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20009397 AT

Versicherungsunternehmen-Treuhändergebührverordnung

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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Versicherungsunternehmen-Treuhändergebührverordnung

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Kurztitel

Versicherungsunternehmen-Treuhändergebührverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 420/2015

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Langtitel

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Funktionsgebühr für Treuhänder für die Überwachung des Deckungsstocks von Versicherungsunternehmen (Versicherungsunternehmen-Treuhändergebührverordnung – VU-TGV)

StF: BGBl. II Nr. 420/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 304 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl I. Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet

Bundesrecht Versicherungsunternehmen-Treuhändergebührverordnung

§ 1. (1) Dem Treuhänder und seinem Stellvertreter steht für die Überwachung des Deckungsstocks für jedes Kalenderjahr eine Funktionsgebühr in der in § 3 Abs. 1 festgesetzten Höhe zu.

(2) Sind der Treuhänder oder Stellvertreter nicht während des ganzen Jahres bestellt, wird die Funktionsgebühr für die Zeit der Bestellung anteilig ermittelt.

Bundesrecht Versicherungsunternehmen-Treuhändergebührverordnung

§ 2. (1) Bemessungsgrundlage für die Funktionsgebühr sind die zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte gemäß § 301 Abs. 3 VAG 2016 jener Deckungsstockabteilung, für die der Treuhänder oder der Stellvertreter bestellt sind.

(2) Wird für mehrere Abteilungen des Deckungsstocks nur ein Treuhänder oder Stellvertreter bestellt, so sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die betreffenden Deckungsstockwerte zusammenzurechnen.

Bundesrecht Versicherungsunternehmen-Treuhändergebührverordnung

§ 3. (1) Die Funktionsgebühr beträgt jährlich

bis 36 Millionen Euro

1 526 Euro

über 36 Millionen Euro bis 73 Millionen Euro

3 052 Euro

über 73 Millionen Euro bis 363 Millionen Euro

4 142 Euro

über 363 Millionen Euro bis 727 Millionen Euro

6 105 Euro

über 727 Millionen Euro

7 631 Euro

bis 36 Millionen Euro

509 Euro

über 36 Millionen Euro bis 73 Millionen Euro

1 017 Euro

über 73 Millionen Euro bis 363 Millionen Euro

1 381 Euro

über 363 Millionen Euro bis 727 Millionen Euro

2 035 Euro

über 727 Millionen Euro

2 544 Euro

(2) Die Funktionsgebühr ist für die Zeiträume vom 1. Jänner bis 30. Juni und vom 1. Juli bis 31. Dezember jedes Jahres im Nachhinein binnen eines Monats zu entrichten.

(3) Ist eine Berichtigung der Funktionsgebühr erforderlich, so werden Nachzahlungen oder Rückerstattungen beim nächsten Teilbetrag angerechnet.

Bundesrecht Versicherungsunternehmen-Treuhändergebührverordnung

§ 4. Versicherungsunternehmen haben die zu entrichtende Funktionsgebühr für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. Juni am darauf folgenden 1. Juli und für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember am darauf folgenden 1. Jänner jedes Jahres der FMA zu ersetzen.

Bundesrecht Versicherungsunternehmen-Treuhändergebührverordnung

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Funktionsgebühren, die für die Zeiträume bis 31. Dezember 2015 zu entrichten sind, sind gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Funktionsgebühr für Treuhänder für die Überwachung des Deckungsstocks, BGBl. Nr. 682/1986, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 614/1990, zu erstatten. Versicherungsunternehmen haben die zu entrichtende Funktionsgebühr für die Zeiträume bis 31. Dezember 2015 gemäß derselben Verordnung zu ersetzen.

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