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20009327 AT

Aktionsprogramm Nitrat 2012 - Novelle

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Aktionsprogramm Nitrat 2012 - Novelle

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Kurztitel

Aktionsprogramm Nitrat 2012 - Novelle

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 319/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

23.10.2015

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die zeitlich befristete Festlegung eines Düngemittelausbringungsverbotszeitraumes

StF: BGBl. II Nr. 319/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 55p Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2014, wird verordnet

Anmerkung

1. Die Verordnung wurde bisher im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht, siehe auch Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Aktionsprogramm Nitrat 2012

2. siehe auch Novellen BGBl. II Nr. 260/2014, BGBl. II Nr. 385/2017 und BGBl. II Nr. 386/2022

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2022

Gesetzesnummer

20009327

Dokumentnummer

NOR40175589

Bundesrecht Aktionsprogramm Nitrat 2012 - Novelle

Die Verordnung über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, in der Fassung des Amtsblatts zur Wiener Zeitung, Nr. 22/2008, zuletzt geändert durch das BGBl. II Nr. 260/2014 wird auf Anregung des Landeshauptmannes von Kärnten wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 1 wird folgender dritter Satz angefügt

„Auf Anregung des Landeshauptmannes von Kärnten gilt der letztgenannte Zeitpunkt auch als Beginn des Verbotszeitraums im Jahr 2015 für die Ausbringung von am eigenen Betrieb angefallener Gülle und Jauche auf Ackerflächen in Kärnten, auf denen nach der Ernte von Körnermais oder Soja Winterweizen, Winterroggen, eine Begrünung mit Grünschnittroggen oder ähnliche Kulturen – jedoch keine Leguminosen – bis 30. Oktober angebaut werden, und sind darüber folgende Aufzeichnungen zu führen

2. In § 10 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 2 Abs. 1 dritter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 319/2015, tritt mit Ablauf des 16. Februar 2016 außer Kraft.

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