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20009312 AT

Section Control-Messstreckenverordnung Wechselabschnitt 2015

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Section Control-Messstreckenverordnung Wechselabschnitt 2015

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Kurztitel

Section Control-Messstreckenverordnung Wechselabschnitt 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 307/2015

Inkrafttretensdatum

16.10.2015

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Verwendung eines automatischen Geschwindigkeitsmesssystems auf einem Abschnitt der A 2 Süd Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Wechselabschnitt 2015)

StF: BGBl. II Nr. 307/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 100 Abs. 5b StVO 1960 wird verordnet

Bundesrecht Section Control-Messstreckenverordnung Wechselabschnitt 2015

§ 1. Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einem automatischen Geschwindigkeitsmesssystem, mit dem die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird der Abschnitt von km 73,05 bis km 67,09 der Richtungsfahrbahn Wien der A 2 Süd Autobahn festgelegt.

Bundesrecht Section Control-Messstreckenverordnung Wechselabschnitt 2015

§ 2. Der Beginn und das Ende der Messstrecke sowie der Datenerhebung sind anzuzeigen.

Bundesrecht Section Control-Messstreckenverordnung Wechselabschnitt 2015

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 16. Oktober 2015 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Verwendung eines automatischen Geschwindigkeitsmesssystems auf einem Abschnitt der A 2 Süd Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Wechselabschnitt), BGBl. II Nr. 169/2007, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Section Control-Messstreckenverordnung Wechselabschnitt geändert wird (Section Control-Messstreckenverordnung Wechselabschnitt 2008), BGBl. II Nr. 429/2008, tritt mit Ablauf des 15. Oktober 2015 außer Kraft.

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