Fonds-Melde-Verordnung 2015
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
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Kurztitel
Fonds-Melde-Verordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 167/2015
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
06.06.2016
Abkürzung
FMV 2015
Index
37/02 Kreditwesen
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Meldung der steuerrelevanten Daten für Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF (Fonds-Melde-Verordnung 2015 – FMV 2015)
StF: BGBl. II Nr. 167/2015
Änderung
BGBl. II Nr. 440/2015
BGBl. II Nr. 305/2016
BGBl. II Nr. 298/2018
BGBl. II Nr. 158/2023
BGBl. II Nr. 64/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
1.
des § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, und
2.
des § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003,
in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2025
Gesetzesnummer
20009222
Dokumentnummer
NOR40172187
Die Registrierung einer Verwaltungsgesellschaft ist unter Verwendung eines von der Meldestelle vorzugebenden Formulars vorzunehmen, das die folgenden Mindestangaben enthält
Firma samt Rechtsformzusatz
LEI
Sitz (PLZ, Ort, Straße, Land)
UID-Nummer
Firmenbuch-Nummer (oder vergleichbare ausländische Registernummer)
E-Mail des/der Empfangsberechtigten
CC E-Mail für Rechnungskopien
Name/Firma
Vor-/Nachname
Telefon
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt
(2) Der Bundesminister für Finanzen gibt der Meldestelle bekannt, wie auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen und der gemeldeten steuerrelevanten Daten die ertragsteuerliche Behandlung zu erfolgen hat (Ermittlungsvorgaben). Die Meldestelle ist über Änderungen der Ermittlungsvorgaben rechtzeitig zu informieren und es sind ihr alle zur Durchführung der Ermittlung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen.
(3) Im Sinne dieser Verordnung sind
Die Mitteilung ist unter Verwendung eines von der Meldestelle vorzugebenden Formulars vorzunehmen, das die folgenden Mindestangaben enthält. Die Mitteilung gilt erst als eingebracht, wenn eine ausdrückliche Empfangsbestätigung der Meldestelle vorliegt.
Hiermit wird unwiderruflich erklärt, dass für den/die angeführten Fonds die Vornahme einer Jahreserklärung gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG innerhalb der dafür vorgesehenen Frist beabsichtigt wird.
§ 2. (1) Eine aufrechte Registrierung ist Voraussetzung für jede Art von Übermittlung nach dieser Verordnung. Daher haben sich Verwaltungsgesellschaften vor der erstmaligen Übermittlung bei der Meldestelle unter Angabe der in Anlage 1 angeführten Stammdaten und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist vor der ersten Übermittlung zu registrieren. Nach erfolgter Registrierung haben sie die in der Anlage 2 angeführten Stammdaten der von ihnen verwalteten Meldefonds zu melden. Die in den Anlagen 1 und 2 angeführten Stammdaten sind laufend aktuell zu halten und allfällige Änderungen unverzüglich der Meldestelle bekannt zu geben.
(2) Verwaltungsgesellschaften können im Zuge der Registrierung gemäß Abs. 1 gegenüber der Meldestelle erklären, ob Erträge von Fonds der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, unterliegen.
(3) Für die in Abs. 1 und 2 genannten, gegenüber der Meldestelle vorzunehmenden Rechtshandlungen bzw. abzugebenden Erklärungen haben sich die Verwaltungsgesellschaften ihres schriftlich registrierten steuerlichen Vertreters zu bedienen, sofern sie ihre Registrierung nicht bereits im Rahmen der ISIN-Vergabe der Oesterreichischen Kontrollbank samt nachfolgender Stammdatenwartung vornehmen. Dabei hat der steuerliche Vertreter seine Bevollmächtigung durch die Verwaltungsgesellschaft durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen. Davon kann abgesehen werden, wenn für die Meldestelle keine Zweifel an der Vollmachtserteilung bestehen. Keine Zweifel können jedenfalls angenommen werden, wenn es sich beim steuerlichen Vertreter um einen Wirtschaftreuhänder oder eine Wirtschaftsprüfergesellschaft, einen Rechtsanwalt oder eine Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder ein Kreditinstitut handelt, das besonderen gesetzlichen Sorgfaltsvorschriften unterliegt.
(4) Die Registrierung erlischt
lieferant_datum JJJJ-MM-TT_ fortlaufende Nummer pro Tag ODER Zeit.csv
Beispiel: xxxx_2011-09-12_001.csv ODER xxxx_2011-09-12_104600000.csv
Der Dateiname muss eindeutig sein.
Comma Separated File, Trennzeichen ';'
Zahlenformat: Punkt oder Komma als Dezimaltrennzeichen, KEINE Tausendertrennzeichen
Beispiel: 123456.1234 ODER 123456,1234
Anzahl der Nachkommastellen: 4
Bei weniger als 4 gemeldeten Nachkommastellen werden die nicht gemeldeten Nachkommastellen mit 0 aufgefüllt; Daten mit mehr als 4 Nachkommastellen werden als Fehler zurückgewiesen.
Die Steuerdatenmeldung an die Meldestelle erfolgt via MFT im definierten Fileformat. In einem Meldefile können mehrere Steuerdatenmeldungen enthalten sein.
Die Steuerdatenmeldung mit dem Status ‚NEW‘ oder ‚UPDATE‘ an die Meldestelle hat bis spätestens 15 Uhr zu erfolgen und muss immer die gesamten Meldedaten je Stichtag und ISIN umfassen; die korrespondierende Meldung mit dem Status ‚CONFIRMED‘ hat bis 15:25 Uhr zu erfolgen.
Die Steuerdatenmeldung wird bei der Meldestelle dahingehend geprüft, ob alle erforderlichen Felder gemäß dieser Verordnung befüllt sind, und verarbeitet. Treten bei der Prüfung Fehler auf, schickt die Meldestelle eine Fehlermeldung (Status ‚ERROR‘) an den Steuerlichen Vertreter zurück und die Steuerdatenmeldung muss zur Gänze neu übermittelt werden.
Ist die Steuerdatenmeldung formal in Ordnung, errechnet die Meldestelle die daraus abgeleiteten Daten und retourniert diese zur Bestätigung an den Steuerlichen Vertreter. Der Status dieser Meldung ist ‚OPEN‘.
Die Bestätigung der Steuerdatenmeldung und Freigabe zur Veröffentlichung durch den Steuerlichen Vertreter erfolgt durch Rückmeldung mit dem Status ‚CONFIRMED‘.
Nach Einlangen der Steuerdatenmeldung mit dem Status ‚CONFIRMED‘ bei der Meldestelle retourniert die Meldestelle die Steuerdatenmeldung mit dem Status ‚FINAL‘ als Bestätigung, die Freigabe der zu veröffentlichenden Steuerdatenmeldung des Steuerlichen Vertreters erhalten zu haben. Damit gilt die Meldung als eingebracht.
Datenmeldungen mit dem Status ‚OPEN‘ können, so der Steuerliche Vertreter einen Fehler erkennt, noch gelöscht werden. Dazu ist die Steuerdatenmeldung mit dem Status ‚DELETE‘ an die Meldestelle zu übermitteln. Die ursprüngliche Steuerdatenmeldung wird von der Meldestelle mit dem Status ‚DELETED‘ versehen und dem Steuerlichen Vertreter zurück bestätigt. Es erfolgt keine Veröffentlichung der Meldung.
Eine bereits veröffentlichte Steuerdatenmeldung kann nicht mehr gelöscht werden. Es besteht jedoch gemäß § 4 Abs. 1 die Möglichkeit, eine Korrektur der Steuerdatenmeldung zu übermitteln. Der Status für eine korrigierte Steuerdatenmeldung lautet ‚UPDATE‘.
Reihenfolge
Datensatz Typ
Code fürDatensatz
Anzahl
1
Start
“START”
1 (Pflichtfeld)
2
Status
“STATUS”
1 (Pflichtfeld)
3
Ergänzende Angaben
„EA“
0..1 (optional)
(Pflichtfeld, wenn Ausschüttungs-meldung)
4
Erträge (nicht länderspezifische Daten)
“E”
0..n (optional)
5
Dividenden
“D”
0..n (optional)
6
Zinsen
“Z”
0..n (optional)
7
Zinsen Altemissionen
“ZA”
0..n (optional)
8
Ausschüttungen ausländischer Subfonds
“AS”
0..n (optional)
9
Steuerliche Behandlung
“STB”
0..n (optional) nur von Meldestelle
10
Ende Datensatz
“END”
1 (Pflichtfeld)
Der gesamte Block kann sich innerhalb eines Files für mehrere ISINs wiederholen.
Spalte
Datenfeld
Format*
Beschreibung
1
Code für Datensatz
“START”
Pflichtfeld
2
ISIN
X(12)
Pflichtfeld
3
Art
X(8)
InvF – Investmentfonds gemäß InvFG, der nach dem InvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre
ImmoInvF – Immobilienfonds gemäß ImmoInvFG, der nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre
AIF – Alternativer Investment Fund gemäß AIFMG, der nicht nach dem InvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre
ImmoAIF – AIF in Immobilien gemäß AIFMG, der nicht nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre
Pflichtfeld
4
Ertragstyp
X(1)A – AusschütterT – Thesaurierer V – Vollthesaurierer
Pflichtfeld
5
Fondswährung Währungscode (ISO-4217)
X(3)
Pflichtfeld
6
Geschäftsjahr-Beginn
X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD
Pflichtfeld
7
Geschäftsjahr-Ende
X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD
Pflichtfeld
8
Meldung Jahresdaten
X(4)
JA (Default) / NEIN
9
Meldezeitraum Beginn
X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD
Pflichtfeld, wenn Zwischenausschüttung
10
Meldezeitraum Ende
X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD
Pflichtfeld, wenn Zwischenausschüttung
11
Anzahl Anteile zum Ende des Meldezeitraums
Numerisch, 4 Nachkommastellen
Pflichtfeld
12
Meldedatum
X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD
Optional
(nur von Meldestelle)
13
Sitzland Fonds
X(2)ISO Ländercode
Pflichtfeld
14
Selbstnachweis **
X(4) JA / NEIN (Default)
Optional
15
Öffentliches Angebot
X(4)
JA (Default) / NEIN
Pflichtfeld
16
Mehr als 50 Anteilsinhaber
X(4)
JA / NEIN (Default)
Pflichtfeld
17
Name der Anteilsgattung des Fonds
X(45)
Optional
18
Fonds unterliegt der KESt auf Zinsen gem. § 98 EStG 1988
X(4)JA / NEIN
Pflichtfeld
19
Quellensteuer wurde ausschließlich als Aufwand abgezogen – eine Anrechnung ist nicht zulässig.
X(4)Ja / Nein
Pflichtfeld
20
Anzahl Anteile zum Zuflusszeitpunkt (§ 186 Abs. 2 Z 1 lit. b InvFG 2011 od. § 40 Abs. 1 Z 2 ImmoInvFG); es ist zulässig die Anzahl der Anteile zu einem Zeitpunkt, der bis zu 10 Bankarbeitstage vor dem Zuflusszeitpunkt liegt, anzugeben.
Numerisch, 4 Nachkommastellen
Pflichtfeld
21
LEI (Legal Entity Identifier) des Fonds
X(20)
Optional
**) Formatbeschreibung
**) Bei der Übermittlung der Steuerdatenmeldung (Status ‚NEW‘ oder ‚UPDATE‘ oder ‚CONFIRMED‘) kann der steuerliche Vertreter den Parameter Selbstnachweis ‚JA‘ angeben. Damit wird die Steuerdatenmeldung, so sie nach Ende der Melde- bzw. bei bereits erfolgter regulärer Meldung nach Ende der Korrekturfrist den Status ‚FINAL‘ erhält, als Selbstnachweis veröffentlicht.
Erhält die Steuerdatenmeldung vor dem Ende der Lieferfrist den Status ‚FINAL‘, so wird sie nicht als Selbstnachweis verarbeitet und regulär veröffentlicht.
Spalte
Datenfeld
Format
Beschreibung
1
Code für Datensatz
“STATUS”
Pflichtfeld
2
Status
X(30) – Status siehe Status-Tabelle
Pflichtfeld
3
ID
Numerisch, ganzzahligEindeutige ID (wird von Meldestelle bei Berechnung vergeben)
Optionalbei ‚NEW‘ und bei ‚ERROR‘ nicht befüllt,sonst Pflichtfeld
4
ID – ursprünglich
Numerisch, ganzzahligUrsprüngliche ID (Verweis der Meldestelle im Falle einer UPDATE-Meldung)
Optional
Befüllung nur durch Meldestelle
5
Anmerkung
X(255)
Optional
Status
Beschreibung
Quelle
NEW
Neue Meldung (Einmeldung)
Lieferant
ERROR
Fehlerhafte Meldung (mit Error.log an Lieferanten) - Neumeldung erforderlich
Meldestelle
NEW_DECLINED
Ablehnung einer Meldung, die nicht als Selbstnachweis gekennzeichnet ist und die nach Ablauf der maximalen Meldefrist einlangt
Meldestelle
UPDATE
Änderung einer vorherigen Meldung
Lieferant
UPDATE_
DECLINED
Ablehnung einer Korrektur-Meldung, die nicht als Selbstnachweis gekennzeichnet ist und die nach Ablauf der maximalen Meldefrist einlangt
Meldestelle
OPEN
Rückmeldung der Meldestelle auf eingelangte Daten samt Ergebnis der Berechnung – muss mit dem Status 'CONFIRMED' an die Meldestelle bestätigt werden
Meldestelle
CONFIRMED
Bestätigung der Meldung mit dem vorherigen Status 'OPEN'
Lieferant
CONFIRM_
DECLINED
Ablehnung einer Bestätigungs-Meldung, die nicht als Selbstnachweis gekennzeichnet ist und die nach Ablauf der maximalen Meldefrist einlangt
Meldestelle
FINAL
Die Bestätigung der Meldung wurde verarbeitet, die Daten werden veröffentlicht
Meldestelle
DELETE
Löschen einer vorherigen Meldung (nur möglich vor Status 'CONFIRMED')
Lieferant
DELETED
Diese Meldung wurde gelöscht
Meldestelle
DELETE_
DECLINED
Löschung wurde abgelehnt, da die Meldefrist bereits verstrichen ist oder die Meldung bereits mit Status 'CONFIRMED' bestätigt wurde
Meldestelle
Spalte
Datenfeld
Format
Beschreibung
1
Code für Datensatz
„EA“
Pflichtfeld
2
Ausschüttungstag
X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD
OptionalPflichtfeld, wenn Ausschüttung
3
Ex-Tag
X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD
Optional
4
Record Date
X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD
Optional
5
Kapitalrückzahlung
X(3)N – NeinKR – Kapitalrückzahlung ohne AusbuchungKRA – Kapitalrückzahlung mit Ausbuchung
Optional
6
Wiederanlagerabatt
Numerisch,4 Nachkommastellen
Optional
7
Wiederanlagerabatt Art
X(1)P – ProzentS – Stück
Optional
8
Wiederanlagerabatt Zeitraum bis
X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD
Optional
9
Kuponnummer
Numerisch, ganzzahlig
Optional
10
Verwaltungsgesellschaft
X(60)
nur von Meldestellezu befüllen
11
Steuerlicher Vertreter
X(75)
nur von Meldestellezu befüllen
Spalte
Datenfeld
Format
Beschreibung
1
Code für Datensatz
“E” – Ertrag
Pflichtfeld
2
Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis
X(150)
Pflichtfeld
3
Wert des Feldes
Numerisch, 4 Nachkommastellen
Pflichtfeld
Spalte
Datenfeld
Format
Beschreibung
1
Code für Datensatz
“D” – Dividende
Pflichtfeld
2
Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis
X(150)
Pflichtfeld
3
Wert des Feldes
Numerisch, 4 Nachkommastellen
Pflichtfeld
4
Code für Land / Besonderheit laut Codeverzeichnis
X(5)
Pflichtfeld
Spalte
Datenfeld
Format
Beschreibung
1
Code für Datensatz
“Z” – Zinsen
Pflichtfeld
2
Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis
X(150)
Pflichtfeld
3
Wert des Feldes
Numerisch, 4 Nachkommastellen
Pflichtfeld
4
Code für Land / Besonderheit laut Codeverzeichnis
X(5)
Pflichtfeld
Spalte
Datenfeld
Format
Beschreibung
1
Code für Datensatz
“ZA” – Zinsen Alt-emissionen
Pflichtfeld
2
Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis
X(150)
Pflichtfeld
3
Wert des Feldes
Numerisch, 4 Nachkommastellen
Pflichtfeld
4
Code für Land / Besonderheit laut Codeverzeichnis
X(5)
Pflichtfeld
Spalte
Datenfeld
Format
Beschreibung
1
Code für Datensatz
“AS” – Ausschüttungen ausländischer Subfonds
Pflichtfeld
2
Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis
X(150)
Pflichtfeld
3
Wert des Feldes
Numerisch, 4 Nachkommastellen
Pflichtfeld
4
Code für Land / Besonderheit laut Codeverzeichnis
X(5)
Pflichtfeld
Spalte
Datenfeld
Format
Beschreibung
1
Code für Datensatz (zur Identifizierung des Feldes)
“STB” – Steuerliche Behandlung
Pflichtfeld
2
Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis
X(150)
Pflichtfeld
3
Betrag für Privatanleger mit Option
Numerisch, 4 Nachkommastellen
Pflichtfeld
4
Betrag für Privatanleger ohne Option
Numerisch, 4 Nachkommastellen
Pflichtfeld
5
Betrag für Betriebsvermögen mit Option
Numerisch, 4 Nachkommastellen
Pflichtfeld
6
Betrag für Betriebsvermögen ohne Option
Numerisch, 4 Nachkommastellen
Pflichtfeld
7
Betrag für Betriebsvermögen einer juristischen Person
Numerisch, 4 Nachkommastellen
Pflichtfeld
8
Betrag für Stiftung
Numerisch, 4 Nachkommastellen
Pflichtfeld
Spalte
Datenfeld
Format
Beschreibung
1
Datensatz Code
“END”Ende Datensatz
Pflichtfeld
2
ISIN
X(12)
Pflichtfeld
3
Timestamp
X(19)YYYY.MM.DD HH:MM:SS / YYYYMMDD HH:MM:SS
Optional
(Anm.: Anlage 3a als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 3b als PDF dokumentiert)
§ 3. (1) Die Übermittlung der steuerrelevanten Daten gemäß § 1 Abs. 1 hat ausschließlich im automationsunterstützten Wege und in strukturierter Form zu erfolgen. Die Art der Übermittlung und die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) der übermittelten Daten haben der in der Anlagen 3, 3a und 3b jeweils enthaltenen Beschreibung unter Einhaltung der darin vorgesehenen Plausibilitätskriterien zu entsprechen. Auf anderem Wege, unter Verwendung eines anderen Übertragungssystems, unvollständig vorgenommene Übermittlungen oder Meldungen unter Nichteinhaltung des in Anlage 3 beschriebenen Ablaufs stellen keine Meldungen im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 2 lit. a InvFG 2011 oder § 40 Abs. 2 Z 1 lit. a ImmoInvFG dar und sind von der Meldestelle nicht entgegenzunehmen.
(2) Für reguläre Meldungen gelten folgende Fristen
§ 4. (1) Ursprünglich rechtzeitig erfolgte reguläre Meldungen (§ 3 Abs. 2) können nur bis zum 15. Dezember des Kalenderjahres, in dem diese Meldungen vorgenommen wurden, korrigiert werden. Die Meldestelle hat diese korrigierten Meldungen entgegenzunehmen und als korrigiert gekennzeichnet unter Angabe des Datums der ursprünglichen Veröffentlichung zu veröffentlichen. Der Abzugsverpflichtete (auszahlende Stelle gemäß § 95 Abs. 2 Z 1 lit. b EStG 1988) hat eine Berichtigung des Kapitalertragsteuerabzuges und der sonstigen darauf basierenden und in Folge davon betroffenen steuerlichen Werte vorzunehmen, sofern noch eine aufrechte Geschäftsbeziehung zum Anteilinhaber besteht.
(2) Die Korrektur der Ausschüttungsmeldung kann in der Jahresmeldung vorgenommen werden. Ergibt die Korrektur bei der Saldierung der Ausschüttung und des ausschüttungsgleichen Ertrages einen negativen Wert, ist eine darauf entfallende Kapitalertragsteuer nicht auszuzahlen.
(3) Die Meldestelle hat bis spätestens zum Ablauf der Frist für die nächstfolgende Jahresmeldung
(4) Der Abzugsverpflichtete hat die gemäß Abs. 3 gesondert zu veröffentlichenden Jahresmeldungen auf Verlangen des Anteilinhabers als Selbstnachweis im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 4 InvFG 2011 oder § 40 Abs. 2 Z 3 ImmoInvFG zu behandeln.
§ 5. (1) Die Meldestelle hat die Meldefonds mit den für ihre ertragsteuerliche Behandlung relevanten Daten samt der nach den Ermittlungsvorgaben des Bundesministeriums für Finanzen ermittelten ertragsteuerlichen Behandlung sowie das Meldedatum im Internet zu veröffentlichen (Liste der Meldefonds).
(2) Ein Fonds ist von der Liste der Meldefonds zu entfernen, wenn eine Jahresmeldung nicht fristgerecht vorgenommen wird. Dieser Fonds ist für die Dauer eines Jahres ab dem Verstreichen der in § 3 Abs. 2 Z 2 für die Vornahme der Jahresmeldung vorgesehen Frist in einer gesonderten Liste im Internet zu veröffentlichen (Liste ehemaliger Meldefonds).
(3) Registrierte Verwaltungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1) können für Fonds, die erstmalig in Österreich zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb in Österreich erstmalig beginnt, entweder im Rahmen der ISIN-Vergabe der Oesterreichischen Kontrollbank oder sonst durch ihren steuerlichen Vertreter mit dem in der Anlage 2 angefügten Formular unter vollständiger Bekanntgabe der darin angeführten Stammdaten gegenüber der Meldestelle erklären, dass die Vornahme einer Jahresmeldung beabsichtigt ist (Absichtserklärung). Dabei ist in der Absichtserklärung jedenfalls das Ende des laufenden Geschäftsjahres anzugeben. Mit der Abgabe der Absichtserklärung gelten diese Fonds bis zum Ende der Frist gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 als Meldefonds und sind mit einer entsprechenden Zusatzbezeichnung in die Liste der Meldefonds aufzunehmen. Die Absichtserklärung ist für Fonds, die bis zum 15. November zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb bis zum 15. November tatsächlich beginnt, bis zum 15. November desselben Jahres, für alle anderen Fonds bis spätestens 23. Dezember um 12 Uhr desselben Jahres abzugeben. Verspätete Absichtserklärungen gelten am 2. Jänner des Folgejahres als eingebracht.
§ 6. (1) Die Meldestelle hat jene Fonds, für die von registrierten Verwaltungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1) erklärt wurde, ob deren Erträge der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen, in einer gesonderten Liste auszuweisen und im Internet zu veröffentlichen (Fonds, die der KESt auf Zinsen gemäß § 98 EStG 1988 unterliegen).
(2) Meldefonds, die der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen, sind in einer gesonderten Liste (Meldefonds KESt auf Zinsen gemäß § 98 EStG 1988) auszuweisen und zu veröffentlichen. Werden keine Jahresmeldungen mehr abgegeben, sind diese Fonds in einer gesonderten Liste (Ehemalige Meldefonds KESt auf Zinsen gemäß § 98 EStG 1988) für den Zeitraum eines Jahres auszuweisen und zu veröffentlichen.
(3) Die Bestimmungen des § 4 über verspätete Meldungen und Korrekturen ursprünglich rechtzeitig erfolgter Meldungen sind für (Stück)Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Abzugsverpflichtete eine Korrektur der einbehaltenen KESt nicht vornehmen darf.
§ 7. Die Fristberechnung richtet sich nach § 108 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, wobei abweichend von § 108 Abs. 2 BAO die Frist nicht mit Ablauf des Tages, sondern um 16 Uhr endet. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag, 24. oder 31. Dezember ist abweichend von § 108 Abs. 3 BAO der letzte davorliegende Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 6. Juni 2016 in Kraft. Für Meldungen, die vor dem 6. Juni 2016 vorgenommen werden, sind die Bestimmungen der Fonds-Melde-VO, BGBl. II Nr. 96/2012 in der Fassung des BGBl. II Nr. 224/2014, weiter anzuwenden.
(2) Die Fonds-Melde-VO, BGBl. II Nr. 96/2012 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2014 tritt mit Ablauf des 5. Juni 2016 außer Kraft, wobei die letzte Meldung am 3. Juni 2016 bis 16 Uhr abgegeben werden kann. Die aufgrund der Fonds-Melde-VO erstellten Listen sind weiterzuführen und gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu adaptieren.
(3) Verwaltungsgesellschaften haben entsprechend den Vorgaben der Meldestelle zwischen dem 15. April und 13. Mai 2016 die auf Grund des Punktes 3.1 der Anlage 1 der Fonds-MeldeVO enthaltenen Stammdaten um jene Angaben zu vervollständigen, welche auf Grund Anlage 2 zusätzlich erforderlich sind.
(4) Sofern Meldungen im Jahr 2016 abgegeben werden, sind die Stammdaten gemäß Anlage 2 um die Angabe zu ergänzen, ob die Erträge des Fonds der EU-Quellensteuer unterliegen.
(5) § 2 Abs. 2 und § 6 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 305/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Meldung der in Zeile 19 und 20 der in Anlage 3 enthaltenen Tabelle „Beschreibung Datensatz Start“ geforderte Angaben sind erstmals in Meldungen mit Satus „New“ anzugeben, die nach dem 30. März 2017 an die Meldestelle übermittelt werden. Verwaltungsgesellschaften haben
(6) §§ 3, 5 und 7 sowie die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 298/2018 tritt mit 1. Dezember 2018 in Kraft. Die Anlage 3 und die Anlage 3a in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 298/2018 tritt am 1. Juli 2019 in Kraft und ist erstmals für die Meldung von Erträgen aus Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen. Verwaltungsgesellschaften können
(7) §§ 2, 5 sowie die Anlagen 1 und 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 158/2023, treten am 1. Juni 2023 in Kraft. Die Anlagen 3, 3a und 3b, jeweils in der Fassung derVerordnung BGBl. II Nr. 158/2023, treten mit 1. April 2023 in Kraft.
(8) § 2 sowie die Anlagen 1, 2, 3 und 3a, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2025, treten am 14. April 2025 in Kraft und sind erstmals für die Meldung anzuwenden, die nach dem 13. April 2025 vorgenommen werden. Erfolgen für Meldungen, die vor dem 14. April 2025 vorgenommen wurden, nach dem 13. April 2025 Korrekturen gem. § 4 hat der Abzugsverpflichtete eine Berichtigung des Kapitalertragsteuerabzuges und der sonstigen darauf basierenden und in Folge davon betroffenen steuerlichen Werte nicht vorzunehmen.