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20009218 AT

Section Control-Messstreckenverordnung Lafnitz-Hartberg

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Section Control-Messstreckenverordnung Lafnitz-Hartberg

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Kurztitel

Section Control-Messstreckenverordnung Lafnitz-Hartberg

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 188/2015

Inkrafttretensdatum

04.07.2015

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf dem Abschnitt Lafnitz-Hartberg der A 2 Süd Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Lafnitz-Hartberg)

StF: BGBl. II Nr. 188/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet

Bundesrecht Section Control-Messstreckenverordnung Lafnitz-Hartberg

§ 1. Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird für beide Fahrtrichtungen der Abschnitt zwischen km 110,84 und km 116,27 der A 2 Süd Autobahn festgelegt.

Bundesrecht Section Control-Messstreckenverordnung Lafnitz-Hartberg

§ 2. Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.

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