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20009392 AT

Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen

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Kurztitel

Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 414/2015

Inkrafttretensdatum

16.12.2015

Langtitel

Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes über die Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen

StF: BGBl. II Nr. 414/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 127 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird verordnet

Bundesrecht Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen

§ 1. Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen, die gemäß § 92 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, über Beamtinnen und Beamte aus dem Planstellenbereich des Rechnungshofes verhängt worden sind, sind unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zur Linderung von Notlagen, in die Beamtinnen und Beamte aus diesem Planstellenbereich unverschuldet geraten sind sowie für Zuwendungen und Kostenersätze sozialer Art zugunsten von Beamtinnen und Beamten aus diesem Planstellenbereich zu verwenden.

Bundesrecht Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen

§ 2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen nach § 1.

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