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20009323 AT

Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen sowie Anhebungsverzicht

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen sowie Anhebungsverzicht

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Kurztitel

Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen sowie Anhebungsverzicht

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 125/2015

Inkrafttretensdatum

29.10.2015

Langtitel

Bundesgesetz betreffend Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen sowie Anhebungsverzicht

StF: BGBl. I Nr. 125/2015 (NR: GP XXV RV 782 AB 827 S. 98.)

Änderung

BGBl. I Nr. 109/2016 (NR: GP XXV RV 1262 AB 1328 S. 154. BR: AB 9663 S. 861.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen sowie Anhebungsverzicht

Der Bundesminister für Finanzen wird zur Veräußerung nachstehenden unbeweglichen Bundesvermögens ermächtigt, wobei die Verwertung bestmöglich zu erfolgen hat.

Bundesland oder Ausland

EZ oder

Flächenausmaß

Grundstücknummer(n) oder

Adresse

KG oder

Bezeichnung

OÖ

570

798/2

45204 Lustenau

T

253

894/1

87011 Vomp

Algerien

3.281 m2

Stadtteil EL-Mouradia

Abdelkader Toumer

Algier – Abdessalem

Baugrundstück mit Altbestand

Belgien

2.542 m2

Stadtteil 1180 Uccle

Avenue de Napoléon 35-37

Residenz (bilateral) Brüssel

Kolumbien

1.272 m²

Calle 87, Nr. 15-55, Bogotá

ehem. Residenz

Polen

4.475 m²

Krupniczastr. 40/Cybulskiego 9

ehem. Generalkonsulat Krakau

Bundesrecht Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen sowie Anhebungsverzicht

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das sich in der Verwaltung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft befindliche Grundstück 1020/3, Einlagezahl 2754 in der Katastralgemeinde 01660 Kagran mit einem Baurecht auf die Dauer von bis zu 30 Jahren zu belasten, sofern dies zur Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung notwendig oder zweckmäßig erscheint, wobei das durch einen zertifizierten Sachverständigen für Immobilienbewertung zu ermittelnde Entgelt wertzusichern ist. Darüber hinaus wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den diesbezüglich angemessenen jährlichen Bauzins längstens bis zum 31. Juli 2024 nicht oder nicht bis zur vollen möglichen Höhe einzuheben.

Bundesrecht Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen sowie Anhebungsverzicht

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, auf den in der Verwaltung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft stehenden und von den Wiener Sängerknaben genutzten Objekten und Anlagen, alle eingetragen in Einlagezahl 30 in der Katastralgemeinde 01657 Leopoldstadt (Palais Augarten und Josefstöckl samt festgelegter Umgebungsfläche) rückwirkend bis zum April 2013 auf die Einhebung des einseitig erhöhten Mietzinses hinsichtlich des seit 1948 bzw. 1950 bestehenden Mietvertrages mit dem Verein der Wiener Sängerknaben für ihre Schulnutzungen im Augarten, 1020 Wien, Obere Augartenstraße 1 zu verzichten; dies gilt auch für zukünftig einseitig zu erhöhende Mietzinse, wobei damit kein endgültiger Verlust des bestandsrechtlichen beziehungsweise mietrechtlichen Anhebungsrechtes verbunden ist und der Verein der Wiener Sängerknaben seinen bezüglichen Verpflichtungen sowie Aufgaben im Rahmen des Betriebes einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht nachkommt.

Bundesrecht Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen sowie Anhebungsverzicht

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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