Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20009421 AT

Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 157/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Abkürzung

WBIB-G

Index

37/02 Kreditwesen

Langtitel

Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank (WBIB-G)

StF: BGBl. I Nr. 157/2015 (NR: GP XXV RV 895 AB 965 S. 107. BR: AB 9504 S. 849.)

Änderung

BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Anmerkung

Dieses Bundesgesetz wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 157/2015 kundgemacht.

Schlagworte

Budgetbegleitgesetz 2018-2019 (BGBl. I Nr. 30/2018)

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019

Gesetzesnummer

20009421

Dokumentnummer

NOR40177673

Bundesrecht Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist im Sinn eines leistbaren Wohnens – und in Ergänzung zur Wohnbauförderung der Länder – die Finanzierung und Förderung sowohl einer kurz- und mittelfristig erhöhten Wohnbautätigkeit und damit ein erhöhtes Wohnungsangebot in Miete und Wohnungseigentum in Österreich als auch die Weiterreichung erzielbarer Kostenvorteile unmittelbar an die endbegünstigten Wohnungsnutzer.

(2) Zur Umsetzung dieses Ziels sollen an gemeinnützige und gewerbliche Wohnbauträger sowie an Gebietskörperschaften langfristige und kostengünstige wohnbaubezogene Kredite vergeben werden, welche der Finanzierung

(3) Kreditvergaben an Gebietskörperschaften gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes dürfen ausschließlich für die Finanzierung siedlungsbezogener Wohninfrastruktur erfolgen.

Bundesrecht Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank

§ 2. (1) Mit den in § 1 genannten Aufgaben wird die Wohnbauinvestitionsbank (Wohnbauinvestitionsbank Gesellschaft mit beschränkten Haftung oder Wohnbauinvestitionsbank Aktiengesellschaft), im Folgenden kurz WBIB genannt, betraut.

(2) Die WBIB hat, solange sie die Aufgaben gemäß § 1 wahrnimmt, in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien geführt zu werden und muss jedenfalls über eine Bankkonzession gemäß § 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 11 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, verfügen. Gesellschafter dürfen ausschließlich Wohnbaubanken gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a des Bundesgesetzes über Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, Bausparkassen gemäß § 1 Abs. 1 des Bausparkassengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, sowie Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 BWG sein. Im Fall der Führung als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist jedenfalls ein Aufsichtsrat einzurichten.

(3) Der Geschäftsgegenstand der WBIB darf ausschließlich

(4) Die Geschäfte der WBIB, mit Ausnahme der Finanzierungen gemäß § 3 Abs. 2, dürfen aufgrund eines oder mehrerer Verträge (Dienstleistungsvereinbarungen) an ein oder mehrere Kreditinstitute (Dienstleister) übertragen werden. Die Führung der Geschäfte hat diesfalls im Namen und auf Rechnung der WBIB zu erfolgen. Jede Dienstleistungsvereinbarung darf nur nach Einholung mehrerer Angebote aufgrund einer einheitlichen Leistungsbeschreibung abgeschlossen werden und hat jedenfalls zu regeln

Bundesrecht Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank

§ 3. (1) Die WBIB hat an gemeinnützige und gewerbliche Wohnbauträger sowie an Gebietskörperschaften zu den in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Zwecken Kredite zu vergeben. Die Vergabe von Krediten darf nur im Rahmen der gemäß § 5 erlassenen Richtlinien erfolgen.

(2) Diese Kredite sind von der WBIB durch

(3) Darüber hinaus kann die WBIB aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung oder aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung mit einer Gebietskörperschaft, in einem die Geschäftstätigkeit gemäß Abs. 1 nicht überwiegenden Ausmaß als Abwicklungsstelle für öffentliche Förderungen zugunsten wohnbaubezogener Maßnahmen auch an andere als in § 1 Abs. 2 genannte Finanzierungs- und Förderungswerber tätig werden.

(4) Gemeinsame Finanzierungen und Förderungen nach den Abs. 1 bis 3 sowie mit den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechenden Förderungsmaßnahmen anderer Rechtsträger für dasselbe Projekt sind zulässig.

(5) Durch dieses Bundesgesetz wird kein Rechtsanspruch eines Finanzierungs- und Förderungswerbers auf Gewährung einer Finanzierung oder Förderung begründet.

Bundesrecht Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank

§ 4. (1) Bei der Vermietung WBIB-finanzierten Wohnraums hat der jeweilige Finanzierungs- und Förderwerber sicherzustellen, dass die Miete (das Entgelt) jenen Betrag nicht übersteigt, der für die Zuerkennung von Mitteln aus der Wohnbauförderung maßgebend ist oder den Entgeltbestimmungen des § 14 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl. Nr. 139/1979, entspricht.

(2) Bei Mietwohnungen hat der jeweilige Finanzierungs- und Förderwerber darüber hinaus die Einräumung eines Anspruches auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum zugunsten der Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten zumindest entsprechend den Regeln der §§ 15b ff WGG vertraglich vorzusehen, sofern die Voraussetzungen iSd § 15c lit. a Z 1 WGG vorliegen.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 2 und 3, BGBl. I Nr. 30/2018)

(5) Die WBIB hat darüber hinaus vorzusehen, dass insgesamt pro Kalenderjahr durchschnittlich mindestens 5 vH für den Bau von Heimen, insbesondere für Schüler, Lehrlinge und Studenten zur Verfügung stehen.

(6) Die nähere Ausgestaltung der Abs. 1 bis 4 erfolgt in den Richtlinien gemäß § 5. Die WBIB hat im Rahmen der Kreditvergabe mit dem Finanzierungs- und Förderwerber die Einhaltung der Abs. 1 und 2 zu vereinbaren sowie in den Dienstleistungsvereinbarungen gemäß § 2 Abs. 4 die Aufnahme einer solchen Vereinbarung durch die Dienstleister vorzusehen.

Bundesrecht Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank

§ 5. (1) Als Grundlage der Finanzierungs- und Förderungsvergaben gemäß § 3 Abs. 1 und 3 hat die WBIB, nach Anhörung des Beirates gemäß § 6 Abs. 1, Durchführungsrichtlinien zu erstellen, die von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, sofern Durchführungsrichtlinien den Bund betreffende Regelungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 enthalten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, zu genehmigen und auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu veröffentlichen sind.

(2) Diese Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 4c, BGBl. I Nr. 30/2018)

Bundesrecht Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank

§ 6. (1) Im Gesellschaftsvertrag der WBIB ist die Einrichtung eines Beirats vorzusehen, bestehend aus zwei Mitgliedern des Aufsichtsrates der WBIB, einem Vertreter der Gesellschafter oder Aktionäre der WBIB, je Land einem vom jeweiligen Amt der Landesregierung zu bestellenden Mitglied sowie je einem von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundeskanzler und von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu bestellenden Mitglied. Den Mitgliedern des Aufsichtsrates der WBIB kommt kein Stimmrecht zu. Die Mitglieder des Beirates werden für fünf Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Aufgabe des Beirates ist die Beratung der WBIB im Allgemeinen sowie die Erstattung von Empfehlungen an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, insbesondere auch im Hinblick auf die Erlassung der Richtlinien gemäß § 5.

(3) Der Beirat hat sich nach Konstituierung eine von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu genehmigende Geschäftsordnung zu geben, worin jedenfalls seine Einsichts- und Prüfungsrechte im Hinblick auf von der WBIB finanzierte und geförderte Projekte, je nach Art der Finanzierung oder Förderung, festzulegen sind. Diese Rechte umfassen jedoch nicht die Genehmigung der einzelnen Projektfinanzierungen.

(4) Der Beirat hat unter Einbeziehung der Geschäftsführung mindestens zweimal pro Kalenderjahr zu tagen. Die WBIB hat dem Beirat mindestens 14 Tage vor jeder Sitzung eine Vorschau der geplanten Kreditvergaben vorzulegen und in den Sitzungen über alle umgesetzten Projekte zu berichten. Mindestens einmal im Kalenderjahr hat die WBIB dem Beirat einen Fortschrittsbericht vorzulegen, welcher von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort an die Bundesregierung zu übermitteln ist.

(5) Sofern es zur Sicherstellung einer effizienten Zielerreichung, insbesondere im Hinblick auf regionale und soziale Schwerpunktsetzungen erforderlich ist, hat die Geschäftsführung der WBIB, im Einvernehmen mit dem Beirat, zu den Sitzungen des Beirats auch weitere Vertreter der Länder, insbesondere je nach Lage der zu bebauenden Liegenschaften und Baulichkeiten, und der Sozialpartner hinzuzuziehen.

Bundesrecht Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank

§ 9. (1) Die erforderlichen Rechtsgeschäfte der WBIB gemäß § 3 Abs. 1 und 3 sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

(2) Für von der WBIB vergebene Finanzierungen und Förderungen sind § 53 Abs. 3 und 4 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984, und § 42 Abs. 3 Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984, sinngemäß anzuwenden.

Bundesrecht Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank

§ 10. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(3) Dieses Bundesgesetz, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(4) Eine Betrauung der WBIB gemäß § 2 Abs. 1, kann nur wirksam werden, wenn spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Bankkonzession gemäß § 2 Abs. 2 beantragt worden ist. Dabei sind jedenfalls vorzulegen

(5) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, mit Verordnung

(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 9 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 5 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 9 Abs. 2 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →