Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro)
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Die Mitteilungen gemäß Art. 9 Abs. 1 der Vereinbarung wurden am 20. März bzw. 4. September 2015 abgegeben; die gegenständliche Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 9 Abs. 1 mit 1. November 2015 in Kraft.
Diese Vereinbarung hat die Festschreibung der für die Durchführung der Konvention erforderlichen Bestimmungen zum Ziel.
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Kurztitel
Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 136/2015
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.11.2015
Text
Verbindungsbeamte
Artikel 2
(1)
Die Vertragsparteien arbeiten gemäß Artikel 9 der Konvention bei der Entsendung von Verbindungsbeamten zusammen.
(2)
In einen Drittstaat entsandte Verbindungsbeamte können im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der zuständigen Behörden auch die Interessen der anderen Vertragspartei wahrnehmen.
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Kurztitel
Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 136/2015
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
01.11.2015
Text
Zeugenschutz
Artikel 3
(1)
Soweit in der Konvention auf den Zeugenschutz Bezug genommen wird, sind darunter Personen zu verstehen, die sich in einem nationalen Zeugenschutzprogramm befinden oder in ein solches aufgenommen werden sollen.
(2)
Die Zusammenarbeit im Bereich Logistik umfasst insbesondere administrative und technische Hilfestellungen im Rahmen notwendiger Schutzmaßnahmen sowie, falls erforderlich, einer Identitätsänderung von Schutzpersonen in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei. Insbesondere können unter Berücksichtigung der jeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen der anderen Vertragspartei Urkunden oder sonstige Dokumente zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität („Tarnidentität“) zur Verfügung gestellt werden.
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Kurztitel
Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 136/2015
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
01.11.2015
Text
Grenzüberschreitende Observation
Artikel 4
(1)
Die Vertragsparteien arbeiten gemäß Artikel 14 der Konvention bei der Durchführung von grenzüberschreitenden Observationen zusammen.
(2)
Beamte gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Konvention sind
–
auf Seiten der Republik Österreich
Angehörige des Bundesministeriums für Inneres – Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit – Bundeskriminalamt,
–
auf Seiten Montenegros
Angehörige des Innenministeriums, Polizeiverwaltung – Sektor der Kriminalpolizei.
(3)
Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Konvention wird festgelegt, dass sich die Zusammenarbeit auf die im ersuchten Staat auslieferungsfähigen Straftaten bezieht.
(4)
Erforderliche technische Mittel dürfen von den Beamten der einen Vertragspartei auch auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingesetzt werden, soweit dies nach deren innerstaatlichem Recht zulässig ist und der sachleitende Beamte der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die technischen Mittel eingesetzt werden sollen, ihrem Einsatz im Einzelfall zugestimmt hat. Die Vertragsparteien unterrichten einander über die im Einzelfall mitgeführten technischen Mittel.
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Kurztitel
Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 136/2015
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
01.11.2015
Text
Verdeckte Ermittlungen
Artikel 5
(1)
Die von der ersuchenden Vertragspartei getroffenen Schutz- und Legendierungsmaßnahmen werden im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 16 und 17 der Konvention von der ersuchten Vertragspartei nach Maßgabe deren innerstaatlichen Rechts anerkannt.
(2)
Beamte gemäß Artikel 16 und 17 der Konvention sind
–
auf Seiten der Republik Österreich
Angehörige des Bundesministeriums für Inneres – Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit – Bundeskriminalamt,
–
auf Seiten Montenegros
Angehörige des Innenministeriums, Polizeiverwaltung – Sektor der Kriminalpolizei.
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Kurztitel
Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 136/2015
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
01.11.2015
Text
Zusammenarbeit in gemeinsamen Zentren
Artikel 6
(1)
Unbeschadet der Bestimmung des Artikel 29 der Konvention über die Einrichtung von Gemeinsamen Zentren, können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen Beamte der einen Vertragspartei in bestehende Gemeinsame Zentren der anderen Vertragspartei mit Drittstaaten entsenden, sofern diese Drittstaaten der Entsendung zustimmen.
(2)
Die Befugnisse der in die Gemeinsamen Zentren entsandten Beamten richten sich nach Artikel 29 Absatz 2 und den sonstigen Bestimmungen der Konvention.
Strittige Fragen in Bezug auf die Interpretierung oder Durchführung dieser Vereinbarung werden durch Konsultationen und Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gelöst.
Diese Vereinbarung hat keine Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus anderen internationalen Verträgen ergeben.
Geschehen zu Podgorica, am 19.02.2015 in zwei Urschriften, jede in deutscher, montenegrinischer und englischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung der Bestimmungen dieser Vereinbarung ist der Text in englischer Sprache maßgebend.
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2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 10/2005.