Tierschutz-Schlachtverordnung
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
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Kurztitel
Tierschutz-Schlachtverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 312/2015
Inkrafttretensdatum
01.10.2015
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 312/2015
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 Abs. 6 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, und der §§ 8 und 10 des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013, beide zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits – Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit, BGBl. I Nr. 80/2013, Art. 18 und 22, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet
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Kurztitel
Tierschutz-Schlachtverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 312/2015
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.10.2015
Text
ANHANG A
Besondere Vorschriften für rituelle Schlachtungen
Ergänzend zu den Bestimmungen in § 32 Abs. 5 des Tierschutzgesetzes ist bei rituellen Schlachtungen Folgendes zu beachten
1.
Die Fixierung der Schlachttiere muss ohne unnötige Beunruhigung, wenn notwendig unter Zuhilfenahme einer entsprechenden Vorrichtung, in der Weise erfolgen, dass in gestreckter Kopf-Hals-Haltung die sichere Ausführung eines entsprechenden Schächtschnitts ermöglicht wird und gewährleistet ist, dass die Wunde während und nach dem Schnitt offen bleibt.
2.
Vor dem Schnitt zur Eröffnung der Blutgefäße hat jene Person, die gemäß § 32 Abs. 5 Z 5 TSchG die unmittelbar anschließende Betäubung durchführt, ihre erforderlichen Vorbereitungen abzuschließen und die entsprechende Position zur Durchführung der Betäubung einzunehmen.
3.
Der Schächtschnitt darf nur von einer Person, die durch ein Zertifikat einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft nachweisen kann, dass sie dazu berechtigt ist, durchgeführt werden.
4.
Der Schnitt zur Eröffnung der Blutgefäße im Halsbereich ist unmittelbar nach Abschluss der Ruhigstellung zügig und unter Verwendung eines sauberen und glatten Edelstahlmessers durchzuführen, das mindestens zweimal so lang ist wie der Hals des zu tötenden Tieres, nicht zugespitzt sein darf und unmittelbar vor dem Schnitt auf seine Glätte und Schärfe zu überprüfen ist. Die beiden Halsschlagadern dürfen dabei nicht gedehnt werden.
5.
Mit der weiteren Manipulation (z. B. Hochziehen, Auswurf aus einer Fixiereinrichtung), sowie der Bearbeitung des Schlachtkörpers darf erst nach Beendigung des Ausblutens, frühestens jedoch fünf Minuten nach dem Schächtschnitt, begonnen werden.
§ 1. Diese Verordnung enthält
Forellen
Karpfen
Aale
Welse
Hechte
Temperatur
5-11°C
10-15°C
10-15°C
10-15°C
10-15°C
pH-Wert
6,5-8
6,5-8,5
6,5-8,5
6,5-8,5
6,5-8,5
min. O2-Gehalt am Ablauf
6-7 mg/l
5 mg/l
5 mg/l
5 mg/l
5 mg/l
Hälterungsdauer
10 Tage
4 Wochen
4 Wochen
4 Wochen
10 Tage
max.
Besatzdichten
kg/1000 l
50 kg
200 kg
200 kg
100 kg
50 kg
besondere Schutzvorkehrungen
-
-
Zu- und Ablauf sichern
abdunkeln
-
Elektrische Leitfähigkeit des Wassers
(Mikrosiemens pro Zentimeter -μS/cm-)
Stromdichte
(Ampère je Quadratdezimeter –A/dm2 -)
bis 250
0,10
über 250 bis 500
0,13
über 500 bis 750
0,16
über 750 bis 1000
0,19
§ 2. Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009.
Tierart
Zulässige Tötungsmethode
Fische
Hausgeflügel
(bis 4 Wochen alt)
Maus
Ratte
Hamster
Meerschweinchen
Kaninchen
§ 3. (1) Voraussetzung für die Erlangung eines Sachkundenachweises gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind
(2) Für die Schlachtung von Farmwild und Bisons unter Verwendung einer Feuerwaffe ist der positiv absolvierte Sachkundelehrgang „Schießen von Farmwild im Gehege“ des Bundesverbandes österreichischer Wildhalter Voraussetzung zur Erlangung des Sachkundenachweises.
Gleichwertig gegenüber dem Sachkundenachweis gemäß Art. 21 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 gilt der Nachweis über
§ 4. Die Schulungsunterlagen sind von den in § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes genannten Stellen dem Bundesministerium für Gesundheit zur Durchsicht vorzulegen.
Lehrinhalt
Lehrziel
Überblick über gemeinschaftsrechtliche und nationale Vorschriften bezüglich Tierschutz bei der Schlachtung
Vermittlung eines kompakten Überblicks über die wesentlichen rechtlichen Bestimmungen und Schnittstellen zum Tierschutz bei der Schlachtung
Lehrinhalt
Lehrziel
Bedeutung von Tierschutzmaßnahmen für
– das Tierwohl,
–den Schutz der Personen, die Schlachtungen durchführen und
– für die Fleischqualität
– Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer Ruhigstellung
Erreichen eines Verständnisses für das Verhalten und die Empfindungsfähigkeit von Tieren sowie
Erfahren der Auswirkungen von Tierschutz-maßnahmen auf die Fleischqualität und die Bedeutung für Kunden
Erkennen von Verhaltensweisen, Leiden, Stress, Wahrnehmungs- und Empfindungsvermögen von Tieren
Lehrinhalt
Lehrziel
Ruhigstellung von Tieren zum Zweck der Betäubung oder Tötung
Betäubung von Tieren (praktische Aspekte von Betäubungsverfahren, Kenntnis der Gebrauchsanweisungen der Hersteller für den Typ der verwendeten Betäubungsgeräte, Ersatz-verfahren zur Betäubung und/oder Tötung, grundlegende Instandhaltung und Reinigung von Geräten zur Betäubung und/oder Tötung)
Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung
Sachgerechtes Entblutung
Kenntnis über Methoden zur Ruhigstellung der Tiere;
Grundkenntnisse der Anatomie und Körperfunktionen sowie Grundkenntnisse des Verhaltens der Tiere
Vermittlung verschiedener Betäubungsverfahren, Betäubungsgeräte und deren Wirkungsweisen;
Erkennen der Wirkung und des Betäubungserfolges beim Tier, Überprüfung und Beurteilung der sachgerechten Durchführung;
Erkennen des Eintritts des Todes, Überprüfung und Beurteilung der sachgerechten Durchführung
Lehrinhalt
Lehrziel
Allgemeine Eigenschaften
Eigenschaften und Wahrnehmung der Tiere, Anzeichen von Angst und Stress;
richtiges Treiben und Führen, Anforderungen an Treibstrecken;
Ruhigstellen der Tiere;
richtige Auswahl und Ansatz von Betäubungsgeräten, Betäubung;
Beurteilung des Betäubungserfolges;
richtiges Stechen (Kehlschnitt, Bruststich) und Entbluten
Die Auszubildenden sollen die unterschiedlichen Betäubungs- und Schlachtverfahren mit Besonderheiten für die jeweilige Tierart kennenlernen.
Erkennen der Relevanz vom fachgerechten Umgang mit den Tieren und deren sachgerechter Betäubung
Erkennen der Wirkung und des Betäubungserfolges beim Tier, Überprüfung und Beurteilung der sachgerechten Durchführung;
Erkennen des Eintritts des Todes, Überprüfung und Beurteilung der sachgerechten Durchführung
§ 5. (1) Die Schulung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ist erfolgreich abgeschlossen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind
(2) Die Prüfung ist im Anschluss an die Schulung abzuhalten. Sie ist von einer Prüfungskommission bestehend aus einem Vortragenden und zumindest einer weiteren unabhängigen Person, die von der durchführenden Stelle zum Prüfer bestellt wurde, abzunehmen. Als Prüfer dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst im Besitz einen Sachkundenachweises sind oder eine diesem gleichwertige Ausbildung gemäß Anhang D absolviert haben.
(3) Über die gesamte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das mindestens folgende Angaben zu enthalten hat
(4) Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Ausbildungseinrichtung mindestens fünf Jahre aufzubewahren; dies kann auch durch automationsunterstützte Speicherung erfolgen. Der Behörde ist auf Verlangen Einsichtnahme zu gewähren.
1. Angaben zur befähigten Person
Geburtsort
2. Nummer des Sachkundenachweises
2.1.Befristung (Art. 21.5): O nein O ja, bis……………………………
O Rinder O Schafe O Ziegen O Schweine O Geflügel
O Kaninchen und Hasen O Einhufer O Farmwild und Bisons
O Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer Ruhigstellung
O Ruhigstellung von Tieren zum Zweck der Betäubung oder Tötung
O Betäubung von Tieren O Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung
O Einhängen und Hochziehen lebender Tiere
O Entblutung lebender Tiere
Gültigkeit eingeschränkt auf folgende Betäubungsverfahren (Verfahren gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 angeben):*
3. ausstellende Behörde
§ 6. (1) Die Behörde hat bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Schulung gemäß §§ 3 und 5 und Nachweis der praktischen Ausbildung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 den Sachkundenachweis nach dem Muster des Anhang F auszustellen, sofern eine schriftliche Erklärung des Antragstellers gemäß Art. 21 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vorliegt.
(2) Soweit die erforderlichen Kenntnisse nur für bestimmte Tiere oder Tierarten oder Tätigkeiten nachgewiesen werden, ist der Sachkundenachweis auf diese einzuschränken.
(3) Der Sachkundenachweis ist unbefristet auszustellen, außer es liegen Gründe für eine Befristung gemäß Art. 21 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vor. Auf einen befristeten Sachkundenachweis kann kein weiterer befristeter Sachkundenachweis folgen.
§ 7. (1) Als gleichwertig gegenüber dem Sachkundenachweis gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 gelten die in Anhang D genannten Ausbildungen.
(2) Einer Person, die eine dem Sachkundenachweis gleichwertige Ausbildung gemäß Anhang D absolviert hat, ist auf Antrag ein Sachkundenachweis von der zuständigen Behörde auszustellen.
§ 8. Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sowie der nationalen Bestimmungen gemäß § 32 Abs. 3 bis 5 TSchG erfolgt entsprechend Anhang I Abschnitt I Kapitel II Punkt B 2a und Punkt C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.4.2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25.6.2004) durch den amtlichen Tierarzt unter Beachtung von § 6 Tierschutz-Kontrollverordnung.
§ 9. (1) Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von in § 1 Z 2 genannten Tieren müssen diese von ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden und schwerer Angst verschont bleiben.
(2) Bei der Schlachtung oder Tötung muss die Person, welche die Schlachtung oder Tötung durchführt, über ausreichende Grundkenntnisse verfügen, sodass gewährleistet ist, dass die Vorschriften des Abs. 1 eingehalten werden.
§ 10. (1) Fische, Frösche, Krusten- und Schalentiere sind gemäß Anhang B aufzubewahren, zu schlachten und zu töten.
(2) Futtertiere sind gemäß Anhang C zu töten. Für die Tötung von nicht in Anhang C genannten Tieren zur Verfütterung an Zootiere sind die tierartenspezifischen Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 anzuwenden.
§ 11. Bei rituellen Schlachtungen ohne vorangehende Betäubung im Sinne des § 32 Abs. 3 bis 5 TSchG sind die Vorschriften des Anhang A einzuhalten.
(2) Das gemäß Anhang A Z 3 hinsichtlich der Durchführung des Schächtschnitts geforderte Zertifikat einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft gilt für die Durchführung dieser einen Tätigkeit als dem Sachkundenachweis gleichwertig im Sinne des Art. 21 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009. Alle anderen Tätigkeiten auch in Verbindung mit rituellen Schlachtungen dürfen nur von Personen mit einem Sachkundenachweis oder mit einer diesem gleichwertigen Ausbildung gemäß Anhang D vorgenommen werden.
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tierschutz-Schlachtverordnung, BGBl. II Nr. 488/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 31/2006, außer Kraft.