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20009330 AT

Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

28 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (28)

Gesetzestext (28 Artikel)

Bundesrecht Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

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Kurztitel

Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 326/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

15.10.2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Rahmenbedingungen für Erzeuger zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung und zur Stärkung ihrer Marktstellung (Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung)

StF: BGBl. II Nr. 326/2015

Änderung

BGBl. II Nr. 373/2018

BGBl. II Nr. 97/2021

BGBl. II Nr. 312/2021

BGBl. II Nr. 403/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 7 Abs. 1 und 2, § 11a, § 22, § 23 und § 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2015, wird verordnet

Schlagworte

Agrarmarkttransparenzverordnung (BGBl. II Nr. 312/2021)

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40175642

Bundesrecht Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung

(2) Diese Verordnung regelt

Bundesrecht Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

§ 2. (1) Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist, soweit nicht in Abs. 3 andere Zuständigkeiten festgelegt sind, die „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

(2) Die AMA ist weiters zuständig

(3) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist zuständig für die Festlegung

Bundesrecht Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

§ 3. (1) Soweit von der AMA für Meldungen, Berichte, Anträge und Anzeigen Formulare verfügbar gemacht werden, sind diese zu verwenden.

(2) Die Übermittlung der Meldungen, Berichte, Anträge und Anzeigen kann, sofern in den folgenden Bestimmungen keine speziellen Vorgaben für die Übermittlung festgelegt werden, schriftlich, auf elektronischem Weg per email, unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen des ausgefüllten Formulars oder durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare erfolgen.

Bundesrecht Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

§ 4. (1) Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben jährlich bis 28. Februar des Folgejahres der AMA einen Jahresbericht vorzulegen, der zu enthalten hat

(2) Abweichend von Abs. 1 haben Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse der AMA jährlich zu melden

(3) Der von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Milchsektor gemäß Abs. 1 der AMA vorzulegende Jahresbericht hat weiters zu enthalten

(4) Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, welche Vertragsverhandlungen im Sinne von Art. 149, Art. 170 oder Art. 171 der Verordnung (EU) 1308/2013 durchführen, haben der AMA zusätzlich zu melden

(5) Branchenverbände haben jährlich bis spätestens 28. Februar des Folgejahres der AMA einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht und insbesondere zu enthalten hat

(6) Anerkannte Erzeugerorganisationen oder anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben Änderungen von Tatsachen, die als Anerkennungsvoraussetzungen zur Anerkennung geführt haben, unverzüglich schriftlich zu melden.

(Anm.: Abs. 6a mit Ablauf des 8.7.2021 außer Kraft getreten)

(7) Die in den Abs. 1 bis 6 genannten Melde-, Berichts- und Mitteilungspflichten gelten für anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände, deren Mitglieder bzw. Erzeuger sowie sinngemäß für diejenigen Dritten und Tochtergesellschaften, welche die ausgelagerten Tätigkeiten gemäß § 8 übernommen haben.

Bundesrecht Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

§ 5. (1) Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände haben den Organen und Beauftragten des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der AMA, des Rechnungshofes und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- oder Betriebszeiten auch ohne Vorankündigung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und in alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Die Prüforgane haben die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Führung anderer Unterlagen sind auf Kosten des Betriebsinhabers den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen oder als elektronisches Dokument zur Verfügung zu stellen.

(6) Hat eine Erzeugerorganisation, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder ein Branchenverband Dritte eingeschaltet oder Tätigkeiten gemäß Art. 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgelagert, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.

(7) Die in Abs. 1 bis 6 angeführten Duldungs- und Mitwirkungspflichten gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder des Branchenverbands auch für den Rechtsnachfolger.

Bundesrecht Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

§ 6. (1) Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände haben die bei ihnen verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, und sonstige für die Anerkennung maßgeblichen Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren.

(2) Abs. 1 gilt auch für Unterlagen und Belege von Dritten über gemäß Art. 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgelagerte Tätigkeiten.

Bundesrecht Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

§ 7. (1) Erzeugerorganisationen haben bei der AMA einen Antrag auf Anerkennung gemäß Art. 154 bzw. gemäß Art. 161 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere

(2) Eine Erzeugerorganisation ist anzuerkennen, wenn

(3) Sofern eine Organisation, die einen Antrag auf Anerkennung als Erzeugerorganisation stellt, vollkommen oder teilweise aus Mitgliedern besteht, die selbst juristische Personen sind, so wird die Mindestanzahl von Erzeugern auf der Grundlage der Anzahl von Erzeugern berechnet, die mit jeder der juristischen Personen verbunden sind.

(4) Erzeugerorganisationen haben im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung nachzuweisen, dass sie über das Personal, die Infrastruktur und die Ausrüstung verfügen, die zur Einhaltung der Anforderungen und zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben erforderlich sind.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auch auf Erzeugerorganisationen anzuwenden, denen Mitglieder aus anderen Mitgliedstaaten angehören, sofern die Erzeugerorganisation ihren Sitz sowie die Finanzbuchhaltung in Österreich hat.

(6) Für Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Wien gelten abweichend von Abs. 2 Z 2 und Z 3 lit. b folgende sektorbezogene Anerkennungsvoraussetzungen

(7) In begründeten Ausnahmefällen kann eine Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse abweichend von Abs. 6 auch dann anerkannt werden, wenn es sich für dieses Erzeugnis um die einzige Erzeugerorganisation in einem Umkreis von 250 km handelt und ihr mindestens zehn Erzeuger angehören.

Bundesrecht Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

§ 8. (1) Die Auslagerung von Geschäftsfeldern ist im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bzw. des Verfahrens zur Änderung der Anerkennung zu prüfen und zu entscheiden. Zeitlich befristete Auslagerungen im Sektor Obst und Gemüse sind im Rahmen der operationellen Programme zu beantragen.

(2) Erzeugerorganisationen können die Steuerung der Erzeugung, die Anlieferung, die Lagerung, die Sortierung, die Aufbereitung und die Vermarktung der Erzeugnisse auslagern.

(3) Die Auslagerung der Vermarktung ist überdies nur zulässig, wenn die Vermarktung durch eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder durch eine Gesellschaft, an der die Erzeugerorganisation zumindest mit 50 % Geschäftsanteilen beteiligt ist, erfolgt.

(4) Im Fall der Auslagerung der Vermarktung ist in der von der Erzeugerorganisation abzuschließenden schriftlichen Geschäftsvereinbarung – zusätzlich zu den gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/891 geforderten Vertragsinhalten – jedenfalls festzulegen, dass

Bundesrecht Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

§ 9. (1) Erzeugerorganisationen können Nichterzeuger als Mitglieder aufnehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 und 3 erfüllt sind.

(2) Bei den Nichterzeugern darf es sich nur um Personen handeln, deren Mitgliedschaft der Erzeugerorganisation zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich ist. Die Anzahl der nichterzeugenden Mitglieder ist auf weniger als 10 % der Gesamtmitgliederanzahl der Erzeugerorganisation zu beschränken. Ist die Erzeugerorganisation eine Kapitalgesellschaft, so müssen mindestens 90 % der Gesellschaftsanteile von aktiven Erzeugern gehalten werden.

(3) Wenn ein Nichterzeuger Mitglied einer Erzeugerorganisation ist, darf dieses Mitglied außerhalb der Erzeugerorganisation keiner Tätigkeit nachgehen, die im Widerspruch zu den von der Erzeugerorganisation zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben steht oder die geeignet sein kann, die Erzeuger im Abstimmungsverhalten zu beeinflussen. Ebenso darf das Mitglied nicht gleichzeitig maßgeblich an der Entscheidungsfindung eines Handelsunternehmens, welches den Handel mit den sektorspezifischen Produkten der Erzeugerorganisation zum Gegenstand hat, beteiligt sein.

Bundesrecht Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

§ 10. (1) Der Erzeugerorganisation ist die Anerkennung zu versagen, wenn einzelne Mitglieder einen derartig großen Einfluss auf die Erzeugerorganisation ausüben können, dass eine demokratische Willensbildung in der Erzeugerorganisation nicht gewährleistet ist.

(2) Besitzt ein Mitglied der Erzeugerorganisation mehr als 20% der Stimmrechte, so ist die Anerkennung zu versagen.

Bundesrecht Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

§ 11. Der Anteil der Erzeugnisse, die ein Erzeuger mit Zustimmung der Erzeugerorganisation außerhalb der Erzeugerorganisation vermarkten darf, wird mit 25 % seiner jährlichen Produktionsmenge bestimmt.

Bundesrecht Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

§ 12. Die Frist für die schriftlich der Erzeugerorganisation mitzuteilende Kündigung der Mitgliedschaft beträgt sechs Monate vor Ende des Wirtschaftsjahres. Die Kündigung wird mit Ende des Wirtschaftsjahres wirksam.

Bundesrecht Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

§ 13. (1) Erzeugerorganisationen, die gemäß der Verordnung über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse (Obst- und Gemüse EO-VO), BGBl. II Nr. 444/2008, oder gemäß der Milchzusammenschlüsse-Verordnung (MZV), BGBl. II Nr. 343/2012 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 52/2013, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anerkannt worden sind, sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der AMA dahingehend zu überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.

(2) Erzeugerorganisationen, die gemäß der Verordnung über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, BGBl. Nr. 726/1995 in der Fassung der _Verordnung BGBl. II Nr. 351/1999, anerkannt worden sind, sind innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der AMA dahingehend zu überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 7 vorliegen. Die AMA hat darüber bescheidmäßig abzusprechen.

(3) Erzeugerorganisationen, die gemäß der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 326/2015, vor dem 31. Dezember 2017 anerkannt worden sind, sowie Erzeugerorganisationen, die nach Überprüfung gemäß Abs. 1 und 2 noch anerkannt sind, haben spätestens 31. Dezember 2022 die Voraussetzungen gemäß § 8 zu erfüllen.

Bundesrecht Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

§ 13a. Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm durchführen, sind alle fünf Jahre von der AMA dahingehend zu überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.

Bundesrecht Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

§ 14. (1) Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen haben gemäß Art. 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Anerkennung zu beantragen. Einem solchen Antrag sind

(2) Eine Vereinigung ist anzuerkennen, wenn

(3) § 9 ist sinngemäß auf Mitglieder der Vereinigung, die keine Erzeugerorganisation sind, anzuwenden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch auf Erzeugerorganisationen anzuwenden, denen Mitglieder aus anderen Mitgliedstaaten angehören, sofern die Erzeugerorganisation ihren Sitz sowie die Finanzbuchhaltung in Österreich hat.

Bundesrecht Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

§ 15. (1) Ein Branchenverband hat gemäß Art. 157 bzw. Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bei der AMA die Anerkennung zu beantragen. Einem solchen Antrag sind

(1a) Die Landwirtschaftskammer Österreich ist berechtigt, den Wirtschaftszweig der Erzeuger des jeweiligen Sektors zu vertreten.

(2) Ein Branchenverband ist anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen, die in den in § 1 angeführten Rechtsakten vorgesehen sind, erfüllt sind und der wesentliche Anteil gemäß Abs. 1 Z 4 nachgewiesen wurde.

(3) Vor der Anerkennung ist dem Bundeswettbewerbsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Die Entscheidung über den Anerkennungsantrag ist der Bundeswettbewerbsbehörde jedenfalls nachrichtlich zu übermitteln.

(4) Zur Durchführung einer oder mehrerer Tätigkeiten können innerhalb eines nach Abs. 2 anerkannten Branchenverbands auf dessen Vorschlag regionale oder produktgruppenspezifische Teilverbände eingerichtet werden. Diese Teilverbände sind anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 für den entsprechenden Teilverband hinsichtlich der regionalen oder produktgruppenspezifischen Komponente erfüllt sind.

Bundesrecht Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

§ 16. (1) Anerkannte Erzeugerorganisationen und anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben die AMA vorab darüber zu benachrichtigen, dass sie im Namen der ihr angehörenden Mitglieder Vertragsverhandlungen im Sinne von Art. 149 oder Art. 152 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 aufzunehmen beabsichtigen. Mit dieser Mitteilung haben sie die Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen der genannten Bestimmung vorzulegen. Die Unterlagen werden unter Anschluss einer Stellungnahme der AMA an die Bundeswettbewerbsbehörde weitergeleitet.

(2) Gemäß Art. 149 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 können für einen Milcherzeuger, der zwei Erzeugerorganisationen angehört, Verträge ausgehandelt werden, sofern dieser Milcherzeuger über zwei getrennte Erzeugungseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten verfügt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist durch geeignete Unterlagen, die der in Abs. 1 genannten Benachrichtigung anzuschließen sind, zu belegen.

(3) Die Informationen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 511/2012 werden von der Bundeswettbewerbsbehörde der AMA weitergeleitet.

Bundesrecht Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

§ 17. (1) Einer anerkannten Erzeugerorganisation, einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen und einem Branchenverband ist die Anerkennung zu entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und innerhalb der von der AMA eingeräumten Frist keine Abhilfemaßnahmen gesetzt wurden.

(2) Ist der Verstoß gemäß Abs. 1 behebbar, kann anstelle der Entziehung der Anerkennung diese für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden, um der Organisation die Wiedererfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu ermöglichen.

Bundesrecht Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

§ 24. Anerkannte Erzeugerorganisationen, Branchenverbände oder eine Vereinigung von Wirtschaftsbeteiligten gemäß Art. 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 8, können eine Anfrage gemäß Art. 150 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 auf Festlegung verbindlicher Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus einbringen. Gleichzeitig sind die Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen vorzulegen.

Bundesrecht Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

§ 24a. (1) Ein Erzeuger kann für seine Lieferung von

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Lieferungen eines Erzeugers an eine Genossenschaft, der er als Mitglied angehört, sofern die Satzung dieser Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, die eine einem schriftlichen Vertrag ähnliche Wirkung haben.

Bundesrecht Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

§ 25. (1) Die im Sektor Milch für Rohmilchlieferungen eines Milcherzeugers mit einem Erstankäufer im Sinne des Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgeschlossenen Verträge haben ab 1. Februar 2016 bei der Preisgestaltung den in diesem Abschnitt angeführten Kriterien betreffend Qualität und wertbestimmende Merkmale und deren Beurteilungsmethoden sowie betreffend Umrechnung zu entsprechen und sich für die Untersuchung eines gemäß § 29 von der AMA aufgelisteten Labors zu bedienen.

(2) Abs. 1 ist auf Erstankäufer, die jährlich höchstens 24 000 kg Rohmilch übernehmen, nicht anzuwenden.

Bundesrecht Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

§ 26. Erfolgt die Ersterfassung der Milch in Liter, ist mit dem Faktor 1,025 auf Kilogramm umzurechnen. Bei Ersterfassungen, die ab dem 1. Jänner 2022 erfolgen, ist mit dem Faktor 1,03 auf Kilogramm umzurechnen. Die auf eine Nachkommastelle in Kilogramm erfassten Milchmengen eines Milcherzeugers sind monatlich zusammenzuzählen und auf ganze Kilogramm kaufmännisch zu runden.

Bundesrecht Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

§ 27. (1) Die Bewertung erfolgt nach Fettgehalt, Eiweißgehalt, Keimzahl, Hemmstoffen, Gefrierpunkt und Gehalt an somatischen Zellen. Dabei ist bzw. sind

(2) Grundlage für die Bewertung bildet

(3) Die Einstufung nach Qualitätsmerkmalen erfolgt nach folgender Vorgangsweise

1.

Beurteilungskriterium

Grenzwert

Bewertungsstufe

Keimzahl

bis 50 000 pro ml

S

bis 100 000 pro ml

1

über 100 000 pro ml

2

Zellzahl

bis 250 000 pro ml

S

bis 400 000 pro ml

1

über 400 000 pro ml

2

Bundesrecht Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

§ 28. (1) Die Probenahme hat durch fachlich geeignete Personen zu erfolgen. Als fachliche Eignung wird jedenfalls eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder eine entsprechende fachliche Unterweisung betreffend Probenahme und Probentransport angesehen. Diese Unterweisung wird durch gemäß § 29 Abs. 4 von der AMA aufgelistete Labors durchgeführt. Die Eignung zur Probenahme ist nach erfolgter Unterweisung von der Ausbildungsstelle zu bestätigen. Die Schulung der Probenehmer ist spätestens nach drei Jahren zu wiederholen. Eine Erstunterweisung kann durch geeignete Personen im Betrieb erfolgen und gilt drei Monate. Spätestens bis zum Ablauf dieser Frist muss eine Schulung des Probenehmers durch ein von der AMA aufgelistetes Laborerfolgt sein.

(2) Die Gesamtkosten der Untersuchungen zur Feststellung der Qualitätsmerkmale und der Inhaltsstoffe der angelieferten Milch einschließlich der Kosten für die Probenahme und den Probentransport sind von den Erstankäufern zu tragen.

(3) Der Milcherzeuger ist berechtigt, im Rahmen der routinemäßigen Probenahmen Gegenproben durch befugte Personen ziehen und bei einer hiefür autorisierten Untersuchungsstelle seiner Wahl überprüfen zu lassen.

Bundesrecht Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

§ 29. (1) Die technischen Detailvorgaben für die Einstufung der Milch und das Verfahren der Probenahme und des Probentransports einschließlich einer Auflistung der Labors, die für die Durchführung der Untersuchung heranzuziehen sind, sowie zur Durchführung von Ringtests erfolgen durch die AMA und sind im Verlautbarungsblatt der AMA zu veröffentlichen.

(2) Die AMA hat dabei insbesondere vorzugeben

(3) Die AMA hat die Referenzmethoden bekannt zu geben und kann einzelne Gerätetypen und Untersuchungsmethoden, sofern aufgrund einer Validierung die Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird und wenn diese dem Stand der Technik entsprechen, als zulässig erklären.

(4) Die Liste der Labors, die mit der Durchführung der Milchqualitäts- und -inhaltsstoffe-Untersuchung betraut werden können, ist von der AMA im Verlautbarungsblatt kundzumachen. Die AMA darf nur Labors, die

(5) Die von den Labors zu verwendende Konservierungslösung ist in einem Unternehmen herzustellen, das qualitätsgesichert arbeitet und von der AMA mit der Herstellung der Konservierungslösung beauftragt wird.

Bundesrecht Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

§ 30. Zur Überprüfung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Vorgaben gelten die in § 5 genannten Verpflichtungen auch für von Erstankäufern, Labors oder Milcherzeugern eingeschaltete Dritte und im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.

Bundesrecht Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

§ 31. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Oktober 2015 in Kraft.

(1a) Die § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2 lit. b, Abs. 5 Z 1 und 4 und Abs. 6a, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 6, § 8, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11 samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, § 13 Abs. 2 und 3, § 13a samt Überschrift, § 15 Abs. 1 Z 4, Abs. 1a und Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3 und 6, § 19 Abs. 3a und 3b, § 20 samt Überschrift, § 21 Abs. 2, § 23a samt Überschrift, § 24 und § 24a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2018 treten mit dem der Verlautbarung dieser Verordnung folgenden Tag in Kraft.

(1b) § 27 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(1c) § 19 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2018 gilt erstmals für Anträge ab dem operationellen Programm 2019.

(1d) Die § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 6 Z 2 und 3 und Abs. 7, § 8 Abs. 2 bis 4, § 10 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 13a, § 18 Abs. 2 und 6, § 19 Abs. 3b und 4, § 20, § 24 und § 26 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2021 treten mit dem der Verlautbarung dieser Verordnung folgenden Tag in Kraft.

(1e) Die § 7 Abs. 6 Z 2 und 3 und Abs. 7, § 8 Abs. 2 bis 4, § 13 Abs. 3, § 18 Abs. 2 und 6 und § 19 Abs. 3b und 4, § 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2021 gelten erstmals für Anträge ab dem operationellen Programm 2021.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten

(3) § 19 und die Anlage zu § 19 MQuV 2007 treten mit 31.01.2016 außer Kraft.

(4) Die MQuV 2007 ist weiterhin anwendbar auf Sachverhalte, die sich bis 31. März 2015 verwirklicht haben oder Maßnahmen betreffen, die auf bis zum 31. März 2015 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden sind. § 19 MQuV 2007 und die Anlage zu § 19 sind darüber hinaus auf bis einschließlich 31. Jänner 2016 erfolgende Rohmilchlieferungen an Erstankäufer anwendbar.

(4) Anträge, Anzeigen und Mitteilungen, die sich auf Zeiträume nach dem 15. Oktober 2015 beziehen, können schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der AMA eingereicht werden. Sofern Anträge, Anzeigen und Mitteilungen betreffend operationelle Programme, die sich auf das Durchführungsjahr 2016 beziehen, noch beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingereicht wurden, sind diese nach Inkrafttreten dieser Verordnung der AMA weiterzuleiten

(5) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingereichte Anträge auf Anerkennung als Erzeugerorganisation oder Branchenverband, über die noch nicht entschieden ist, sind von der AMA zu entscheiden.

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