Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Inhaltsübersicht (20)
Gesetzestext (20 Artikel)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. April 2015 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Dritte Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 3 für Österreich mit 1. August 2015 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben
Österreich hat gegen die Erklärung der Türkei zu Zypern am 10. Juli 2017 eine Einwendung erhoben.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Dritte Zusatzprotokoll ratifiziert oder angenommen
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
„Die Regierung der Französischen Republik erklärt gemäß Art. 4 Abs. 5 des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen, dass die Zustimmung der gesuchten Person zu ihrer Auslieferung und gegebenenfalls der Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität, abgegeben vor der französischen Justizbehörde in Übereinstimmung mit dem französischen Recht, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Justizbehörde über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren jederzeit widerrufen werden können.
Die Regierung der Französischen Republik erklärt gemäß Art. 5 lit. b des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen, dass die in Art. 14 des Übereinkommens festgelegten Regeln zum Grundsatz der Spezialität auf von den französischen Behörden ausgelieferte Personen keine Anwendung finden, wenn diese Personen ihrer Auslieferung zugestimmt haben und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichten.
Die in der am 10. Februar 1986 hinterlegten Ratifikationsurkunde [des Europäischen Auslieferungsübereinkommens] enthaltene Erklärung ersetzend, erklärt die Regierung der Französischen Republik, dass, hinsichtlich Frankreichs, das Übereinkommen sowie dessen Zweites, Drittes und Viertes Zusatzprotokoll auf dem gesamten Gebiet der Republik zur Anwendung kommen.“
Die Italienische Republik erklärt gemäß Art. 4 Abs. 5 des Dritten Zusatzprotokolls, dass die Zustimmung und der Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität, in den Fällen des Abs. 5 und unter Einhaltung der italienischen Strafprozessordnung in ihrer aktuellen Fassung, widerrufen werden können.
Die Italienische Republik erklärt gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b, dass der in Art. 14 des Übereinkommens festgelegte Grundsatz der Spezialität nicht zur Anwendung kommt, wenn die ausgelieferte Person ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.
Gemäß Art. 17 Abs. 2 des Protokolls erklärt die Republik Litauen, dass sie von dem Recht, Art. 2 Abs. 1 des Protokolls nicht anzunehmen, Gebrauch macht.
Gemäß Art. 5 des Protokolls erklärt die Republik Litauen, dass die Bestimmungen des Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht gelten, wenn die von der Republik Litauen ausgelieferte Person nach Art. 4 des Protokolls ihre Zustimmung zu der Auslieferung gibt.
Gemäß Art. 4 Abs. 5 des Protokolls erklärt die Republik Litauen, dass die Zustimmung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung des zuständigen Gerichts der Republik Litauen über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren widerrufen werden kann.
„In Übereinstimmung mit Art. 5 des Zusatzprotokolls erklärt die Republik Moldau, dass die in Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens festgelegten Bestimmungen nicht angewendet werden, wenn die von der Republik Moldau ausgelieferte Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung im vereinfachten Verfahren gibt und auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.“
Spanien hat am 25. Oktober 2019 sowie am 28. April 2022 die nachstehenden Erklärungen hinsichtlich der vom Vereinigten Königreich erklärten territorialen Anwendbarkeit auf Gibraltar (siehe BGBl. III Nr. 81/2022) abgegeben
Erklärung vom 25. Oktober 2019
„In Bezug auf die Mitteilung des Vereinigten Königreichs an das Generalsekretariat des Europarats vom 29. Juli 2019 über die Absicht des Vereinigten Königreichs, die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (SEV Nr. 24), des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 98), des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 209) und des Vierten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 212) auf Gibraltar auszudehnen, gibt Spanien unter Hinweis darauf, dass es Vertragspartei des genannten Übereinkommens sowie des Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 86) und des Zweiten und Dritten Zusatzprotokolls ist, folgende Erklärung ab
Spanien wünscht, dass die Zusammenarbeit in dieser Angelegenheit, die zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich durch das Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle ermöglicht wird, auch in Gibraltar möglich sein soll. Wie in Art. 27 Abs. 4 des Übereinkommens vorgesehen, ist hierfür eine unmittelbare Vereinbarung der Vertragsparteien erforderlich. Folglich sind die spanischen Behörden der Ansicht, dass sich das Vereinigte Königreich gemäß Art. 27 Abs. 4 direkt an die Vertragsparteien zur Einholung der Zustimmung wenden muss, welche ausdrücklich zu erfolgen hat. Die Vertragsstaaten hätten außer einem Ersuchen des Vereinigten Königreichs keine Mitteilung des Vertragsbüros des Europarats erhalten sollen. Die Notwendigkeit bekräftigend, dieses Verfahren auch in zukünftigen Fällen anzuwenden, reagierte Spanien auf diese Mitteilung, indem es sich direkt an das Vereinigte Königreich wandte und in einer Verbalnote, die am 22. Oktober an dessen Botschaft in Madrid zugestellt wurde, seine Zustimmung zum Ausdruck brachte. Spanien lehnt es ab, dass eine Ausdehnung des territorialen Anwendungsbereichs des Übereinkommens durch bloße stillschweigende Zustimmung erfolgen kann.“
Erklärung vom 28. April 2022
„In Bezug auf die Mitteilung des Vereinigten Königreichs an das Generalsekretariat des Europarats vom 29. Juli 2019 über die Absicht des Vereinigten Königreichs, die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (SEV Nr. 24), dessen Zweiten Zusatzprotokolls (SEV Nr. 98), dessen Dritten Zusatzprotokolls (SEV Nr. 209) und dessen Vierten Zusatzprotokolls (SEV Nr. 212) auf Gibraltar auszudehnen, gibt Spanien unter Hinweis darauf, dass es Vertragspartei des genannten Übereinkommens sowie des Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 86) und dessen Zweiten und Dritten Zusatzprotokolls ist, folgende Erklärung ab
1. Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.
2. Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.
3. Folglich ist jedwede Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und der dazugehörigen Protokolle so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet, und darf nicht als Änderung in irgendeiner Form des in den beiden vorangehenden Absätzen Dargelegten verstanden werden.
4. Das Verfahren, welches in den von Spanien und dem Vereinigten Königreich am 19. Dezember 2007 abgeschlossenen Vereinbarungen über die Behörden von Gibraltar im Rahmen bestimmter internationaler Verträge vorgesehen ist (genauso wie in den „Vereinbarten Abkommen über die Behörden von Gibraltar im Rahmen der Rechtsakte der EU und der EG sowie der entsprechenden Verträge“ vom 19. April 2000), gelten für dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle.
5. Die Anwendung dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle auf Gibraltar ist nicht als Anerkennung irgendwelcher anderer als der in Art. 10 des Vertrages von Utrecht zwischen der Krone Spaniens und der Krone Großbritanniens vom 13. Juli 1713 angeführten Rechte oder Situationen auszulegen.
Abschließend möchte Spanien den Inhalt der Vorbehalte und Erklärungen wiederholen, die es bisher zu dem Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen abgegeben hat.“
Gemäß Art. 4 Abs. 5 des Dritten Zusatzprotokolls erklärt die Ukraine, dass die Zustimmung einer Person zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren und gegebenenfalls der Verzicht einer Person auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität widerrufen werden können, bevor sie von einem Untersuchungsrichter genehmigt wurden.
Gemäß Art. 5 lit. b des Dritten Zusatzprotokolls erklärt die Ukraine, dass Art. 14 des Übereinkommens nicht angewendet wird, wenn die seitens der Ukraine ausgelieferte Person der Auslieferung zugestimmt und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.
Die Ukraine hat am 19. April 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Zusatzprotokoll aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander die Personen, nach denen gemäß Artikel 1 des Übereinkommens gesucht wird, in dem vereinfachten Verfahren, wie es in diesem Protokoll vorgesehen ist, auszuliefern, sofern diese Personen und die ersuchte Vertragspartei hierzu ihre Zustimmung gegeben haben.
(1) Liegt gegen die gesuchte Person ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung nach Artikel 16 des Übereinkommens vor, so bedarf es für die Auslieferung nach Artikel 1 dieses Protokolls nicht der Vorlage eines Auslieferungsersuchens und der Unterlagen nach Artikel 12 des Übereinkommens. Die ersuchte Vertragspartei sieht für die Anwendung der Artikel 3 bis 5 dieses Protokolls und für ihre endgültige Entscheidung über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren die folgenden von der ersuchenden Vertragspartei übermittelten Informationen als ausreichend an
(2) Erweisen sich die Informationen nach Absatz 1 für die ersuchte Vertragspartei als unzureichend, um über die Auslieferung entscheiden zu können, so kann ungeachtet des Absatzes 1 um ergänzende Informationen ersucht werden.
(3) Hat die ersuchte Vertragspartei bereits ein Auslieferungsersuchen nach Artikel 12 des Übereinkommens erhalten, so findet dieses Protokoll sinngemäß Anwendung.
Wird eine Person, nach der zum Zweck der Auslieferung gesucht wird, gemäß Artikel 16 des Übereinkommens verhaftet, so unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei nach deren Recht diese Person unverzüglich über das sie betreffende Ersuchen und über die Möglichkeit der Anwendung des vereinfachten Auslieferungsverfahrens nach diesem Protokoll.
(1) Die gesuchte Person erklärt ihre Zustimmung und gegebenenfalls ihren ausdrücklichen Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität vor der zuständigen Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei nach deren Recht.
(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 unter Bedingungen entgegengenommen werden, die erkennen lassen, dass die Person sie freiwillig und in vollem Bewusstsein der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bekundet hat. Zu diesem Zweck hat die gesuchte Person das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen. Bei Bedarf sorgt die ersuchte Vertragspartei dafür, dass die gesuchte Person von einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher unterstützt wird.
(3) Die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 werden nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zu Protokoll genommen.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 sind die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 unwiderruflich.
(5) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität widerrufen werden können. Die Zustimmung kann bis zur endgültigen Entscheidung der ersuchten Vertragspartei über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren widerrufen werden. In diesem Fall wird der Zeitabschnitt zwischen der Mitteilung der Zustimmung und der Mitteilung ihres Widerrufs bei der Berechnung der in Artikel 16 Absatz 4 des Übereinkommens vorgesehenen Fristen nicht berücksichtigt. Der Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität kann bis zur Übergabe der betreffenden Person widerrufen werden. Jeder Widerruf der Zustimmung zur Auslieferung oder des Verzichts auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität ist nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zu Protokoll zu nehmen und der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass Artikel 14 des Übereinkommens nicht gilt, wenn die von diesem Staat ausgelieferte Person nach Artikel 4 dieses Protokolls
(1) Damit die ersuchende Vertragspartei gegebenenfalls ein Auslieferungsersuchen nach Artikel 12 des Übereinkommens stellen kann, teilt ihr die ersuchte Vertragspartei so bald wie möglich, spätestens aber zehn Tage nach der vorläufigen Verhaftung mit, ob die gesuchte Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung erteilt hat.
(2) Entscheidet sich die ersuchte Vertragspartei in Ausnahmefällen gegen die Anwendung des vereinfachten Verfahrens, obwohl die gesuchte Person zugestimmt hat, so teilt sie dies der ersuchenden Vertragspartei rechtzeitig genug mit, damit diese vor Ablauf der nach Artikel 16 des Übereinkommens vorgesehenen Frist von vierzig Tagen ein Auslieferungsersuchen stellen kann.
Hat die gesuchte Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben, so teilt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei ihre Entscheidung über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren innerhalb von zwanzig Tagen nach dem Zeitpunkt mit, zu dem die Person zugestimmt hat.
Für den Zweck dieses Protokolls können Mitteilungen durch elektronische oder andere Mittel, die einen schriftlichen Nachweis ermöglichen, unter Bedingungen, die den Vertragsparteien die Feststellung ihrer Echtheit erlauben, sowie über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) übersandt werden. In jedem Fall übersendet die betreffende Vertragspartei die Unterlagen auf Ersuchen und jederzeit im Original oder in beglaubigter Abschrift.
Die Übergabe erfolgt so bald wie möglich und vorzugsweise innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung der Entscheidung über die Auslieferung.
Gibt die gesuchte Person ihre Zustimmung nach Ablauf der in Artikel 6 Absatz 1 dieses Protokolls vorgesehenen Frist von zehn Tagen, so führt die ersuchte Vertragspartei das vereinfachte Verfahren nach diesem Protokoll durch, sofern ihr noch kein Auslieferungsersuchen im Sinne des Artikels 12 des Übereinkommens zugegangen ist.
Für die Durchlieferung im Sinne des Artikels 21 des Übereinkommens gilt, wenn eine Person im vereinfachten Verfahren an die ersuchende Vertragspartei auszuliefern ist, Folgendes
(1) Die in diesem Protokoll verwendeten Wörter und Ausdrücke sind im Sinne des Übereinkommens auszulegen. Zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls findet das Übereinkommen sinngemäß Anwendung, soweit es mit den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar ist.
(2) Dieses Protokoll lässt die Anwendung des Artikels 28 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens über das Verhältnis des Übereinkommens zu zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen unberührt.
Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird über die Durchführung dieses Protokolls fortlaufend informiert; er unternimmt das Nötige, um bei Schwierigkeiten, die sich möglicherweise aus der Auslegung und Durchführung des Protokolls ergeben, eine gütliche Einigung zu erleichtern.
(1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die Vertragspartei des Übereinkommens sind oder das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Unterzeichner kann das Protokoll nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne gleichzeitig oder zuvor das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt zu haben. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, tritt dieses Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung folgt.
(1) Jeder Nichtmitgliedstaat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten, nachdem es in Kraft getreten ist.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats.
(3) Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet.
(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
(3) Jede nach Absatz 1 oder 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
(1) Die von einem Staat zu einer Bestimmung des Übereinkommens oder der beiden Zusatzprotokolle dazu angebrachten Vorbehalte finden auch auf dieses Protokoll Anwendung, sofern dieser Staat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde keine anderslautende Absicht zum Ausdruck bringt. Das Gleiche gilt für jede Erklärung, die zu oder aufgrund einer Bestimmung des Übereinkommens oder der beiden Zusatzprotokolle dazu abgegeben worden ist.
(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er von dem Recht Gebrauch macht, Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls ganz oder teilweise nicht anzunehmen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
(3) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach die in Artikel 4 Absatz 5 und in Artikel 5 dieses Protokolls vorgesehenen Erklärungen abgeben.
(4) Jeder Staat kann einen Vorbehalt, den er nach diesem Protokoll angebracht hat, oder eine Erklärung, die er nach dem Protokoll abgegeben hat, durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; diese Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam.
(5) Eine Vertragspartei, die nach Absatz 2 dieses Artikels einen Vorbehalt zu Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei Artikel 2 Absatz 1 anwendet. Sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 insoweit verlangen, als sie selbst ihn angenommen hat.
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats folgt.
(3) Die Kündigung des Übereinkommens hat ohne weiteres auch die Kündigung dieses Protokolls zur Folge.
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist,
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 10. November 2010 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und den Nichtmitgliedstaaten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.