Alternativfinanzierungs-Informationsverordnung
Gesetzestext (4 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Alternativfinanzierungs-Informationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 242/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2018
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
06.10.2018
Abkürzung
AltF-InfoV
Index
21/06 Wertpapierrecht
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die von Emittenten nach dem Alternativfinanzierungsgesetz zur Verfügung zu stellenden Informationen (Alternativfinanzierungs-Informationsverordnung – AltF-InfoV)
StF: BGBl. II Nr. 242/2015
Änderung
BGBl. II Nr. 264/2018
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund von § 4 Abs. 1 des Alternativfinanzierungsgesetzes (AltFG), BGBl. I Nr. 114/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018
Gesetzesnummer
20009263
Dokumentnummer
NOR40208432
Risikowarnung
(a) Identität, Rechtsform, Eigentumsverhältnisse, Geschäftsführung und Kontaktangaben;
(b) Haupttätigkeiten des Emittenten; angebotene Produkte oder Dienstleistungen;
(c) Beschreibung des geplanten Projekts, einschließlich seines Zwecks und seiner Hauptmerkmale.
(a) Mindestziel der Kapitalbeschaffung im Rahmen des öffentlichen Angebots sowie Zahl der vom Emittenten bereits nach dem AltFG durchgeführten Angebote;
(b) Frist für die Erreichung des Ziels der Kapitalbeschaffung;
(c) Informationen über die Folgen für den Fall, dass das Ziel der Kapitalbeschaffung nicht fristgerecht erreicht wird;
(d) Höchstangebotssumme, wenn diese sich von dem unter Buchstabe a genannten Zielbetrag der Kapitalbeschaffung unterscheidet;
(e) Höhe der vom Emittenten für das geplante Projekt bereitgestellten Eigenmittel oder Hinweis darauf, dass vom Emittenten keine Eigenmittel bereit gestellt werden;
(f) Änderung der Eigenkapitalquote des Emittenten im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot.
Risiken im Zusammenhang
– mit der rechtlichen Ausgestaltung des Wertpapiers oder der Veranlagung und dem Sekundärmarkt, einschließlich Angaben zur Stellung des Anlegers im Insolvenzfall und zur Frage, ob der Anleger das Risiko trägt, für zusätzliche Verpflichtungen über das angelegte Kapital hinaus aufkommen zu müssen (Nachschussverpflichtung);
– mit der finanziellen Lage des Emittenten: Liegt negatives Eigenkapital vor? Liegt ein Bilanzverlust vor? Wurde in den vergangenen drei Jahren ein Insolvenzverfahren eröffnet?
(a) Gesamtbetrag und Art der anzubietenden Wertpapiere oder Veranlagungen;
(b) gegebenenfalls Angaben zu
– Laufzeit,
– Zinssatz und sonstigen Vergütungen für den Anleger,
– Tilgungsrate und Zinszahlungsterminen,
– Maßnahmen zur Risikobegrenzung, soweit diese nicht unter Buchstabe f angeführt sind;
(c) gegebenenfalls Zeichnungspreis;
(d) gegebenenfalls Angaben dazu, ob Überzeichnungen akzeptiert werden und wie sie zugeteilt werden;
(e) gegebenenfalls Angaben zur Verwahrung der Wertpapiere und zur Lieferung der Wertpapiere an Investoren;
(f) Wenn die Investition durch einen Garantie- oder einen Sicherungsgeber besichert ist
i) Angabe dazu, ob es sich bei dem Garantie- oder Sicherungsgeber um eine juristische Person handelt;
ii) Identität, Rechtsform und Kontaktdaten dieses Garantie- oder Sicherungsgebers;
iii) Informationen über Art und Bedingungen der Garantie oder Sicherheit;
(g) gegebenenfalls feste Verpflichtung zum Rückkauf von Wertpapieren oder Veranlagungen und Frist für einen solchen Rückkauf.
(a) Mit den Wertpapieren oder den Veranlagungen verbundene Rechte;
(b) Beschränkungen, denen die Wertpapiere oder Veranlagungen unterliegen;
(c) Beschreibung etwaiger Beschränkungen hinsichtlich der Übertragung der Wertpapiere oder Veranlagungen;
(d) Ausstiegsmöglichkeiten;
(e) für Dividendenwerte: Kapital- und Stimmrechtsverteilung vor und nach der sich aus dem Angebot ergebenden Kapitalerhöhung (unter der Annahme, dass alle Wertpapiere gezeichnet werden).
(a) Den Anlegern im Zusammenhang mit der Investition entstehende Kosten;
(b) Dem Emittenten im Zusammenhang mit der Investition entstehende einmalige und laufende jährliche Kosten, jeweils in Prozent der Investition;
(c) Angaben dazu, wo und wie zusätzliche Informationen über das geplante Projekt und den Emittenten unentgeltlich angefordert werden können;
(d) Stelle, bei der Verbraucher im Falle von Streitigkeiten Beschwerde einlegen können.
Geprüft iSd § 4 Abs. 9 oder des § 5 Abs. 3 AltFG
am [Datum] von [Name, Funktion, Anschrift]
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 4 AltFG haben Emittenten neben diesem Informationsblatt noch folgende weitere Informationen zur Verfügung zu stellen
§ 1. Emittenten haben ihren Informationsverpflichtungen gegenüber Anlegern gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Alternativfinanzierungsgesetzes – AltFG, BGBl. I Nr. 114/2015, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2018 nachzukommen, indem sie diesen ein Informationsblatt gemäß der Anlage zur Verfügung stellen.
§ 2. § 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Jedoch ist auf Angebote, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung veröffentlicht wurden, bis zum 31.12.2018 weiterhin die Stammfassung dieser Verordnung anzuwenden.