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20009384 AT

Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

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Kurztitel

Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 407/2015

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

StF: BGBl. II Nr. 407/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 74a Abs. 5 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 1958/129, zuletzt geändert durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, wird verordnet

Bundesrecht Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

§ 1. Die Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter werden wie folgt festgesetzt

Bundesrecht Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

§ 2. (1) Die Entschädigung ist auszuzahlen

(2) Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf ein ganzes Kalenderjahr oder einen ganzen Kalendermonat, so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind dem Bund zu ersetzen.

Bundesrecht Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

§ 3. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Reisekosten zu ersetzen. Diese Kosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 in der jeweils geltenden Fassung, abzugelten.

Bundesrecht Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

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