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20009308 AT

Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde

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Kurztitel

Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 306/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

14.10.2015

Index

91/01 Fernmeldewesen

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde

StF: BGBl. II Nr. 306/2015

Änderung

BGBl. II Nr. 398/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 86 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2013, und des § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2013, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019

Gesetzesnummer

20009308

Dokumentnummer

NOR40175226

Bundesrecht Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde

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(Anm.: Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 398/2019 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet

6. In Anlage werden die Wortfolge „Fernmeldebüro für“ durch das Wort „Fernmeldebüro“ und die Wortfolge „Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001,“ durch die Wortfolge „Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 57/2017,“ ersetzt.)

Bundesrecht Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde

§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Ausweise der Organe der Fernmeldebehörde, die in Vollziehung telekommunikationsrechtlicher Bestimmungen als Aufsichtsorgane tätig werden.

Bundesrecht Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde

§ 2. (1) Organen der Fernmeldebehörde ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung für die Ausübung der fernmeldebehördlichen Aufsicht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Ausweis (Anlage) auszustellen.

(2) Der Ausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm ohne Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des EGovernment-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004. Der Ausweis ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auszustellen.

Bundesrecht Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde

§ 3. Die Bediensteten haben sich bei Ausübung der fernmeldebehördlichen Aufsicht über Verlangen mit ihrem Ausweis auszuweisen.

Bundesrecht Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde

§ 4. (1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Ausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, sowie nach Ablauf der Gültigkeit ist der Ausweis einzuziehen und nach Maßgabe des § 2 ein neuer Ausweis auszustellen.

(2) Im Falle des Abhandenkommens des Ausweises hat die/der Bedienstete umgehend bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Behörde unverzüglich vorzulegen.

(3) Die Gültigkeit des Ausweises ist mit maximal zehn Jahren zu befristen.

(4) Scheidet ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Ausweis einzuziehen.

Bundesrecht Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde

§ 5. Der Ausweis hat folgende Daten zu enthalten

Bundesrecht Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde

§ 6. Die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Dienstausweise zur Ausübung der fernmeldebehördlichen Aufsicht verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2022 ihre Gültigkeit.

Bundesrecht Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde

§ 7. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Dienstausweise für Organe der Fernmeldebehörde, BGBl. II Nr. 98/2007, außer Kraft.

(2) §§ 5 und 6 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

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