Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung
Inhaltsübersicht (33)
Gesetzestext (33 Artikel)
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Kurztitel
Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 308/2015
Inkrafttretensdatum
01.11.2015
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über Programme zur Überwachung bestimmter Krankheiten in Schaf- und Ziegenbeständen (Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 308/2015
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet
Paragraf
Inhaltsverzeichnis
Gegenstand / Bezeichnung
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Anwendungsbereich
§ 2.
Begriffsbestimmungen
2. Hauptstück
Aktive Überwachung von Scrapie und Brucella melitensis
§ 3.
Untersuchungspflichten und Stichprobenplan
§ 4.
Probenahme und Rückverfolgbarkeit
3. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für die Überwachung der Scrapie
§ 5.
Untersuchungspflichten und Stichprobenplan für Scrapie
§ 6.
Vorgangsweise bei der Probenahme
§ 7.
Untersuchungsstelle und Nationales Referenzlabor
§ 8.
Datenerfassung
§ 9.
Laboruntersuchung im Rahmen der Scrapie-Überwachung
§ 10.
Anhaltung von Tierkörpern, Maßnahmen am Schlachthof
4. Hauptstück
Erhaltung des Gesundheitsstatus hinsichtlich der klassischen Scrapie in österreichischen Betrieben
§ 11.
Betriebe mit vernachlässigbarem Risiko für die klassische Scrapie
§ 12.
Einbringen von Tieren in österreichische Betriebe
§ 13.
Beschränkungen für Betriebe, die Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen entgegen den bestehenden Bestimmungen eingebracht haben
§ 14.
Bestimmungen für Betriebe mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen aus bestimmten Herkunftsbetrieben
§ 15.
Ausnahmen für Schafe mit bestimmtem Genotyp
§ 16.
Vorgangsweise in Folge eines Ausbruchs von klassischer Scrapie in Österreich
§ 17.
Transportvorschriften
5. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für Brucella melitensis
§ 18.
Überwachungsprogramm zur Aufrechterhaltung des Status
§ 19.
Untersuchungsstelle und Nationales Referenzlabor
§ 20.
Vorgangsweise bei nicht negativen Untersuchungsergebnissen
§ 21.
Impfverbot
6. Hauptstück
Pflichten von Tierhalterinnen und Tierhaltern
§ 22.
Besondere Verpflichtungen
§ 23.
Sanktionen
7. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 24.
Vorgehen bei Änderung des Gesundheitsstatus
§ 25.
Untersuchungskosten
§ 26.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Anhänge
Anhang 1
Untersuchungspflichten für Scrapie
Anhang 2
Vorgangsweise bei der Probenahme
Anhang 3
Aufgaben der Untersuchungsstellen und des Nationalen Referenzlabors für TSE
Anhang 4
Laboruntersuchungen auf TSE und Genotypisierungen
Anhang 5
Untersuchungsstellen für Brucella melitensis
Anhang 6
Aufgaben des Nationalen Referenzlabors für Brucellose hinsichtlich Brucella melitensis
Zur Überwachung der Scrapie-Situation bei Schafen und Ziegen sowie zur Aufrechterhaltung des Status „vernachlässigbares Risiko für die klassische Scrapie“, sind folgende Tiere innerhalb angemessener Frist1 zu untersuchen
__________________________
1 wegen Seuchenverdacht getötet Tiere sind nach der Tötung unverzüglich zu untersuchen; Tiere bei denen kein Seuchenverdacht besteht sind zum frühest möglichen Zeitpunkt zu beproben, dabei sind Tiere, die der Lebensmittelkette zugeführt werden sollen, bevorzugt zu behandlen.
§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Schaf- und Ziegenbestände in Österreich und dient
I. Bei der Schlachtung von Tieren haben die Amtstierärztin bzw. der Amtstierarzt oder die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt, wie folgt vorzugehen
II. Erfolgt die Probenahme ausschließlich auf Antrag der bzw. des Verfügungsberechtigten (Anhang 1 Z 5) ist zusätzlich zu Pkt. I folgendermaßen vorzugehen
III. Bei allen verendeten oder getöteten Schafe und Ziegen, die gemäß Anhang 1 Z 2, 4 und 5 zu untersuchen sind, sind die entsprechenden Gehirnproben von der Amtstierärztin bzw. vom Amtstierarzt oder der amtlichen Tierärztin bzw. dem amtlichen Tierarzt zum frühestmöglichen Zeitpunkt an der jeweils örtlich zuständigen Sammelstelle bzw. dem Zwischenbehandlungsbetrieb, bei direkter Ablieferung an einen nach § 3 Tiermaterialiengesetz (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2013, zugelassenen Verarbeitungsbetrieb in diesem, zu entnehmen und möglichst unter Nutzung des VIS einzusenden. Zusätzlich ist ein mittels Ohrmarke gekennzeichnetes Ohr vom restlichen Körper abzusetzen und bis zum Vorliegen eines negativen Befundes aufzubewahren. Zur Einsendung von Proben ist – sofern das VIS nicht genutzt werden kann – gegebenenfalls ein Formular zu verwenden, welches in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht wurde.
IV. Bei Tieren mit klinischem TSE-Seuchenverdacht ist der ganze Kopf mit Atlas und Ohren samt Ohrmarken von der Amtstierärztin bzw. vom Amtstierarzt direkt und unverzüglich in das gemäß § 7 zuständige Nationale Referenzlabor für TSE einzusenden. Im Sinne des TSG sind eine ausführliche Beschreibung des Tieres samt seiner besonderen Kennzeichen sowie ein ausführlicher klinischer Vorbericht im Zuge der Einsendung über das VIS im Kommentarfeld anzugeben.
V. Verendete oder getötete Tiere sind nach der Probenahme gemäß Anhang 1 unverzüglich gemäß den einschlägigen Bestimmungen des TMG und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen. Wenn Proben mittels Löffelmethode entnommen wurden, ist in jedem Fall das mittels Ohrmarke gekennzeichnete Ohr bis zum Vorliegen eines negativen Befundes aufzubewahren. Bei Vorliegen eines positiven Befundes ist das mittels Ohrmarke gekennzeichnete Ohr zwecks Identitätsnachweises an das Nationale Referenzlabor für TSE zu senden.
VI. Alle Körperteile von positiv getesteten Tieren, einschließlich der Haut, sind gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen, mit Ausnahme des Materials, das in Verbindung mit den Aufzeichnungen gemäß Anhang 4 Teil 1 Z 6 sowie gemäß Pkt. VII aufbewahrt werden muss.
VII. Zur Bestätigung der Identität des Tieres bei Vorliegen eines positiven Untersuchungsergebnisses ist wie folgt vorzugehen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
Die Laboruntersuchungen auf TSE sind in der in § 7 genannten Untersuchungsstelle bzw. im Nationalen Referenzlabor für TSE nach folgenden Vorgaben durchzuführen
§ 3. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit erstellt ein Überwachungsprogramm, in dessen Rahmen Schafe und Ziegen – nach einem von der AGES erstellten und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit genehmigten und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlichten Stichprobenplan – einer entsprechenden Untersuchung auf die jeweilige Krankheit zu unterziehen sind. Dabei sind die für diese Krankheiten geltenden Vorschriften der Europäischen Union zu beachten sowie alle Betriebe eines Bundeslandes zu berücksichtigen, wobei auch auf die Anzahl der im jeweiligen Betrieb diesbezüglich bereits durchgeführten Untersuchungen Bedacht zu nehmen ist. Betriebe, deren Bestand oder Bestände in den letzten sieben Jahren mit einer der in § 1 genannten Krankheiten infiziert waren, Betriebe mit Tierimporten, Betriebe mit starkem Tierverkehr und Handel sowie Betriebe, welche Gemeinschaftsweiden bestücken, sind bevorzugt in der Stichprobenplanung vorzusehen.
(2) Die Durchführung der Untersuchungen gemäß Abs. 1 ist in Form von Stichprobenkontrollen nach einem von der AGES erstellten risikobasierten Stichprobenplan vom Landeshauptmann anzuordnen. Bei der Organisation der Untersuchungen ist darauf zu achten, dass im Zuge der Probenahme nach Möglichkeit auch Untersuchungen auf andere Krankheiten, die mit Verordnungen nach dem TGG überwacht werden, durchgeführt werden können. Der Landeshauptmann hat sicherzustellen, dass mit den durchgeführten Untersuchungen die Vorgaben des Stichprobenplans erreicht werden.
(3) Die Untersuchungen sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen, des Standes der Bekämpfungsverfahren, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die veterinärfachlichen Vorschriften der Europäischen Union und der OIE festzulegen.
1. Probenmaterial von allen zu untersuchenden Schafen und Ziegen (mit Ausnahme der nach Z 2 eingesandten Proben), welches zur Laboruntersuchung eingesandt wurde, ist einem gemäß Anhang X Kapitel C Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zugelassenen Schnelltest zu unterziehen, mit welchem alle bekannten TSE-Stämme festgestellt werden.
Ein Tier gilt als TSE-positiv, wenn das Ergebnis des Schnelltests positiv oder nicht schlüssig ist und das Ergebnis einer weiteren Untersuchung (Bestätigungstest) positiv ist. Bis zum Vorliegen eines endgültigen Ergebnisses sind die jeweiligen Proben jedenfalls aufzubewahren.
2. Gewebe, welches von Schafen und Ziegen mit klinischem TSE-Verdacht stammt und zur Laboruntersuchung eingesandt wurde, ist unverzüglich entsprechend der jeweils neuesten Ausgabe des Handbuchs sowie gemäß den Vorgaben in Anhang X Kapitel C Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Nationalen Referenzlabor für TSE zu untersuchen. Jedenfalls ist eine Probe einem geeigneten Testverfahren (Bestätigungstests) zu unterziehen. Die Untersuchungen sind auch gemäß den Leitlinien des gemeinschaftlichen Referenzlabors durchzuführen.
Das Tier gilt als positiv, wenn das Ergebnis zumindest eines Bestätigungstests positiv ist.
3. Proben von klinischen Verdachtsfällen und von Tieren, die als positive Scrapie-Fälle gelten, jedoch keine atypischen Scrapie-Fälle sind, oder die Merkmale aufweisen, die nach Auffassung des untersuchenden Labors und des Nationalen Referenzlabors für TSE nach Rücksprache mit dem gemeinschaftlichen Referenzlabor eingehender untersucht werden müssen, sind zur weiteren Untersuchung durch eine Methode zur primären molekularen Typisierung an eine gemäß Anhang X Kapitel C Z 3.2. lit. c) i) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zugelassene Untersuchungsstelle weiterzuleiten.
4. Proben von TSE-Fällen, bei denen auch das Vorliegen von BSE durch den unter Z 3 angeführten primären Molekulartest nicht ausgeschlossen werden kann, sind nach Rücksprache mit dem gemeinschaftlichen Referenzlabor und auf der Grundlage aller zur Verfügung stehender einschlägiger Informationen unverzüglich an jene Untersuchungsstellen weiterzuleiten, die gemäß Anhang X Kapitel C Z 3.2. der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 für die Durchführung weiterer abklärender Untersuchungen zugelassen sind. Bei der Auswertung der Ergebnisse hat das Nationale Referenzlabor für TSE das gemeinschaftliche Referenzlabor zu unterstützen.
5. Stellt die gemäß § 7 zuständige Untersuchungsstelle fest, dass keine ausreichende Menge von zur Untersuchung geeignetem Probenmaterial zur Verfügung steht, hat diese unverzüglich Kontakt mit der für die Einsendung zuständigen Person aufzunehmen, um die Einsendung von zusätzlichem, für die Untersuchung geeignetem Probenmaterial zu veranlassen. Ist die Einsendung von zusätzlichem Probenmaterial nicht möglich, ist der Grund hiefür im Begleitbericht schriftlich zu dokumentieren.
6. Die Untersuchungsstellen haben alle Aufzeichnungen über Tests, insbesondere die Laborbücher sowie die Paraffinblocks und die Fotografien der Westernblots sowie das positiv befundete Untersuchungsmaterial sieben Jahre lang aufzubewahren; die entsprechenden Aufzeichnungen sind dem Bundesministerium für Gesundheit auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
1. Bei jedem positiven TSE-Fall bei Schafen und Ziegen ist der Genotyp des Prionproteins zu bestimmen. Die hiefür notwendigen DNA-hältigen Probematerialien (zB. Muskel-, ZNS- oder Ohrgewebe, Organe, EDTA-Blut, Speichelprobe) sind an die AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling, einzusenden. Bei resistenten Genotypen festgestellte TSE-Fälle (Schafe eines Genotyps, bei dem sich Alanin auf beiden Allelen des Codons 154 und Arginin auf beiden Allelen des Codons 171 befinden) sind unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit zu melden. Derartige Fälle sind einem, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit zu bestimmenden Labor, für eine Stammtypisierung, zu übermitteln.
Ist eine Stammtypisierung dieser Fälle nicht möglich, sind die Herkunftsherde und alle anderen Herden, bei denen das Tier war, einer verstärkten Überwachung zu unterziehen, um andere Fälle für eine Stammtypisierung zu finden. Ist ein positiver TSE-Fall ein Fall von atypischer Scrapie, ist der Prionprotein-Genotyp für Codon 141 zu bestimmen.
2. Zusätzlich zu den in Z 1 genannten Untersuchungen ist jährlich der Prionprotein-Genotyp der Codone 136, 141, 154 und 171 von mindestens 100 Schafen zu ermitteln. Diese Stichprobe soll für die gesamte Schafpopulation repräsentativ sein. Die Proben können von den an die AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling, zur Untersuchung eingesendeten geschlachteten oder verendeten oder lebenden Tieren, je in entsprechendem Ausmaß genommen werden.
§ 4. (1) Die nach dieser Verordnung zu untersuchenden Tiere müssen gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 – TKZVO 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/2011, so gekennzeichnet sein, dass die Identität jedes einzelnen Tieres zweifelsfrei festgestellt werden kann.
(2) Die Daten betreffend die Identität und Rückverfolgbarkeit der genommenen Proben sind der Untersuchungsstelle zu übermitteln. Dabei müssen die Identität und die Rückverfolgbarkeit der Proben zu den Betrieben und Einzeltieren gegeben sein. Diese Forderung ist im Fall der ordnungsgemäßen Einsendung über das VIS oder das SFU-System jedenfalls erfüllt.
1. Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet,
2. Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Ergebnisse der von ihnen vorgenommenen Untersuchungen von Proben ins VIS einzutragen und – sofern bei der Probeneinsendung entsprechende elektronische Systeme (VIS und SFU-System) nicht zur Verfügung stehen – gegebenenfalls zusätzliche erforderliche Daten zur korrekten Abbildung der vorgenommenen Untersuchungen elektronisch an das VIS zu übermitteln.
3. Erfüllt die Untersuchungsstelle eine oder mehrere ihrer Verpflichtungen gemäß Z 1 und 2 nicht, so kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit nach Bericht des Nationalen Referenzlabors die Berechtigung zur Durchführung von Untersuchungen auf Brucella melitensis bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes entziehen.
§ 5. (1) Zur Überwachung der Scrapie-Situation bei Schafen und Ziegen sowie zur Aufrechterhaltung des Status „vernachlässigbares Risiko für die klassische Scrapie“, sind alle im Anhang 1 genannten Tiere innerhalb angemessener Frist zu untersuchen.
(2) Der Stichprobenplan gemäß § 3 ist für das gesamte Bundesgebiet unter Erfüllung der Vorgaben gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Z 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 von der AGES zu erstellen und wird nach Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
1. Das Nationale Referenzlabor ist für die Durchführung folgender Aufgaben verantwortlich
2. Dem Nationalen Referenzlabor obliegt die Überprüfung der zur Durchführung der Untersuchungen berechtigten Untersuchungsstellen (§ 19 Abs.1) in Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung. Die Laborbetreiberinnen bzw. die Laborbetreiber haben während der Betriebszeiten und bei Gefahr in Verzug auch außerhalb dieser Zeiten Kontrollorganen Zutritt und Nachschau in den Betriebsräumlichkeiten zu ermöglichen, die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen, die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die im Rahmen der Überprüfungstätigkeit erforderliche Hilfe unentgeltlich zu leisten.
3. Bei der Ergebnisfestlegung nicht eindeutig negativer Blutproben, ist – zur Beantwortung der Frage, ob ein Seuchenverdacht vorliegt – die Verwendung aller entsprechend validierten und wissenschaftlich anerkannten Untersuchungsmethoden, die von der Europäischen Union (EU) oder der OIE vorgesehen sind, zulässig. Ebenso können zusätzliche Blutproben in dem Ausmaß angefordert werden, wie dies für eine endgültige Festlegung des Ergebnisses erforderlich ist.
§ 6. (1) Die Entnahme von Proben ist, sofern im Folgenden – insbesonders in Anhang 2 – nicht anders geregelt, von der zuständigen Amtstierärztin bzw. vom zuständigen Amtstierarzt durchzuführen.
(2) Die Vorgangsweise bei der Probenahme sowie die Durchführung der Untersuchungen und der Umgang mit dem Untersuchungsmaterial sowie die diesbezüglichen Rechte der bzw. des Verfügungsberechtigten richten sich nach Anhang 2.
§ 7. (1) Die Untersuchungen von Proben sind von der AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling, durchzuführen. Die Art und Weise der Probeneinsendung wird von der Bundesministerin für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht.
(2) Nationales Referenzlabor für TSE ist das Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling der AGES.
(3) Die Aufgaben der Untersuchungsstelle und des Nationalen Referenzlabors für TSE sind in Anhang 3 angeführt.
§ 8. (1) Für die Einsendungen von Proben, die nicht direkt im VIS oder im SFU-System erfasst werden können, werden Zuständigkeiten, Art und Inhalt der Datenerfassung bzw. -übermittlung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
(2) Die Vorgaben für die Ausgestaltung von Berichten, von Erklärungen der Verfügungsberechtigten, von Meldungen und gegebenenfalls von Proben-Begleitscheinen im Zuge der TSE-Untersuchungen werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
§ 9. (1) Proben, die auf TSE untersucht werden sollen, sind entsprechend den Vorgaben gemäß Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie den Methoden und Protokollen in der jeweils aktuellen Ausgabe des OIE-Handbuchs zu nehmen. Dabei ist auch darauf zu achten, dass für allfällige Testwiederholungen ausreichend Material vorhanden ist. Liegen entsprechende Methoden und Protokolle nicht vor, so haben die Probenahmen in einer für die ordnungsgemäße Durchführung der Tests geeigneten Weise, welche vom Nationalen Referenzlabor für TSE vorzugeben ist, zu erfolgen. Dabei sind auch die Vorgaben und Leitlinien des gemeinschaftlichen TSE-Referenzlabors zu berücksichtigen. Jede Probe ist so zu kennzeichnen, dass die Identität des beprobten Tieres eindeutig feststellbar ist.
(2) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Laboruntersuchungen sind im Anhang 4 geregelt.
(3) Die Untersuchungsstellen haben Proben, welche gemäß Anhang 1 Z 1 bis 4 vorgeschrieben sind, vorrangig zu untersuchen.
(4) Das Nationale Referenzlabor für TSE hat mittels geeigneter Untersuchungen zur Bestätigung der Identität gemäß Anhang 2 Pkt. VII festzustellen, ob die positiv befundete Gehirnprobe genetisch mit der Muskelprobe und der Probe, die vom mittels Ohrmarke gekennzeichneten zugehörigen Ohr stammt, übereinstimmt.
§ 10. (1) Alle Körperteile (einschließlich der Haut sowie ein mittels Ohrmarke gekennzeichnetes Ohr) von getesteten geschlachteten Schafen und Ziegen, die auf TSE untersucht werden, sind unter amtlicher Überwachung in jedem Fall so lange zu verwahren, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt. Die Teile eines beprobten Tieres (einschließlich das mittels Ohrmarke gekennzeichnete Ohr) müssen so verwahrt werden, dass sie eindeutig zuordenbar bleiben. Spezifiziertes Risikomaterial (SRM), ausgenommen ein mittels Ohrmarke gekennzeichnetes Ohr je Tier, welches auf TSE untersucht wird, kann gemäß den einschlägigen Bestimmungen des TMG und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, unschädlich beseitigt werden. Sofern das zu beprobende Tier nicht mittels Ohrmarken amtlich gekennzeichnet ist, sind anlässlich der Beprobung geeignete, eindeutig zuordenbare Ohrmarken (Identität des Tieres und des Herkunftsbetriebes muss eruierbar sein) einzuziehen.
(2) Wird ein geschlachtetes Tier auf Ersuchen der bzw. des Verfügungsberechtigten auf TSE getestet, dann ist die Genusstauglichkeitskennzeichnung am Schlachtkörper erst vorzunehmen, wenn ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.
(3) In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, Anhang III Kapitel A Teil II Z 7.2. kann der Landeshauptmann auf Antrag Ausnahmen von Abs. 2 gewähren, wenn es im Schlachthof ein schriftlich dokumentiertes sowie amtlich geprüftes und schriftlich anerkanntes System gibt, das sicherstellt, dass keine Teile der bereits gekennzeichneten Tierkörper den Schlachthof verlassen oder weiter bearbeitet werden, ehe ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt. Dieses amtlich anerkannte System hat insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen
§ 11. (1) Ein Betrieb gilt als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko für die klassische Scrapie, wenn
(2) Alle Tiere in Betrieben, die am Handel innerhalb der Europäischen Union, am Import oder am Export teilnehmen, sind mindestens ein Mal jährlich, tunlichst anlässlich einer Verbringung oder einer Einbringung, klinisch auf Anzeichen von Scrapie zu untersuchen; dabei ist die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu überprüfen. Über die Durchführung der Untersuchungen ist vom Landeshauptmann dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich Bericht zu erstatten. Dabei sind jedenfalls die gemäß § 8 Abs. 2 in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlichten Vorgaben einzuhalten.
(3) Beim Inverkehrbringen von Schafen und Ziegen muss von der Tierhalterin bzw. vom Tierhalter des abgebenden Betriebes bescheinigt werden, dass die Tiere aus einem Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko für die klassische Scrapie stammen. Dies hat im Begleitdokument gemäß § 17 TKZVO 2009 zu erfolgen.
§ 12. (1) Tiere, die nach Österreich verbracht werden, mit Ausnahme von Tieren, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, müssen aus Betrieben stammen, die die Bedingungen des Anhang VIII Kapitel A Teil A Z 4.1. lit b bzw. Anhang IX Kapitel E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllen.
(2) Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren dürfen nur dann in österreichische Betriebe eingebracht werden, wenn diese die Anforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Z 4.2. bzw. Anhang IX Kapitel H der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllen.
§ 13. (1) Wurde ein Tier bzw. Samen, Eizellen oder Embryonen von Tieren entgegen den in § 12 genannten Bestimmungen eingebracht, gilt der Betrieb bis zu sieben Jahre nach der Einbringung nicht mehr als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko für klassische Scrapie. Dies ist der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter nachweislich durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben und im VIS zu vermerken. Folgende besondere Auflagen sind bis zur Wiedererlangung des Status vernachlässigbares Risiko für klassische Scrapie einzuhalten
(2) Ergibt die Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 2 ein negatives Untersuchungsergebnis, gilt der Betrieb wieder als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko für klassische Scrapie.
(3) Abs.1 und 2 gelten auch für Betriebe, in denen sich ein Tier befindet, das bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung entgegen den bis dahin geltenden veterinärbehördlichen Bestimmungen eingebracht wurde.
§ 14. (1) Unbeschadet der gemäß Artikel 11 bis 13 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erforderlichen Kontrolle und Tilgung sind die Maßnahmen gemäß § 13 auch für Betriebe, in denen sich Tiere oder aus Samen, Eizellen und Embryonen entstandene Tiere befinden, in deren Herkunftsbetrieb klassische Scrapie innerhalb von sieben Jahren nach erfolgter Verbringung bestätigt wurde, anzuwenden.
(2) In diesem Fall erfolgt die Untersuchung gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 und 4 nur dann auf Kosten des Tierhalters bzw. der Tierhalterin, wenn Tiere, Samen, Eizellen oder Embryonen entgegen den jeweils geltenden veterinärbehördlichen Bestimmungen in den Bestand eingebracht wurden.
§ 15. Die Maßnahmen und Beschränkungen nach §§ 13 und 14 sind aufzuheben, wenn feststeht, dass die betroffenen Schafe den Prionprotein-Genotyp ARR/ARR besitzen, im Fall von Eizellen und Samen, wenn diese nachweislich von Schafen mit dem Genotyp ARR/ARR stammen oder bei Schaf-Embryonen mit einem ARR-Allel. Im Fall des § 13 ist dieser Nachweis mittels amtlicher Untersuchung auf Kosten der Tierhalterin bzw. des Tierhalters zu führen.
§ 16. (1) Alle österreichischen Betriebe, mit Ausnahme jener Betriebe, für welche im Fall eines Ausbruchs von klassischer Scrapie ein epidemiologischer Zusammenhang mit diesem Ausbruch nicht ausgeschlossen werden kann, gelten weiterhin als Betriebe mit vernachlässigbarem Risiko für klassische Scrapie. Das Inverkehrbringen von Tieren sowie deren Einbringen in Betriebe hat jedenfalls gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu erfolgen.
(2) Zur Aufrechterhaltung dieses Status sind die Überwachungsmaßnahmen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Z 1.2. lit. a bis i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 auf Antrag der Tierhalterin bzw. des Tierhalters durchzuführen. Ein entsprechender Antrag ist im Anschluss an das Auftreten eines Falls von klassischer Scrapie in Österreich schriftlich gemäß den inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben, welche in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht werden, an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu richten. Dabei sind die Kosten für die zusätzlich erforderlichen Laboruntersuchungen von allen über 18 Monate alten verendeten bzw. auf amtliche Anordnung oder aus Tierschutzgründen getöteten Tieren des Betriebs, einschließlich der Einsendekosten, vom Tierhalter bzw. der Tierhalterin zu tragen. Wurde ein entsprechender Antrag an die Behörde gerichtet, so ist die korrekte Durchführung der Überwachungsmaßnahmen amtlich im Zuge der jährlich durchzuführenden Betriebsbesuche zu kontrollieren.
(3) Wurden die in Abs. 2 genannten Überwachungsmaßnahmen entsprechend durchgeführt, ist dies von der Amtstierärztin bzw. vom Amtstierarzt im VIS zu vermerken. In diesem Fall bleibt der Status vernachlässigbares Risiko für klassische Scrapie für den betreffenden Betrieb aufrecht.
(4) Wurden die in Abs. 2 genannten Überwachungsmaßnahmen nicht entsprechend durchgeführt oder wurde im Anschluss an das Auftreten eines Falls von klassischer Scrapie in Österreich kein entsprechender Antrag (Abs. 2) an die Bezirksverwaltungsbehörde gestellt, ist dies ebenfalls von der Amtstierärztin bzw. vom Amtstierarzt im VIS zu vermerken. In diesem Fall verliert der Betrieb den Status vernachlässigbares Risiko für klassische Scrapie und gilt als nicht klassifiziert. Solange Österreich den Status vernachlässigbares Risiko für klassische Scrapie besitzt, ist ein Inverkehrbringen von Tieren aus Betrieben, die diesen Status verloren haben, verboten.
(5) Betrieben gemäß Abs. 4 steht es frei, zur erneuten Klassifizierung gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001 einen Antrag gemäß den Vorgaben, welche in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht werden, bei zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Dabei sind die Kosten für die erforderlichen Laboruntersuchungen, einschließlich der Einsendekosten, vom Tierhalter zu tragen.
§ 17. Tiere aus Betrieben mit unterschiedlichem Gesundheitsstatus sind jedenfalls getrennt zu transportieren. Davon ausgenommen ist der Transport von Tieren zur unmittelbaren Schlachtung, wobei der Transport nach Zuladung von Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus ohne weiteren Zwischenstopp bei einem tierhaltenden Betrieb zu erfolgen hat.
§ 18. Schafe und Ziegen sind gemäß § 3 stichprobenmäßig einer blutserologischen Untersuchung auf Brucellose (Brucella melitensis) zu unterziehen. Dabei ist zur Aufrechterhaltung des Status Österreichs als „amtlich anerkannt brucellose-frei“ gemäß Anhang A Kapitel 1 Teil II Z 2 der Richtlinie Nr. 91/68/EWG zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen, ABl. Nr. L 46 vom 19.02.1991 S. 19, durch eine repräsentative und risikobasierte Stichprobe in der Tierhaltung mit einer Nachweissicherheit von 95% nachzuweisen, dass weniger als 0,2% der Bestände infiziert sind.
§ 19. (1) Die blutserologischen Untersuchungen gemäß dieser Verordnung sind von einer für solche Untersuchungen akkreditierten veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der AGES durchzuführen. Nähere Bestimmungen sind im Anhang 5 festgelegt.
(2) Das Nationale Referenzlabor für Brucellose ist die AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling. Nähere Bestimmungen sind im Anhang 6 festgelegt.
(3) Nicht negative Proben sind zur endgültigen Beurteilung an das Nationale Referenzlabor für Brucellose zu übermitteln.
§ 20. (1) Bei Vorliegen nicht negativer Untersuchungsergebnisse hat der Landeshauptmann unverzüglich epidemiologische Erhebungen sowie ergänzende Laboruntersuchungen nach den Vorgaben des Nationalen Referenzlabors zur Feststellung, ob ein Verdacht auf das Vorliegen von Brucellose besteht, durchführen zu lassen.
(2) Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Gesundheit
(3) Wird aufgrund des Ergebnisses der Maßnahmen gemäß Abs. 1 bei Schafen oder Ziegen Brucellose oder ein Verdacht auf das Vorliegen von Brucellose festgestellt, so ist gemäß den Bestimmungen der Brucellose-Verordnung, BGBl. Nr. 391/1995, vorzugehen. Ein Verdacht ist jedenfalls gegeben wenn eine Probe in mehr als einem verwendeten Untersuchungsverfahren im Nationalen Referenzlabor positiv reagiert.
§ 21. Schafe und Ziegen dürfen gegen die Brucellose (Brucella melitensis) nicht geimpft werden. Schafe und Ziegen, die im Laufe der letzten zwei Jahre gegen die Brucellose geimpft wurden, dürfen nicht nach Österreich verbracht werden.
§ 22. (1) Im Sinne des § 2 Abs. 5 TGG ist die Tierhalterin bzw. der Tierhalter insbesondere verpflichtet,
(2) Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter hat alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Ansteckung anderer Tiere hintanzuhalten, insbesondere die Absonderung der kranken und verdächtigen Tiere.
§ 23. Verstöße gegen Gebote oder Verbote dieser Verordnung werden nach § 15 Z 7 TGG geahndet.
§ 24. (1) Verliert Österreich den Status vernachlässigbares Risiko für klassische Scrapie, wird dies von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht.
(2) Solange Österreich den Status vernachlässigbares Risiko für klassische Scrapie besitzt, ist ein Inverkehrbringen von Tieren aus Betrieben, die diesen Status verloren haben, verboten. Eine Verwertung von Tieren darf diesfalls nur durch direkte Verbringung zur Schlachtung erfolgen.
(3) Tritt ein Fall von klassischer Scrapie in Österreich auf, erfolgt die Bekämpfung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Rahmen des TSG.
(4) Tritt ein Fall von Brucellose auf, erfolgt die Bekämpfung gemäß der Brucellose-Verordnung, BGBl. Nr. 391/1995, im Rahmen des TSG.
§ 25. (1) Der Bund trägt die Kosten für TSE-Untersuchungen an Schafen und Ziegen gemäß Anhang 1 Z 1, Z 2 lit. a, Z 3, Z 4 lit. a, c, d und f.
(2) Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter oder die bzw. der Verfügungsberechtigte hat die Kosten für TSE-Untersuchungen an Schafen und Ziegen gemäß Anhang 1 Z 2 lit. b, Z 4 lit. b und e und Z 5 zu tragen.
(3) Die Kosten für die genetische Identifizierung gemäß Anhang 2 Pkt. VII sowie für die Genotypisierung gemäß § 15 sind bei widerrechtlicher Einbringung von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller zu tragen.
(4) Die Kosten für die gemäß § 19 durchgeführten Untersuchungen sind vom Bund zu tragen.
(5) Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter oder die bzw. der Verfügungsberechtigte hat ferner für die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen auf eigene Kosten zu sorgen.
§ 26. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2015 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Oktober 2015 treten die Scrapie-Überwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 119/2006, sowie die Brucella melitensis-Überwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 184/2002, außer Kraft.