Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen sowie Anhebungsverzicht
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Kurztitel
Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen sowie Anhebungsverzicht
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 125/2015
Inkrafttretensdatum
29.10.2015
Langtitel
Bundesgesetz betreffend Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen sowie Anhebungsverzicht
StF: BGBl. I Nr. 125/2015 (NR: GP XXV RV 782 AB 827 S. 98.)
Änderung
BGBl. I Nr. 109/2016 (NR: GP XXV RV 1262 AB 1328 S. 154. BR: AB 9663 S. 861.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Bundesminister für Finanzen wird zur Veräußerung nachstehenden unbeweglichen Bundesvermögens ermächtigt, wobei die Verwertung bestmöglich zu erfolgen hat.
Bundesland oder Ausland
EZ oder
Flächenausmaß
Grundstücknummer(n) oder
Adresse
KG oder
Bezeichnung
OÖ
570
798/2
45204 Lustenau
T
253
894/1
87011 Vomp
Algerien
3.281 m2
Stadtteil EL-Mouradia
Abdelkader Toumer
Algier – Abdessalem
Baugrundstück mit Altbestand
Belgien
2.542 m2
Stadtteil 1180 Uccle
Avenue de Napoléon 35-37
Residenz (bilateral) Brüssel
Kolumbien
1.272 m²
Calle 87, Nr. 15-55, Bogotá
ehem. Residenz
Polen
4.475 m²
Krupniczastr. 40/Cybulskiego 9
ehem. Generalkonsulat Krakau
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das sich in der Verwaltung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft befindliche Grundstück 1020/3, Einlagezahl 2754 in der Katastralgemeinde 01660 Kagran mit einem Baurecht auf die Dauer von bis zu 30 Jahren zu belasten, sofern dies zur Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung notwendig oder zweckmäßig erscheint, wobei das durch einen zertifizierten Sachverständigen für Immobilienbewertung zu ermittelnde Entgelt wertzusichern ist. Darüber hinaus wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den diesbezüglich angemessenen jährlichen Bauzins längstens bis zum 31. Juli 2024 nicht oder nicht bis zur vollen möglichen Höhe einzuheben.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, auf den in der Verwaltung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft stehenden und von den Wiener Sängerknaben genutzten Objekten und Anlagen, alle eingetragen in Einlagezahl 30 in der Katastralgemeinde 01657 Leopoldstadt (Palais Augarten und Josefstöckl samt festgelegter Umgebungsfläche) rückwirkend bis zum April 2013 auf die Einhebung des einseitig erhöhten Mietzinses hinsichtlich des seit 1948 bzw. 1950 bestehenden Mietvertrages mit dem Verein der Wiener Sängerknaben für ihre Schulnutzungen im Augarten, 1020 Wien, Obere Augartenstraße 1 zu verzichten; dies gilt auch für zukünftig einseitig zu erhöhende Mietzinse, wobei damit kein endgültiger Verlust des bestandsrechtlichen beziehungsweise mietrechtlichen Anhebungsrechtes verbunden ist und der Verein der Wiener Sängerknaben seinen bezüglichen Verpflichtungen sowie Aufgaben im Rahmen des Betriebes einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht nachkommt.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.