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20009207 AT

Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung

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Kurztitel

Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 156/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Abkürzung

GrESt-SBV

Index

32/06 Verkehrsteuern

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungserklärung und die Übermittlung von Daten an die Justiz (Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung – GrESt-SBV)

StF: BGBl. II Nr. 156/2015

Änderung

BGBl. II Nr. 287/2018

BGBl. II Nr. 579/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 12, 13 und 16 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet

Schlagworte

FORG-Anpassungsverordnung (BGBl. II Nr. 579/2020)

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20009207

Dokumentnummer

NOR40171466

Bundesrecht Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung

§ 1. (1) Das Finanzamt Österreich hat die für die Erhebung der Gerichtsgebühr erforderlichen und vom Parteienvertreter im Zug einer Selbstberechnung nach § 11 Abs. 1 GrEStG 1987 über FinanzOnline erfassten Daten elektronisch der Justiz zu übermitteln.

(2) Bei jedem im Zug einer Selbstberechnung über FinanzOnline erfassten Erwerbsvorgang ist pro Erwerber als Schlüssel für die betreffenden Daten nach Abs. 1 eine Vorgangsnummer zu generieren. Diese Vorgangsnummer ist dem Parteienvertreter ersichtlich zu machen.

Bundesrecht Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung

§ 2. (1) Die nach § 1 Abs. 1 zu übermittelnden Daten sind

(2) Werden vom Parteienvertreter Daten eines Rechtsvorganges, der auf Anmeldung wartet, nachträglich verändert, so hat eine vollständige Übermittlung der Daten nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der Änderungen zu erfolgen.

Bundesrecht Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung

§ 3. Das Finanzamt Österreich hat für jeden Anmeldungszeitraum (§ 13 Abs. 1 GrEStG 1987) die Daten gemäß § 2 sowie alle für diesen Anmeldungszeitraum gemäß § 1 Abs. 2 generierten Vorgangsnummern pro Erwerber zu übermitteln.

Bundesrecht Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung

§ 4. Die Datenübermittlungen nach §§ 2 und 3 erfolgen täglich.

Bundesrecht Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung

§ 5. Hat das Finanzamt Österreich die Grunderwerbsteuer mittels Bescheid nach § 201 BAO festgesetzt (§ 16 GrEStG 1987), so hat sie diese Tatsache der Justiz ohne unnötigen Aufschub elektronisch mitzuteilen.

Bundesrecht Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung

§ 6. Die Selbstberechnungserklärung nach § 12 GrEStG 1987 erfolgt im elektronischen Rechtsverkehr durch Bekanntgabe einer Vorgangsnummer (§ 1 Abs. 2) durch den Parteienvertreter. Wenn die Vorgangsnummer nicht durch den Parteienvertreter, der die Selbstberechnung vorgenommen hat, sondern durch einen anderen Parteienvertreter oder die Partei selbst dem Grundbuchsgericht bekannt gegeben wird, gilt auch das als wirksame Selbstberechnungserklärung.

Bundesrecht Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft und ist auf alle Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Selbstberechnung nach dem 30. Juni 2015 vorgenommen wird.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die automatisationsunterstützte Übermittlung von Daten und das Erfassungsbuch gemäß §§ 13 und 14 Grunderwerbsteuergesetz 1987 in der Fassung BGBl. Nr. 682/1994, BGBl. Nr. 188/1995, außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 1, § 3 und § 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

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