PD-Nebenleistungsverordnung
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
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Kurztitel
PD-Nebenleistungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 448/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 109/2025
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
18.06.2025
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Bildung über die Gleichhaltung von Nebenleistungen der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst mit der Unterrichtserteilung (PD-Nebenleistungsverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 448/2015
Änderung
BGBl. II Nr. 90/2017
BGBl. II Nr. 256/2019
BGBl. II Nr. 399/2021
BGBl. II Nr. 258/2023
BGBl. II Nr. 109/2025
BGBl. II Nr. 120/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 40a Abs. 15 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
Schlagworte
Schulrechtsbereinigungsverordnung 2017 (BGBl. II Nr. 90/2017)
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20009423
Dokumentnummer
NOR40269617
§ 1. (1) Ist eine Vertragslehrperson mit der ständigen Stellvertretung der Leiterin bzw. des Leiters einer mittleren oder höheren Schule für eine Expositur dieser Schule betraut, ist die mit der Stellvertretung verbundene Tätigkeit an Exposituren mit
(2) § 40a Abs. 17 vorletzter und letzter Satz VBG ist sinngemäß anzuwenden.
§ 2. (1) Ist eine Vertragslehrperson mit der Erbringung folgender Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Tourismus sowie an den Fachschulen für Sozialberufe betraut, ist die damit verbundene Tätigkeit in folgendem Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten
2,431 Wochenstunden bis drei Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird,
4,862 Wochenstunden ab vier Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche sechs Halbtage je Woche nicht überschreitet,
7,293 Wochenstunden ab vier Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche sechs Halbtage je Woche überschreitet.
0,275 Wochenstunden je Schülerin oder Schüler.
(2) Sind an einer Schule mehrere Vertragslehrpersonen mit der Wahrnehmung der in Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamtanzahl an Wochenstunden auf diese Vertragslehrpersonen in aliquotem Ausmaß aufzuteilen. Die in Abs. 1 Z 2 vorgesehene Gleichhaltung gebührt für Abschlussklassen bis zum Beginn der Hauptferien.
§ 3. (1) Ist eine Lehrperson mit der Werkstättenleitung, der Werkstättenlaborleitung oder der Bauhofleitung an technischen Lehranstalten oder am Werkschulheim Felbertal in Ebenau betraut, ist die Tätigkeit je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen
Klassen, in denen Werkstätten- oder Werkstättenlabor- oder Bauhofunterricht gemäß Lehrplan erteilt wird
Wochenstunden
bis zur 25. Klasse
je Klasse 1,459
ab der 26. Klasse bis zur 50. Klasse
je Klasse 1,216
ab der 51. Klasse
je Klasse 0,851
(2) Abweichend von Abs. 1 sind bei Klassen mit Computerpraktikum je Klasse 0,608 Wochenstunden in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
(3) Ist eine Lehrperson mit der Werkstättenleitung oder Werkstättenlaborleitung an gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten betraut, ist die Tätigkeit je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen
Klassen, in denen Werkstätten- oder Werkstättenlaborunterricht gemäß Lehrplan erteilt wird
Wochenstunden
bis zur 25. Klasse
je Klasse 1,337
ab der 26. Klasse bis zur 50. Klasse
je Klasse 1,216
ab der 51. Klasse
je Klasse 0,851
(4) Werden in einer Klasse mehrere Ausbildungsschwerpunkte durchgeführt, zählt diese Klasse entsprechend der Anzahl der Ausbildungsschwerpunkte.
(5) Die Bildungsdirektion hat nach Maßgabe der wahrzunehmenden Aufgaben nach Befassung der oder des zuständigen Bediensteten des Schulqualitätsmanagements die sich für technische Lehranstalten ergebenden Einrechnungen in die Lehrverpflichtung um bis zu 10% einer Schule zu erhöhen, wenn eine Fachrichtung einzügig begonnen wurde und einzügig geführt wird. Wird eine Fachrichtung sowohl in der Fachschule als auch in der Höheren Lehranstalt oder als Sonderform geführt, darf keine Erhöhung genehmigt werden. Die Erhöhung ist jeweils für ein Schuljahr zu befristen.
(6) Für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung unterstellten Schulen sind Abs. 1, 2 und 4 anzuwenden. Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bildungsdirektion das Bundesministerium für Bildung tritt.
(7) Sind an einer Schule mehrere Lehrpersonen mit der Werkstättenleitung, der Werkstättenlaborleitung oder der Bauhofleitung betraut, so ist die nach Abs. 1 bis 5 zu bestimmende Gesamteinrechnung auf diese Lehrpersonen unter Bedachtnahme auf die Anzahl der von diesen zu leitenden Werkstätten, Werkstättenlabore oder Bauhöfe und auf die Anzahl der Klassen, für die die betreffenden Werkstätten, Werkstättenlabore und Bauhöfe in Betracht kommen, aufzuteilen.
(8) Jahrgänge gelten als Klassen.
§ 4. (1) Ist eine Vertragslehrperson mit der pädagogischen Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) für pädagogisch-fachliche Einsatzbereiche an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an allgemein bildenden höheren Schulen sowie am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung betraut, ist diese Tätigkeit in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
(2) Das Ausmaß der Gleichhaltung beträgt für Schulen mit
Schülerinnen und Schülern
Wochenstunden
bis 200
2,75
201 bis 400
3,63
401 bis 500
4,125
501 bis 600
4,62
601 bis 700
5,115
701 bis 800
5,61
801 bis 900
6,105
901 bis 1000
6,6
1001 bis 1100
7,095
1101 bis 1200
7,59
1201 bis 1300
8,085
1301 bis 1400
8,58
1401 bis 1500
9,075
1501 bis 1600
9,57
1601 bis 1700
10,065
1701 bis 1800
10,56
1801 bis 1900
11,055
1901 bis 2000
11,55
2001 bis 2100
12,045
2101 bis 2200
12,54
2201 bis 2300
13,035
2301 bis 2400
13,53
2401 bis 2500
14,025
2501 bis 2600
14,52
2601 bis 2700
15,015
2701 bis 2800
15,51
2801 bis 2900
16,005
2901 bis 3000
16,5
3001 bis 3100
16,995
mehr als 3100
18,7
(3) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an einem Schulstandort mit einer IT-Fachrichtung oder einem IT-Ausbildungsschwerpunkt oder schulautonomer Vertiefungen oder für Schulen mit einem IT-Schwerpunkt im Umfang von insgesamt mindestens zusätzlichen sechs Wochenstunden gebührt eine Gleichhaltung im Ausmaß von 1,216 Wochenstunden.
(4) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von im Unterricht verwendeten Lernplattformen (LMS-Systemen) wie beispielsweise Moodle oder dotLRN, wenn mindestens die Hälfte der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrpersonen eines Schulstandortes mit LMS-Systemen verwaltet werden, gebührt eine Gleichhaltung im Ausmaß von 1,216 Wochenstunden.
(4a) Für das gemäß § 6 Z 1 des Bundesgesetzes zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts – SchDigiG, BGBl. I Nr. 9/2021 eingerichtete Mobile Device Management (MDM) gebührt
(5) Zur Ausübung der IT-Betreuung ist eine entsprechende fachliche Eignung durch einen facheinschlägigen Studienabschluss, durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen facheinschlägigen Tätigkeit in der Schule oder Wirtschaft oder entsprechende IT-Zertifikate, die sich auf eine Betreuung von komplexen IT-Anlagen beziehen, nachzuweisen. Überdies ist je Schuljahr eine facheinschlägige Weiterbildung im Ausmaß von 15 Stunden zu absolvieren.
(6) Die Gleichhaltungen gemäß Abs. 3, 4 und 4a gebühren zusätzlich zu den sich gemäß den Abs. 1 und 2 für die genannten Schulen ergebenden Gleichhaltungen.
§ 5. Ist eine Vertragslehrperson mit der pädagogisch-fachlichen Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an Handelsakademien, Handelsschulen, deren Sonderformen sowie an Lehranstalten für Tourismus (nicht jedoch dem Vorbereitungslehrgang für Tourismus), an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, an Lehranstalten für Mode/Textil sowie an Lehranstalten für künstlerische Gestaltung erforderlichen facheinschlägigen betriebswirtschaftlichen und im Rechnungswesen eingesetzten serverunterstützten Software und webbasierten Arbeitsumgebungen wie mySAP, einschließlich der laufend zu aktualisierenden Programme und Datenbestände (beispielsweise im computerunterstützten Rechnungswesen: Finanzbuchführung, Anlagenbuchführung, Fakturierung, Kostenrechnung und Personalverrechnung) sowie der für die Ausbildungsschwerpunkte sowie schulautonomen Vertiefungen notwendigen facheinschlägigen praxisrelevanten Anwendersoftware wie Kundenbetreuungs-, Buchungs- und Rezeptionsprogramme und eCommerce-Plattformen betraut, ist diese Tätigkeit zusätzlich zu den gemäß § 4 gebührenden Gleichhaltungen wie folgt der Unterrichtserteilung gleichzuhalten
Anzahl der Schülerinnen und Schüler je Schulstandort
Wochenstunden
bis 150
1,216
151 bis 300
1,824
301 bis 500
2,431
501 bis 800
3,038
mehr als 800
3,647
§ 6. (1) Ist eine Vertragslehrperson mit der pädagogisch-fachlichen Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an technischen und gewerblichen Lehranstalten zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere CAD-, CAM-, CAE- oder CAX-Anlagen) betraut, ist diese Tätigkeit in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich jedenfalls
(2) Das Ausmaß der Gleichhaltung beträgt
bei bis 10 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz
2,431 Wochenstunden
bei 11 bis 15 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz
3,647 Wochenstunden
für jede weitere begonnene Einheit von 5 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz
je 1,216 Wochenstunden, höchstens jedoch 12,16 Wochenstunden.
(3) Für die Bemessung der Anzahl der IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz ist § 4 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.
(4) Gebührt eine Gleichhaltung gemäß Abs. 1 und 2, so sind die von diesen Absätzen erfassten IT-Arbeitsplätze bei der Bemessung der Einrechnung nach § 4 nicht neuerlich zu berücksichtigen.
§ 7. Sind an einer Schule mehrere Vertragslehrpersonen mit der Betreuung von IT-Arbeitsplätzen befasst, so sind die nach den §§ 4 bis 6 bestimmten Einrechnungen auf diese Vertragslehrpersonen unter Bedachtnahme auf die übertragenen Aufgaben aufzuteilen.
§ 8. Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Schulen gemeinsam benutzt, so darf die Gesamtgleichhaltung gemäß den §§ 4 bis 6 nur einmal erfolgen, wobei im Fall der §§ 5 und 6 die Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schulen zusammenzuzählen sind.
§ 9. (1) Ist eine Vertragslehrperson mit der Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an höheren Schulen unter Mitarbeit von Schülern“ eingerichteten Schulbibliothek an allgemein bildenden höheren Schulen oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine allgemein bildende höhere Schule angehört, betraut, ist diese Tätigkeit in folgendem Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten
(Anm.: § 2 aufgehoben durch Art. 17 Z 2, BGBl. II Nr. 90/2017)
(3) Ist eine Vertragslehrperson mit der Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen“ eingerichteten Schulbibliothek an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen nur berufsbildende mittlere oder höhere Schulen angehören, betraut, ist diese Tätigkeit gemäß Abs. 1 der Unterrichtserteilung gleichzuhalten, wenn die Schule bzw. das Schulzentrum mehr als 300 Schülerinnen und/oder Schüler aufweist.
(4) Das in den Abs. 1 bis 3 für die jeweilige Größenklasse festgelegte Gleichhaltungsausmaß erhöht sich für die Betreuung von Bibliotheken, zu deren Betreuungsbereich neben anderen Schülerinnen und Schülern zusätzlich Schülerinnen und Schüler an mittleren und höheren Schulen für Berufstätige, § 5 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, (im Folgenden: Abendschülerinnen und Abendschüler) gehören, sodass neben den Öffnungszeiten der Schulbibliothek tagsüber auch Öffnungszeiten an bestimmten Abenden erforderlich sind, in folgendem Ausmaß
(5) Ist eine Vertragslehrperson mit der Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Praxis-Neuen Mittelschulen“ eingerichteten Bibliothek an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxis-Neuen Mittelschule (Praxis-NMS) betraut, ist diese Tätigkeit in folgendem Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten
(6) Gehört die Schule einem Schulzentrum an, für das eine gemeinsame Schulbibliothek (Bibliothek) eingerichtet ist, ist eine gesonderte Gleichhaltung für die Betreuung einer Schulbibliothek (Bibliothek) an dieser Schule unzulässig.
§ 10. Mit jeder aufgrund §§ 2 bis 9 dieser Verordnung der Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung gleichzuhaltenden Wochenstunde gelten weiters 3,273 Stunden für Tätigkeiten gemäß § 40a Abs. 3 Z 1 bis 5 VBG als erbracht. Für Bruchteile einer Wochenstunde gebührt der anteilige Wert von 3,273 Stunden.
§ 11. Soweit die Betreuung von Aufgaben durch andere Bedienstete als Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst oder Lehrpersonen, die nicht dem Abschnitt II des VBG unterliegen, erfolgt, ist eine Gleichhaltung solcher Aufgaben mit der Unterrichtserteilung ausgeschlossen.
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2015 in Kraft. § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 448/2015 tritt mit Ablauf des 31. August 2019 außer Kraft.
(2) § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 9 Abs. 2 außer Kraft.
(3) Der Titel und § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft.
(4) Der Titel sowie § 4 Abs. 4a und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2021 treten mit 6. September 2021 in Kraft.
(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2026 treten wie folgt in Kraft