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20009233 AT

Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz

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Kurztitel

Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 93/2015

Inkrafttretensdatum

04.08.2015

Langtitel

Vorschriften über die Untersagung des Anbaus von gentechnisch veränderten Organismen (Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz)

StF: BGBl. I Nr. 93/2015 (NR: GP XXV RV 673 AB 764 S. 85. BR: 9407 AB 9436 S. 844.)

[CELEX-Nr.: 32015L0412]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist – im Sinne des Vorsorgeprinzips – die Koordinierung der Agrar- und Umweltpolitik zur Vermeidung von unerwünschten Auswirkungen von gentechnisch veränderten Organismen, um die natürlichen Lebensgrundlagen, die biologische Vielfalt sowie die bäuerliche Land- und Forstwirtschaft unter Berücksichtigung der ökologischen Verträglichkeit, regionalen Ausgewogenheit und Bedachtnahme auf die Berggebiete und sonstige benachteiligte Gebiete zu erhalten.

Bundesrecht Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz

§ 2. (1) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ein aus Vertretern des Bundes und der Länder bestehender Beirat eingerichtet.

(2) Aufgabe des Beirats ist die Abstimmung in Grundsatzfragen zur mittel- und langfristigen österreichischen Anbaupolitik in agrar- und umweltpolitischen Belangen sowie die Erörterung und Entwicklung von nationalen Strategien zur weiteren Sicherstellung der Gentechnikfreiheit im Anbau in Österreich unter Anwendung der Möglichkeiten gemäß der Richtlinie (EU) 2015/412 (ABl. L 68/1 vom 13.03.2015).

(3) Dem Beirat obliegen folgende Aufgaben

(4) Der Beirat setzt sich aus je einem hochrangigen Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Gesundheit sowie einem Vertreter jedes Bundeslandes zusammen. Die Vertreter der Bundesländer werden vom jeweiligen Landeshauptmann vorgeschlagen. Die Mitglieder werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt.

(5) Den Vorsitz im Beirat führt der Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, den stellvertretenden Vorsitz führt der Vertreter jenes Landes, das den Vorsitz im Rahmen des Bundesrats führt.

(6) Dem Beirat haben überdies jeweils ein Vertreter der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Umweltbundesamtes und der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sowie ein Vertreter des Ökobüros, des Umweltdachverbandes, der ARGE Gentechnik-frei und der Saatgutwirtschaft anzugehören. Die Vertreter des Umweltbundesamtes und der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sowie die Vertreter des Ökobüros, des Umweltdachverbandes, der ARGE Gentechnik-frei und der Saatgutwirtschaft verfügen im Beirat über kein Stimmrecht. Zur fachlichen Beratung einzelner spezifischer Themen können weitere Experten und Interessenvertretungen beigezogen werden.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Arbeitsweise des Beirats werden in einer Geschäftsordnung festgelegt. Der Vorschlag der Geschäftsordnung wird vom Vorsitzenden des Beirates im Einvernehmen mit dem Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit vorgelegt.

Bundesrecht Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz

§ 3. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen

(2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen nicht unverhältnismäßig oder diskriminierend sein oder einer Risikobewertung gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zuwiderlaufen; sie haben sich beispielsweise auf folgende zwingende Gründe zu stützen

(3) Weitere spezifische Gründe, die angeführt werden können

(4) Über die Vollziehung des Abs. 1 ist dem Beirat zu berichten.

(5) Wenn Gründe nach Abs. 2 oder Abs. 3 für das gesamte Bundesgebiet zutreffen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Zustimmung des Beirates gemäß § 2 durch Verordnung den Anbau zu untersagen. Die Untersagung kann gemäß Art. 26b Abs. 3 der Richtlinie 2001/18/EG auch eine Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO umfassen.

(6) Wird der Anbau einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO gemäß Abs. 5 durch Verordnung untersagt, so können die Begründungen auch für jede weitere in der EU zugelassene GVO-Sorte dieser Pflanze oder dieses Merkmals herangezogen werden.

(7) Im Falle der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 5 tritt diese vollständig an die Stelle von Anbauverboten nach Abs. 1; diese ist nach den landesrechtlichen Vorschriften zu vollziehen.

Bundesrecht Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz

§ 4. Die Vollziehung der §§ 1 und 2 obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich § 3 der Bundesregierung.

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