Lenkertaggeld-Verordnung 2015
Gesetzestext (3 Artikel)
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Kurztitel
Lenkertaggeld-Verordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 178/2015
Inkrafttretensdatum
01.07.2015
Langtitel
Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Bemessung des Lenkertaggeldes für die gemäß § 17 Abs.1 a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Lenkertaggeld-Verordnung 2015 / LTG-VO 2015)
StF: BGBl. II Nr. 178/2015
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 68 Abs. 1 Reisegebührenvorschrift (RGV) 1955, BGBl. Nr. 133 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003, in Verbindung mit § 17a Abs. 3 Z 1 PTSG, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 210/2013, wird verordnet
§ 1. (1) Das Lenkertaggeld gebührt
(2) Das Lenkertaggeld gebührt grundsätzlich für jeden Kalendertag Fahrdienst mit einer Ausbleibezeit von mehr als vier Stunden, ausgenommen bei Samstagdiensten, wo auch eine geringere Dauer ausreicht. Bei einer Ausbleibezeit bis drei Stunden ist das Lenkertaggeld jedenfalls gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 steuerpflichtig. Ausbleibezeit ist die Dauer der Abwesenheit von der Dienststelle vom Zeitpunkt der Abfahrt von der Dienststelle bis zur Rückkehr an die Dienststelle.
(2a) Von 1. Juni bis 30. September gilt für vollbeschäftigte Bedienstete, die in der Briefzustellung in Code 8722 oder Code 8723 dauernd verwendet werden, anstelle des Abs. 2 folgender Abs. 2a
(3) Zum Verhältnis der beiden lohngestaltenden Vorschriften Reisegebührenvorschrift (RGV) und dieser Verordnung: Bediensteten, die infolge Dienstzuteilung Gebühren gemäß Abschnitt V RGV („Zuteilungsgebühr“) erhalten, steht grundsätzlich kein Lenkertaggeld zu. Beträgt der Prozentsatz des Tagesgebührenanteils der Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 RGV weniger als 100% (ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung), gebührt ergänzendes Lenkertaggeld in gleicher Höhe wie das Lenkertaggeld (Abs. 4).
(4) Das Lenkertaggeld für Bedienstete gem. Abs. 1 lit. a (Postbetriebsdienst) beträgt für Fahrten im Dienstort und für Fahrten nach auswärts € 8,20.
(5) Den zum Personenkreis gemäß Abs. 1 lit. b (Güterbeförderung, Wertlogistik) gehörenden Bediensteten gebührt für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Stand des Fahrpersonals das Lenkertaggeld als Monatspauschale in der Höhe des Sechsundzwanzigfachen des Lenkertaggeldes gemäß Abs. 4.
(6) Zusätzlich zum Monatspauschale gem. Abs. 5 gebührt für Fahrten nach auswärts, die regelmäßig (kurs-, turnusmäßig) durchgeführt werden, mit einer Ausbleibezeit von mehr als acht Stunden je Fahrtag ein Zuschlag in Höhe von € 3,70.
(7) Das Monatspauschale (Abs. 5) wird gekürzt
(8) Der Kürzungsbetrag (Abs. 7) ergibt sich
(9) Dienstfreie Tage, die als Zeitausgleich für geleistete Überstunden oder turnusmäßig für die Überschreitung der durchschnittlichen Tagespflichtleistung gewährt werden, sind keine Urlaubstage im Sinne des Abs. 7 lit. a.
(10) Als Abzug vom Fahrdienst im Sinne des Abs. 7 lit. a gilt nicht die Heranziehung zu anderen Diensten als dem Lenkerdienst, wenn das auf Gründe zurückzuführen ist, die vom Bediensteten nicht zu vertreten sind, und die Dauer dieser Verwendung vier Tage im Monat nicht übersteigt; übersteigt sie dieses Ausmaß, dann ist das Monatspauschale (Abs. 5) für den gesamten Zeitraum (Werktage) dieser Verwendung zu kürzen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft und ersetzt die Verordnung BGBl. II Nr. 56/2014.