Vereinbarung über die Grenzübergänge und Grenzübertrittspunkte und über die Zusammenarbeit bei der Grenzabfertigung (Ungarn)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Die Mitteilungen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Vereinbarung wurden am 27. Oktober 2014 bzw. 5. Dezember 2014 abgegeben; die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 mit 1. Februar 2015 in Kraft getreten.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung Ungarns haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn1 vom 15. Mai 1992 (im Folgenden: das Abkommen über die Grenzabfertigung)
Grenzübergangsstelle
Zone
Bemerkungen
1. Nickelsdorf I – Hegyeshalom
Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst
Die gesamte Grenzabfertigung kann auf dem Staatsgebiet Ungarns durchgeführt werden.
–
den Abschnitt der öffentliche ungarische Straße M1 von der gemeinsamen Staatsgrenze bis zum Straßenkilometer 170 samt den im Zuge dieses Straßenabschnittes befindlichen Abstellflächen.
2. Nickelsdorf I – Hegyeshalom (LKW–Terminal Nord und Süd)
Die Zone für die ungarischen Bediensteten umfasst
Die gesamte Grenzabfertigung kann auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich durchgeführt werden
–
den Abschnitt der Autobahn A4 von der gemeinsamen Staatsgrenze bis zum Straßenkilometer 64 samt den im Zuge dieses Straßenabschnittes befindlichen Abstellflächen.
(1) Die Vertragsparteien können im Falle der Wiedereinführung der Grenzkontrolle an den Binnengrenzen im Sinne der Artikel 25 ff Schengener Grenzkodex an folgenden Grenzübergängen Grenzabfertigungsstellen einrichten
(2) Die Zonen für die Durchführung der Grenzkontrolle sowie die sonstigen Modalitäten der Grenzabfertigung sind in der Anlage festgelegt.
Dem Grenzübertritt im Rahmen des Wander-, des Radfahr-, des Reit- und Seenschifffahrtstourismus, für landwirtschaftliche Zwecke sowie zur Teilnahme an kulturellen, Sport-, religiösen oder sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen dienen im Falle der vorübergehenden Wiedereinführung der Grenzkontrolle im Sinne der Artikel 25 ff des Schengener Grenzkodex folgende Grenzübertrittspunkte auf grenzüberschreitenden Wegen an den unten angeführten Grenzzeichen
a)
Deutsch Jahrndorf - Rajka
A20
b)
Nickelsdorf - Rajka
A25
c)
Halbturn - Várbalog
A47
d)
Andau - Kapuvár (Zugang zur Brücke von Andau)
A62/6
e)
Wallern - Kapuvár (Zugang zur Brücke von Wallern)
A65/2
f)
Pamhagen Radweg - Sarród
A73/5
g)
Mörbisch - Fertőrákos
B2/4
h)
Sankt Margarethen - Fertőrákos (Sopronpuszta)
B5
i)
Neusiedler See - Fertőrákos (vízi út)
B0/1-B0/2
j)
Klingenbach (Radweg) - Sopron
B9/21a
k)
Baumgarten - Sopron
B14
l)
Schattendorf - Ágfalva
B18
m)
Loipersbach - Ágfalva
B20/2
n)
Sieggraben (Herrentisch) - Sopron (Görbehalomtelep)
B28
o)
Neckenmarkt - Harka
B41
p)
Deutschkreutz - Harka
B44
q)
Deutschkreutz - Nagycenk
B50
r)
Lutzmannsburg (Therme) - Zsira
B78
s)
Lutzmannsburg (Rebberg) - Zsira
B79/2-B79/12
t)
Klostermarienberg - Ólmod
B91/2
u)
Naturpark Geschriebenstein - Írottkő Natúrpark
B106/3 und C
v)
Rechnitz - Bucsu
C10
w)
Schandorf - Narda
C19/2
x)
Burg (Pinkatal) - Felsőcsatár
C25
y)
Bildein - Pornóapáti
C39
z)
Eberau - Ják
C47/5
aa)
Moschendorf - Pinkamindszent
C58
bb)
Luising - Kemestaródfa
C72
cc)
Reinersdorf - Nemesmedves
C85
dd)
Inzenhof (Sankt Emmerich Kirche) - Rönök
C92
ee)
Heiligenkreuz - Szentgotthárd
C99/5
ff)
Neumarkt a/d Raab - Alsószölnök
C117
(1) Die Öffnungszeiten und der Benützungsumfang der in Artikel 1 und 2 dieser Vereinbarung aufgezählten Grenzübergangsstellen bzw. Grenzübertrittspunkte auf grenzüberschreitenden Wegen werden im Falle der Wiedereinführung der Grenzkontrolle an den Binnengrenzen im Sinne der Artikel 25 ff Schengener Grenzkodex durch die die Wiedereinführung anordnende Vertragspartei festgesetzt und der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt.
(2) Wird im Falle der Wiedereinführung der Grenzkontrolle an den Binnengrenzen im Sinne der Artikel 25 ff Schengener Grenzkodex durch eine der beiden Vertragsparteien im Interesse der nationalen Sicherheit oder wegen anderer zwingender öffentlicher Interessen an einzelnen der in Artikel 1 dieser Vereinbarung aufgezählten Grenzübergangsstellen durch die die Wiedereinführung anordnende Vertragspartei keine Grenzabfertigung durchgeführt, ist die andere Vertragspartei hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
(1) Wird auf der Grundlage dieser Vereinbarung bei einer der in Artikel 1 Abs. 1 lit. a) und b) aufgezählten Grenzübergangsstellen im Fall der Wiedereinführung der Grenzkontrolle an der Binnengrenze im Sinne der Artikel 23 ff des Schengener Grenzkodex die Grenzabfertigung einer Vertragspartei auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführt, stellt die andere Vertragspartei sicher, dass die Bediensteten der die Grenzkontrolle durchführenden Vertragspartei die Grenzabfertigung gemäß den Bestimmungen des Abkommens über die Grenzabfertigung durchführen können.(Anm. 1)
(2) Jene Vertragspartei auf dessen Gebiet sich die Grenzabfertigungsstelle befindet, stellt den Beamten der anderen Vertragspartei die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung. Die Kosten für den laufenden Betrieb werden jedoch von der die Grenzkontrolle durchführenden Vertragspartei getragen.
(3) Die Vertragsparteien treffen alle notwendigen Maßnahmen, damit der Grenzübertritt auf den in Artikel 2 dieser Vereinbarung aufgezählten Grenzübertrittspunkten auf grenzüberschreitenden Wegen auch im Falle der Wiedereinführung der Grenzkontrolle im Sinne der Artikel 23 ff des Schengener Grenzkodex durch eine der beiden Vertragsparteien nicht unverhältnismäßig erschwert wird.(Anm. 1)
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Anm. 1: Art. 4 der Novelle BGBl. III Nr. 48/2026 lautet: „ In Artikel 1, 3 und 4 der Vereinbarung wird der Wortlaut „im Sinne der Artikel 23 ff Schengener Grenzkodex“ durch den Wortlaut „im Sinne der Artikel 25 ff Schengener Grenzkodex“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)
(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischen Weg die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten mitgeteilt haben.
(2) Diese Vereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien entweder auf diplomatischem Wege oder durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Die Änderung tritt in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 in Kraft.
(3) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt am 90. (neunzigsten) Tag nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
(4) Unabhängig von einer Kündigung verliert die vorliegende Vereinbarung ihre Gültigkeit, wenn das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr vom 15. Mai 1992 außer Kraft tritt.
(5) Mit dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Vereinbarung treten außer Kraft
Geschehen zu Modra am 19. Juni 2014 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.
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2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 150/1975.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 541/1983 idF BGBl. Nr. 364/1984.
4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1996.
5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 70/1999.
6 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 245/2001.
7 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 97/2002.
8 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 96/2002.
9 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 95/2002.
10 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 31/2004.
11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 131/2007.