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20009311 AT

Doppelbesteuerung

33 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (33)

Gesetzestext (33 Artikel)

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Protokoll wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Chile zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, sind die Unterzeichneten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden.

Es gilt als vereinbart, dass der Satzteil „die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen“ die Anwendung dieses Absatzes nicht auf Vertreter beschränkt, die wörtlich Verträge im Namen des Unternehmens abschließen. Der Absatz kommt ebenso für einen Vertreter zur Anwendung, der Verträge abschließt, die für das Unternehmen verbindlich sind, auch wenn diese Verträge nicht tatsächlich im Namen des Unternehmens geschlossen wurden.

Es gilt als vereinbart, dass, wenn die wirtschaftlichen und finanziellen Bedingungen zwischen dem Makler oder Vertreter und dem Unternehmen von jenen abweichen, die von unabhängigen Personen vereinbart worden wären, ein solcher Makler oder Vertreter nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne des Artikels 5 Absatz 6 anzusehen ist.

Im Falle Österreichs, umfasst der in diesem Artikel verwendete Begriff „Gewinne“ Gewinne jedes Gesellschafters aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, einschließlich der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft nach österreichischem Recht.

Es gilt als vereinbart, dass die Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Aufwendungen der Betriebstätte nach den Vorschriften des Steuerrechts des Vertragsstaats, in dem die Betriebstätte gelegen ist, zuzurechnen sind.

a) Einkünfte und Gewinne aus Versicherungsgeschäften dürfen nach dem Recht beider Vertragsstaaten besteuert werden. Bezieht jedoch ein Unternehmen eines der beiden Vertragsstaaten auf andere Weise als durch eine im anderen Staat gelegene Betriebstätte Prämien, die für die Versicherung von im anderen Staat gelegenen Risken gezahlt werden, so darf die Steuer im anderen Staat a) 5 vom Hundert der Bruttoprämien im Falle der Rückversicherung und b) 10 vom Hundert der Bruttoprämien für die Versicherung der anderen Risken nicht übersteigen.

b) Diese Bestimmung findet erst ab dem Tag Anwendung, an dem eine ähnliche Bestimmung in allen bestehenden Vereinbarungen und Abkommen zwischen Chile und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz in Kraft tritt. Die chilenische zuständige Behörde setzt die österreichische zuständige Behörde ohne Verzögerung über die Erfüllung der Bedingungen für die Anwendung dieser Bestimmung in Kenntnis.

c) Wenn in einem der unter Buchstaben b genannten Abkommen ein niedrigerer Satz vereinbart wird, kommt dieser niedrigere Satz automatisch für Zwecke dieses Abkommens unter den gleichen Bedingungen zur Anwendung, die im anderen Abkommen vereinbart wurden. Die chilenische zuständige Behörde setzt die österreichische zuständige Behörde ohne Verzögerung über die Erfüllung der Bedingungen für die Anwendung dieser Bestimmung in Kenntnis.

Es gilt als vereinbart, dass die Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 12 nicht zur Anwendung kommen, wenn der Hauptgrund oder einer der Hauptgründe der Person, die mit der Begründung oder Zuordnung eines Rechts oder einer Forderung, hinsichtlich dessen oder der die Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren gezahlt werden, befasst ist, die Erzielung von Vorteilen aus diesen Artikeln durch diese Begründung oder Zuordnung ist.

Wenn in einer Vereinbarung oder einem Abkommen zwischen Chile und einem dritten Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist, Chile zustimmt, Zinsen oder Lizenzgebühren (entweder generell oder nur hinsichtlich spezieller Kategorien von Zinsen oder Lizenzgebühren), die aus Chile stammen, von der Steuer zu befreien oder die Steuer auf diese Zinsen oder Lizenzgebühren (entweder generell oder nur hinsichtlich spezieller Kategorien von Zinsen oder Lizenzgebühren) auf einen unter den in Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 2 dieses Abkommens vorgesehenen Satz zu senken, kommt diese Befreiung oder dieser niedrigere Satz automatisch für dieses Abkommen so zur Anwendung (entweder generell oder nur hinsichtlich spezieller Kategorien von Zinsen oder Lizenzgebühren), als ob diese Befreiung oder dieser niedrigere Satz in diesem Abkommen festgelegt worden wäre, und erlangt Wirkung ab dem Tag, ab dem die Bestimmungen dieser Vereinbarung und dieses Abkommens zur Anwendung kommen. Die chilenische zuständige Behörde setzt die österreichische zuständige Behörde ohne Verzögerung über die Erfüllung der Bedingungen für die Anwendung dieser Bestimmung in Kenntnis.

Es gilt als vereinbart, dass dieser Artikel eine Einmalzahlung anstatt regelmäßiger Pensionszahlungen umfassen kann.

1. Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt

a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;

b) eine Stellungnahme betreffend die erbetenen Auskünfte, einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;

c) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;

d) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;

e) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;

f) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.

Um den Informationsaustausch zu erleichtern, soll der ersuchende Staat den Zeitraum bekanntgeben, für welchen die Auskünfte erbeten werden.

2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Maßstab von „voraussichtlich erheblich“ für einen Informationsaustausch in Steuersachen im weitest möglichen Umfang sorgen soll und gleichzeitig klarstellen soll, dass Vertragsstaaten nicht frei sind Maßnahmen, die lediglich der Beweisausforschung („fishing expeditions“) dienen, zu unternehmen oder Auskünfte zu erbeten, die wahrscheinlich für die steuerliche Situation eines bestimmten Steuerpflichtigen nicht erheblich sind.

3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 Absatz 1 den Vertragsstaaten einen spontanen oder automatischen Informationsaustausch gestattet; Artikel 26 Absatz 5 verpflichtet jedoch nicht die Vertragsstaaten dazu, Informationen im Sinne dieses Absatzes auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

4. Im Fall, dass sich die Informationen im Besitz einer Bank oder eines sonstigen Kreditinstituts befinden, sollen die Bestimmungen des Artikels 26 nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie den Informationsaustausch hinsichtlich Transaktionen erfordern, die vor dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens erfolgt sind.

Mit Rücksicht darauf, dass das Hauptziel des Abkommens die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerung ist, vereinbaren die Vertragsstaaten, dass, wenn das Abkommen in einer Art und Weise genutzt wird, die zur Gewährung nicht in Erwägung gezogener oder nicht beabsichtigter Vorteile führt, die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im Wege des Verständigungsverfahrens gemäß Artikel 25 gezielte Abkommensänderungen vorschlagen. Die Vertragsstaaten vereinbaren weiters, dass jeder dieser Vorschläge berücksichtigt und rasch hinsichtlich einer allenfalls erforderlichen Abänderung des Abkommens diskutiert wird.

Es gilt als vereinbart, dass die Kommentare zum OECD- und UN-Muster – die von Zeit zu Zeit überarbeitet werden können – eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge1 vom 23. Mai 1969 darstellen, insoweit die Bestimmungen dieses Abkommens den Musterabkommen entsprechen und vorbehaltlich aller gegenteiligen Auslegungen in diesem Protokoll und aller gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach In-Kraft-Treten des Abkommens geeinigt haben, oder zukünftiger Vorbehalte oder Bemerkungen der beiden Vertragsstaaten zum OECD- oder UN-Muster oder deren Kommentaren.

Bezieht ein Unternehmen eines Vertragssstaats Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat und sind diese Einkünfte einer Betriebstätte zuzurechnen, die das Unternehmen im Bereich der Jurisdiktion eines dritten Staates (Drittstaat) unterhält, so werden die Steuervergünstigungen, die sonst nach den anderen Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung fänden, nicht auf diese Einkünfte angewendet, wenn die Einkünfte dieser Betriebstätte im erstgenannten Staat und im Drittstaat insgesamt einem tatsächlichen Steuersatz von weniger als 60 vom Hundert der Steuer unterliegen, die sonst im erstgenannten Staat erhoben würde, wären die Einkünfte in jenem Staat vom Unternehmen erwirtschaftet oder empfangen worden und nicht einer Betriebstätte im Drittstaat zuzurechnen. Alle Einkünfte, auf die die Bestimmungen dieses Absatzes Anwendung finden, unterliegen ungeachtet einer anderen Bestimmung dieses Abkommens nach den Bestimmungen des nationalen Rechts des anderen Staats der Steuer.

Es besteht Einvernehmen, dass diese Missbrauchsklausel einen Vertragsstaat nicht davon abhält, seine nationalen Bestimmungen zur Verhinderung von Missbrauch anzuwenden.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Santiago de Chile, am 6. Dezember 2012, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Abweichungen in der Auslegung ist der englische Text maßgeblich.

_________________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1980.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

(Anm.: als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art und für Steuern vom Vermögen, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren jeweiligen Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so werden sich die zuständigen Behörden der Staaten bemühen, die Frage unter Bedachtnahme auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, den Ort der Hauptverwaltung, den Ort der Gründung oder jeglicher anderer maßgeblichen Faktoren in gegenseitigem Einvernehmen zu lösen. In Ermangelung eines solchen Einvernehmens ist die Person nicht berechtigt, Vorteile aus diesem Abkommen zu erlangen, mit Ausnahme von Vorteilen aus Artikel 24 (Gleichbehandlung) und Artikel 25 (Verständigungsverfahren).

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere

(3) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst auch

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten

(5) Ist eine Person (mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6) für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern dieser Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt.

(7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Für Zwecke dieses Abkommens hat der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 dieses Artikels gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus oder hat sie auf diese Weise ausgeübt, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Für Zwecke dieses Artikels beinhaltet der Begriff „Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen“ durch ein Unternehmen

(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

(1) Wenn

(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat, wenn er zustimmt, dass die Änderung des erstgenannten Staats dem Grunde nach und betragsmäßig gerechtfertigt ist, eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen und erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

Dieser Absatz schränkt die Erhebung der in Chile zu zahlenden „Additional Tax“ nicht ein, sofern die „First Category Tax“ auf die „Additional Tax“ angerechnet werden kann.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus Rechten stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Vertragsstaates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen

Im Sinne der lit. a ist ein Unternehmen mit einer Person nicht verbunden, wenn das Unternehmen nicht in einem in Artikel 9 Absatz 1 lit. a oder b beschriebenen Verhältnis steht.

Ungeachtet der lit. a dürfen die in lit. a genannten Zinsen, die als Teil einer Vereinbarung, die „Back-to-Back“-Darlehen vorsieht, oder einer anderen Vereinbarung gezahlt werden, die wirtschaftlich gleichwertig ist und beabsichtigt, eine ähnliche Wirkung zu erzielen wie eine Vereinbarung, die „Back-to-Back“-Darlehen vorsieht, in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem sie stammen; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen in den in lit. a sublit. iii und v vorgesehenen Fällen nicht übersteigen, und sie darf 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen in den in lit. a sublit. i, ii und iv vorgesehenen Fällen nicht übersteigen.

Es gilt als vereinbart, dass der Ausdruck „Vereinbarung, die „Back-to-Back“-Darlehen vorsieht“, unter anderem jede Vereinbarung umfasst, die derart strukturiert ist, dass ein Finanzinstitut, das in einem Vertragsstaat ansässig ist, Zinsen bezieht, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, und das Finanzinstitut einen gleichwertigen Zinsenbetrag an eine andere Person zahlt, die hinsichtlich dieser Zinsen im anderen Vertragsstaat keinen Anspruch auf die nach lit. a reduzierte Steuer hätte, wenn die Person die Zinsen unmittelbar aus dem anderen Vertragsstaat beziehen würde.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder wie auch Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, aus dem sie stammen, derselben Besteuerung unterliegen, wie Einkünfte aus der Kreditgewährung. Der Ausdruck Zinsen umfasst nicht die Einkünfte, die in Artikel 10 behandelt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, aus welchen Gründen auch immer, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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1 Dieser Prozentsatz gilt ab 1. Jänner 2019. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018 gilt der Prozentsatz von 15%.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Vertragsstaates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme oder Filme, Bänder und anderer Mittel der Bild- oder Tonaufnahme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder anderer immaterieller Wirtschaftsgüter oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragsstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

(4) a) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen oder anderen Rechten am Kapital einer Gesellschaft erzielt, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden, wenn

(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden. Diese Einkünfte dürfen jedoch auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Wirtschaftstreuhänder.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für unselbständige Arbeit bezieht, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, nur in diesem Staat besteuert werden.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. Die in diesem Absatz angesprochenen Einkünfte umfassen Einkünfte jeder Art, die aufgrund der im anderen Staat ausgeübten persönlichen Tätigkeit in Verbindung mit dem Ansehen der Person als Künstler oder Sportler bezogen werden.

(2) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit, die nicht dem Künstler oder Sportler selbst zufließen, sondern einer anderen Person, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

Ruhegehälter, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

(1) a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels finden gleichermaßen hinsichtlich Vergütungen Anwendung, die dem österreichischen Wirtschaftsdelegierten für Chile und den Mitgliedern der Belegschaft des österreichischen Wirtschaftsdelegierten gezahlt werden.

(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner Gebietskörperschaften oder des österreichischen AußenwirtschaftsCenters erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 oder 17 anzuwenden.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in dem erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt worden sind und die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, auch im anderen Staat besteuert werden.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

(1) Unbewegliches Vermögen, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das Unternehmen, das die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibt, ansässig ist.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

(1) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden

(2) In Chile wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein, als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.

(3) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

(4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

(5) In einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaften, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Gesellschaften, die im erstgenannten Staat ansässig sind, unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(6) Dieser Artikel gilt für Steuern, die unter dieses Abkommen fallen.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern der Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.

(5) Können Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, von den zuständigen Behörden nicht beseitigt werden, kann der Fall bei Zustimmung der zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einem Schiedsgericht unterbreitet werden. Dieses Verfahren wird zwischen den Vertragsstaaten im diplomatischen Weg durch den Austausch von Noten festgelegt.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.

(2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.

(3) Die Absätze 1 und 2 ist nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,

(4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.

(5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Kreditinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

(1) Hinsichtlich zusammengefasster Investmentkonten (pooled investment accounts) oder Investmentfonds (wie zB der bestehende Foreign Capital Investment Fund, Gesetz Nr. 18.657), die einer Besteuerung bei Überweisung (remittance tax) unterliegen und als Voraussetzung die Verwaltung durch eine in Chile ansässige Person vorsehen, sind die Bestimmungen des Abkommens nicht so auszulegen, als schränkten sie die Erhebung der chilenischen Steuer bei Überweisungen von solchen Konten oder Fonds hinsichtlich der Investitionen in Vermögen, das in Chile gelegen ist, ein.

(2) Für Zwecke des Artikels XXII Absatz 3 (Konsultationen) des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen vereinbaren die Vertragsstaaten, dass, ungeachtet dieser Bestimmung, jede Meinungsverschiedenheit darüber, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich des Abkommens fällt, wie es in dieser Bestimmung vorgesehen ist, nur mit der Einwilligung beider Vertragsstaaten an den Rat für den Handel mit Dienstleistungen herangetragen werden kann. Zweifel über die Auslegung dieses Absatzes sind gemäß Artikel 25 Absatz 3 oder in Ermangelung einer Einigung nach diesem Verfahren gemäß anderer von beiden Vertragsstaaten vereinbarten Verfahren zu beseitigen.

(3) Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung der bestehenden Bestimmungen des chilenischen „DL 600“ (Statut über Auslandsinvestitionen) in der im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung, einschließlich der von Zeit zu Zeit vorzunehmenden Änderungen, sofern diese zu keiner Änderung der allgemeinen Grundsätze führen.

(4) Dieses Abkommen schränkt weder die Erhebung der in Chile zu zahlenden „First Category Tax“ noch der zu zahlenden „Additional Tax“ ein, welche eine in Österreich ansässige Person hinsichtlich ihrer Einkünfte, die einer in Chile gelegenen Betriebstätte zuzurechnen sind, zu leisten hat, sofern die „First Category Tax“ auf die „Additional Tax“ angerechnet werden kann.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

(1) Jeder Vertragsstaat teilt dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg den Abschluss der für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens nach seinen Vorschriften erforderlichen Verfahren mit. Dieses Abkommen tritt am Tag in Kraft, an dem die spätere der Mitteilungen erfolgt.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf des Jahres seines In-Kraft-Tretens schriftlich gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg kündigen.

(2) In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Santiago de Chile, am 6. Dezember 2012, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Abweichungen in der Auslegung ist der englische Text maßgeblich.

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