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20009302 AT

Versicherungsunternehmen-Aktuarsberichtsverordnung

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Versicherungsunternehmen-Aktuarsberichtsverordnung

Ist erstmals auf den Aktuarsbericht über das Geschäftsjahr 2016 anzuwenden (vgl. § 5).

Bundesrecht Versicherungsunternehmen-Aktuarsberichtsverordnung

§ 1. Für Zwecke dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend

Bundesrecht Versicherungsunternehmen-Aktuarsberichtsverordnung

§ 2. (1) Der Aktuarsbericht ist der FMA im vom Unternehmen Adobe Systems entwickelten Portable Document Format (PDF) auf elektronischem Wege zu übermitteln. Das PDF-Dokument ist ohne Einschränkung der Funktionalität zu übermitteln.

(2) Der Bestätigungsvermerk gemäß § 3 Abs. 3 Posten 3. ist vom Aktuar zu unterzeichnen und der FMA in eingescannter Form zu übermitteln.

Bundesrecht Versicherungsunternehmen-Aktuarsberichtsverordnung

§ 3. (1) Der Aktuarsbericht hat ein Titelblatt zu beinhalten, aus dem folgende Daten hervorgehen

(2) Der Aktuarsbericht hat in der Lebensversicherung und in der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung die in Abs. 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Für die UPR ist dieses Gliederungsschema sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Aktuarsbericht ist in folgende Posten zu gliedern

(4) Gibt es zu einzelnen Posten aus Abs. 3 mangels Relevanz keine Ausführungen, so sind diese Posten im Aktuarsbericht anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen.

(5) Die Seiten im Aktuarsbericht sind mit „Seite x von y“ zu nummerieren, wobei „x“ die aktuelle Seite und „y“ die Gesamtanzahl der Seiten im Aktuarsbericht bezeichnet.

(6) Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem die Gliederung gemäß Abs. 3 inklusive der jeweiligen Seitennummer, unter welcher der entsprechende Posten zu finden ist, angeführt ist.

Bundesrecht Versicherungsunternehmen-Aktuarsberichtsverordnung

§ 4. Die Inhalte bestimmter Posten gemäß § 3 Abs. 3 sind wie folgt festgelegt

Bundesrecht Versicherungsunternehmen-Aktuarsberichtsverordnung

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf den Aktuarsbericht über das Geschäftsjahr 2016 anzuwenden. Der Aktuarsbericht für das Geschäftsjahr 2015 ist der FMA gemäß der Aktuarsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 228/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2013, zu übermitteln.

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