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20009259 AT

Festlegung der Anzahl und örtlichen Zuständigkeit der Geschäftsstellen

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Festlegung der Anzahl und örtlichen Zuständigkeit der Geschäftsstellen

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Kurztitel

Festlegung der Anzahl und örtlichen Zuständigkeit der Geschäftsstellen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 236/2015

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der Anzahl und örtliche Zuständigkeit der Geschäftsstellen festgelegt wird

StF: BGBl. II Nr. 236/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015, wird verordnet

Bundesrecht Festlegung der Anzahl und örtlichen Zuständigkeit der Geschäftsstellen

§ 1. Für das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Insolvenz-Entgelt sind die nachstehend angeführten Geschäftsstellen der IEF-Service GmbH samt der jeweiligen örtlichen Zuständigkeit eingerichtet

Bundesrecht Festlegung der Anzahl und örtlichen Zuständigkeit der Geschäftsstellen

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

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