverordnung

§ 6. (1) Ist eine Vertragslehrperson mit der pädagogisch-fachlichen Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an technischen und gewerblichen Lehranstalten zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere CAD-, CAM-, CAE- oder CAX-Anlagen) betraut, ist diese Tätigkeit in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich jedenfalls

(2) Das Ausmaß der Gleichhaltung beträgt

bei bis 10 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz

2,431 Wochenstunden

bei 11 bis 15 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz

3,647 Wochenstunden

für jede weitere begonnene Einheit von 5 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz

je 1,216 Wochenstunden, höchstens jedoch 12,16 Wochenstunden.

(3) Für die Bemessung der Anzahl der IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz ist § 4 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.

(4) Gebührt eine Gleichhaltung gemäß Abs. 1 und 2, so sind die von diesen Absätzen erfassten IT-Arbeitsplätze bei der Bemessung der Einrechnung nach § 4 nicht neuerlich zu berücksichtigen.

Bundesrecht PD-Nebenleistungsverordnung

§ 7. Sind an einer Schule mehrere Vertragslehrpersonen mit der Betreuung von IT-Arbeitsplätzen befasst, so sind die nach den §§ 4 bis 6 bestimmten Einrechnungen auf diese Vertragslehrpersonen unter Bedachtnahme auf die übertragenen Aufgaben aufzuteilen.

Bundesrecht PD-Nebenleistungsverordnung

§ 8. Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Schulen gemeinsam benutzt, so darf die Gesamtgleichhaltung gemäß den §§ 4 bis 6 nur einmal erfolgen, wobei im Fall der §§ 5 und 6 die Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schulen zusammenzuzählen sind.

Bundesrecht PD-Nebenleistungsverordnung

§ 9. (1) Ist eine Vertragslehrperson mit der Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an höheren Schulen unter Mitarbeit von Schülern“ eingerichteten Schulbibliothek an allgemein bildenden höheren Schulen oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine allgemein bildende höhere Schule angehört, betraut, ist diese Tätigkeit in folgendem Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten

(Anm.: § 2 aufgehoben durch Art. 17 Z 2, BGBl. II Nr. 90/2017)

(3) Ist eine Vertragslehrperson mit der Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen“ eingerichteten Schulbibliothek an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen nur berufsbildende mittlere oder höhere Schulen angehören, betraut, ist diese Tätigkeit gemäß Abs. 1 der Unterrichtserteilung gleichzuhalten, wenn die Schule bzw. das Schulzentrum mehr als 300 Schülerinnen und/oder Schüler aufweist.

(4) Das in den Abs. 1 bis 3 für die jeweilige Größenklasse festgelegte Gleichhaltungsausmaß erhöht sich für die Betreuung von Bibliotheken, zu deren Betreuungsbereich neben anderen Schülerinnen und Schülern zusätzlich Schülerinnen und Schüler an mittleren und höheren Schulen für Berufstätige, § 5 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, (im Folgenden: Abendschülerinnen und Abendschüler) gehören, sodass neben den Öffnungszeiten der Schulbibliothek tagsüber auch Öffnungszeiten an bestimmten Abenden erforderlich sind, in folgendem Ausmaß

(5) Ist eine Vertragslehrperson mit der Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Praxis-Neuen Mittelschulen“ eingerichteten Bibliothek an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxis-Neuen Mittelschule (Praxis-NMS) betraut, ist diese Tätigkeit in folgendem Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten

(6) Gehört die Schule einem Schulzentrum an, für das eine gemeinsame Schulbibliothek (Bibliothek) eingerichtet ist, ist eine gesonderte Gleichhaltung für die Betreuung einer Schulbibliothek (Bibliothek) an dieser Schule unzulässig.

Bundesrecht PD-Nebenleistungsverordnung

§ 10. Mit jeder aufgrund §§ 2 bis 9 dieser Verordnung der Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung gleichzuhaltenden Wochenstunde gelten weiters 3,273 Stunden für Tätigkeiten gemäß § 40a Abs. 3 Z 1 bis 5 VBG als erbracht. Für Bruchteile einer Wochenstunde gebührt der anteilige Wert von 3,273 Stunden.

Bundesrecht PD-Nebenleistungsverordnung

§ 11. Soweit die Betreuung von Aufgaben durch andere Bedienstete als Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst oder Lehrpersonen, die nicht dem Abschnitt II des VBG unterliegen, erfolgt, ist eine Gleichhaltung solcher Aufgaben mit der Unterrichtserteilung ausgeschlossen.

Bundesrecht PD-Nebenleistungsverordnung

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2015 in Kraft. § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 448/2015 tritt mit Ablauf des 31. August 2019 außer Kraft.

(2) § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 9 Abs. 2 außer Kraft.

(3) Der Titel und § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft.

(4) Der Titel sowie § 4 Abs. 4a und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2021 treten mit 6. September 2021 in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2026 treten wie folgt in Kraft

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