Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Gesetzestext (5 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 407/2015
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
StF: BGBl. II Nr. 407/2015
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 74a Abs. 5 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 1958/129, zuletzt geändert durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, wird verordnet
§ 1. Die Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter werden wie folgt festgesetzt
§ 2. (1) Die Entschädigung ist auszuzahlen
(2) Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf ein ganzes Kalenderjahr oder einen ganzen Kalendermonat, so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind dem Bund zu ersetzen.
§ 3. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Reisekosten zu ersetzen. Diese Kosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 in der jeweils geltenden Fassung, abzugelten.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.