Festlegung der Anzahl und örtlichen Zuständigkeit der Geschäftsstellen
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Kurztitel
Festlegung der Anzahl und örtlichen Zuständigkeit der Geschäftsstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 236/2015
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der Anzahl und örtliche Zuständigkeit der Geschäftsstellen festgelegt wird
StF: BGBl. II Nr. 236/2015
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015, wird verordnet
§ 1. Für das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Insolvenz-Entgelt sind die nachstehend angeführten Geschäftsstellen der IEF-Service GmbH samt der jeweiligen örtlichen Zuständigkeit eingerichtet
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.