Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
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Kurztitel
Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 397/2015
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
02.01.2016
Index
50/01 Gewerbeordnung
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
StF: BGBl. II Nr. 397/2015
Änderung
BGBl. II Nr. 168/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024
Gesetzesnummer
20009377
Dokumentnummer
NOR40176663
§ 1. Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Organisation von Personenbetreuung (§ 161 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung) ausüben.
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist
§ 3. (1) Vermittler haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Vermittlers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen. Insbesondere ist es ihnen untersagt, Personen zu vermitteln, die nicht zur Ausübung des Gewerbes der Personenbetreuung berechtigt sind oder deren Gewerbeausübung gemäß § 93 Abs. 1 GewO 1994 ruht.
(2) Vermittler haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auf das Wohl der betreuungsbedürftigen Person zu achten und ihre berufliche Stellung nicht zur Erlangung persönlicher Vorteile zu missbrauchen, wie zB durch die unaufgeforderte Vermittlung oder den unaufgeforderten Abschluss von Geschäften. Insbesondere ist es ihnen untersagt, Leistungen ohne gleichwertige Gegenleistung entgegenzunehmen.
(3) Das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zweck des Sammelns von Bestellungen auf Leistungen der Organisation von Personenbetreuung ist nur auf ausdrückliche, an den Vermittler gerichtete, Aufforderung gestattet. Die Entgegennahme von Bestellungen auf solche Leistungen ist nur in den Betriebsstätten oder anlässlich des gemäß dem vorherigen Satz zulässigen Aufsuchens gestattet.
(4) Der Vermittler hat in seinem Geschäftsverkehr, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt,
(5) Der Vermittler hat in seiner Werbung auf seine Vermittlereigenschaft hinzuweisen und eine Telefonnummer oder eine Internetadresse anzuführen, unter der bzw. auf der die im Abs. 4 Z 2 bis 4 genannten Informationen abgerufen werden können.
(6) Vermittler haben sich im Geschäftsverkehr jeder irreführenden Information, insbesondere zu Leistungsinhalten und Preisen, im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes zu enthalten.
§ 3a. (1) Der Vermittler hat Interessenten das Kostenblatt bei erster Kontaktaufnahme sowie in Werbeunterlagen (zB Internet) zugänglich zu machen.
(2) Im Kostenblatt sind
§ 4. (1) Der Vermittler hat vor Abschluss des Organisationsvertrages den Personenbetreuer jedenfalls über Folgendes aufzuklären
(2) Das Kostenblatt gemäß § 3a ist dem Personenbetreuer vor Abschluss des Organisationsvertrages zu übermitteln.
§ 5. (1) Der Organisationsvertrag ist schriftlich abzuschließen. Der Vermittler hat dem Personenbetreuer eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages auszufolgen.
(2) Der Organisationsvertrag hat folgende Mindestinhalte zu umfassen
(3) Die einzelnen Inhalte sind einfach und verständlich, aber doch umfassend und genau zu umschreiben.
§ 5a. (1) Eine Vereinbarung über die Einziehung fälliger Forderungen (Inkassovollmacht) durch den Vermittler für den Personenbetreuer gegenüber
(2) Der Vermittler hat dem Personenbetreuer eine schriftliche Ausfertigung dieser Vereinbarung auszufolgen.
(3) In der Vereinbarung ist vorzusehen, dass die Inkassovollmacht jederzeit beendet werden kann.
§ 6. Die auf Basis des Organisationsvertrags vom Vermittler erbrachten laufenden Leistungen (§ 5 Abs. 2 Z 3) sind regelmäßig zu dokumentieren und dem Personenbetreuer auf Verlangen zugänglich zu machen oder abschriftlich auszufolgen.
§ 7. (1) Der Vermittler muss vor Abschluss des Vermittlungsvertrags
(2) Der Vermittler hat die Ergebnisse der Erhebungen (Z 1) und der Prüfung (Z 2) zu dokumentieren und der betreuungsbedürftigen Person und dem Vertragspartner, sofern sich dieser von der betreuungsbedürftigen Person unterscheidet, auf Verlangen zugänglich zu machen oder abschriftlich auszufolgen.
§ 8. (1) Der Vermittler muss Interessenten
(2) Das Kostenblatt gemäß § 3a ist dem Interessenten vor Abschluss des Vermittlungsvertrages zu übermitteln.
§ 9. (1) Der Vermittlungsvertrag ist schriftlich abzuschließen. Der Vermittler hat der betreuungsbedürftigen Person oder der Person, die den Vertrag mit dem Vermittler zugunsten der betreuungsbedürftigen Person abschließt eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages auszufolgen.
(2) Der Vermittlungsvertrag hat folgende Mindestinhalte zu umfassen
(3) Die einzelnen Inhalte sind einfach und verständlich, aber doch umfassend und genau zu umschreiben.
§ 10. Die auf Basis des Vermittlungsvertrags vom Vermittler erbrachten laufenden Leistungen (§ 9 Abs. 2 Z 3) sind regelmäßig zu dokumentieren und dem Vertragspartner auf Verlangen zugänglich zu machen oder abschriftlich auszufolgen.
§ 11. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Regelungen sind nur auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden.
(2) Bestehende Dokumentationen sind im Sinne der §§ 6, 7 Abs. 2 und 10 zugänglich zu machen. Sie müssen nicht rückwirkend für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergänzt werden.
(3) Auf Organisationsverträge, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung von BGBl. II Nr. 168/2024 abgeschlossen worden sind, ist die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung in der Fassung BGBl. II Nr. 397/2015 weiter anzuwenden.
(4) Die Verordnung BGBl. II Nr. 168/2024 tritt am 1. September 2024 in Kraft.