Beitragsparameterverordnung
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Beitragsparameterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 341/2015
Inkrafttretensdatum
18.11.2015
Langtitel
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Parameter, die im Rahmen der Kriterien gemäß § 126 Abs. 5 BaSAG bei der Bemessung der Beiträge zum Abwicklungsfonds zu berücksichtigen sind (Beitragsparameterverordnung – BeiPaV)
StF: BGBl. II Nr. 341/2015
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 126 Abs. 6 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2015, wird verordnet
§ 1. Diese Verordnung dient der Bestimmung von Parametern, die im Rahmen der Kriterien gemäß § 126 Abs. 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG bei der Bemessung der Beiträge zum Abwicklungsfonds anhand des Risikoprofils gemäß § 126 Abs. 2 BaSAG für den Beitragszeitraum 2015 zu berücksichtigen sind.
§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Im Rahmen des Kriteriums der Risikoexponiertheit gemäß § 126 Abs. 5 Z 1 BaSAG sind
(2) Im Rahmen des Kriteriums betreffend den Umfang der vom betreffenden Institut in der Vergangenheit empfangenen außerordentlichen öffentlichen finanziellen Unterstützung gemäß § 126 Abs. 5 Z 5 BaSAG sind nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 5 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 für das Risikofeld der von der Abwicklungsbehörde zu bestimmenden zusätzlichen Risikoindikatoren die bestimmenden Risikoindikatoren wie folgt zu parametrisieren: Jenen beitragspflichtigen Instituten, welche nach Erhalt einer außerordentlichen öffentlichen Unterstützung im Sinne des Finanzmarktstabilitätsgesetzes – FinStaG, BGBl. I Nr. 136/2008 (Art. II), des Interbankmarktstärkungsgesetzes – IBSG, BGBl. I Nr. 136/2008 (Art. I), oder ähnlicher Kapitalmaßnahmen des Bundes einer Reorganisation oder Umstrukturierung unterliegen sowie eine individuelle Entscheidung der Europäischen Kommission erhalten haben, wird gemäß Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 innerhalb der genannten Bandbreite der Maximalwert zugewiesen. Das Fehlen einer solchen außerordentlichen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln mit Stichtag 31. Dezember 2013 führt, indem dem Institut gemäß Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 innerhalb der genannten Bandbreite der Minimalwert zugewiesen wird, zu einer Risikoverminderung des beitragspflichtigen Instituts. Dem Indikator wird gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ein Gewicht von 10 vH innerhalb des Risikofelds zugewiesen. Das zuzuweisende mathematische Vorzeichen ist positiv.
(3) Im Rahmen des Kriteriums gemäß § 126 Abs. 5 Z 8 BaSAG, dass das Institut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems ist, sind nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 für das Risikofeld der von der Abwicklungsbehörde zu bestimmenden zusätzlichen Risikoindikatoren die bestimmenden Risikoindikatoren wie folgt zu parametrisieren: Berücksichtigungsfähig sind jene Institute, die zum Stichtag einer seitens der Finanzmarktaufsichtsbehörde genehmigten Verfahrensanordnung gemäß § 103q Z 3 BWG in Bezug auf den Antrag eines genehmigungspflichtigen institutsbezogenen Sicherungssystems (nachfolgend: IPS) gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterfielen. Die Mitgliedschaft beitragspflichtiger Institute mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in einem IPS beziehungsweise einem mittels Verfahrensanordnung gemäß § 103q Z 3 BWG genehmigten IPS führt zu einer Risikoverminderung, indem dem beitragspflichtigen Institut gemäß Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 innerhalb der genannten Bandbreite im Regelfall der Maximalwert zugewiesen wird; einem beitragspflichtigen Institut, welches nicht Mitglied in einem IPS, zumindest einem mittels Verfahrensanordnung gemäß § 103q Z 3 BWG genehmigten IPS mit Ablauf des 31. Dezember2013 war, wird der minimale Wert der in Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite beigemessen. Dem Indikator wird gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ein Gewicht von 45 vH innerhalb des Risikofelds zugewiesen. Das zuzuweisende mathematische Vorzeichen gemäß Anhang I Schritt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ist negativ.
(4) Der Risikoindikator der Handelstätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a setzt sich zu gleichen Gewichten aus den folgenden drei gemäß Z 1 bis 3 zu parametrisierenden Teilindikatoren zusammen, wobei diesen jeweils ein positives Vorzeichen zugewiesen wird
(5) Der Risikoindikator der außerbilanziellen Risiken gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b setzt sich zu gleichen Gewichten aus den folgenden drei gemäß Z 1 bis 3 zu parametrisierenden Teilindikatoren zusammen, wobei diesen jeweils ein positives Vorzeichen zugewiesen wird
(6) Der Risikoindikator der Derivate gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c setzt sich zu gleichen Gewichten aus den folgenden drei gemäß Z 1 bis 3 zu parametrisierenden Teilindikatoren zusammen, wobei diesen jeweils ein positives Vorzeichen zugewiesen wird
§ 4. (1) Soweit in dieser Verordnung auf das BWG verwiesen wird, ist das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2013 anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6 anzuwenden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 verwiesen wird, ist die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 44 anzuwenden.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie ist auf die Einhebung der im Voraus zu leistenden Beiträge gemäß § 126 BaSAG im Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 anzuwenden.