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20009146 AT

kleine Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht kleine Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung

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Kurztitel

kleine Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 97/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Abkürzung

kVU-KAV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Langtitel

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Kapitalanlagen kleiner Versicherungsunternehmen (kleine Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung – kVU-KAV)

StF: BGBl. II Nr. 97/2015

Änderung

BGBl. II Nr. 356/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 90 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Gesetzesnummer

20009146

Dokumentnummer

NOR40170184

Bundesrecht kleine Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung

§ 1. Diese Verordnung gilt für kleine Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3 VAG 2016.

Bundesrecht kleine Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung

§ 2. (1) Kleine Versicherungsunternehmen haben bei der Auswahl der Vermögenswerte gemäß § 90 Abs. 1 VAG 2016 auf Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen. Ebenso ist auf die mit den Vermögenswerten verbundenen Risiken, insbesondere auf eine ausreichende Bonität des Emittenten oder des Vertragspartners zu achten. Eine angemessene Risikoüberwachung ist sicherzustellen und zu dokumentieren.

(2) Einmal ausnutzbare Darlehen, Guthaben und Forderungen dürfen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, der Bürge und bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben,

(3) Wertpapiere dürfen nur herangezogen werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat und die Haftung des Verwahrers oder des Zwischenverwahrers für das Verschulden von Drittverwahrern vertraglich weder beschränkt noch ausgeschlossen ist. Wertpapiere sind bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches in einem OECD-Mitgliedstaat gemäß § 5 Z 11 VAG 2016 zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist (Verwahrer), zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die jeweils hinterlegten Wertpapiere beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Falle eines Konkursverfahrens des Verwahrers eine Sondermasse bildet.

(4) Vermögenswerte gemäß Abs. 1 dürfen nur dann herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein Bankkonto, für das die Bank gegenüber dem kleinen Versicherungsunternehmen auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat, eingehen.

(5) Vermögenswerte, sofern sie keiner Depotpflicht unterliegen, sind ausreichend sicher zu verwahren.

Bundesrecht kleine Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung

§ 3. (1) Folgende Vermögenswerte gemäß § 2 sind für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsunternehmen geeignet

(2) Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten gemäß § 90 Abs. 2 VAG 2016 ist nur unter den folgenden Voraussetzungen zulässig

Bundesrecht kleine Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung

§ 4. (1) Die nachstehenden einzelnen Kapitalanlagen dürfen nur bis zu den folgenden Sätzen auf Basis des Buchwerts der gesamten Kapitalanlagen angelegt werden („Einzel-Grenze“)

(2) Die nachstehenden Kapitalanlagen dürfen in Summe nur bis zu den folgenden Sätzen auf Basis des Buchwerts der gesamten Kapitalanlagen angelegt werden („Gesamt-Grenze“)

(3) Bei kurzfristigen Überschreitungen der in den Abs. 1 und 2 normierten Kapitalanlagegrenzen durch marktbedingte Wertschwankungen, Schadenszahlungen oder Prämieneinnahmen im Ausmaß von bis zu 10% vom Grenzwert kann von sofortigen Maßnahmen abgesehen werden, sofern zeitnah eine erneute Einhaltung der Kapitalanlagegrenzen erreicht werden kann.

Bundesrecht kleine Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 356/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a enthaltenen Verweise auf § 1 Z 2 und § 107 Abs. 5 Z 2 BörseG 2018 sind vor Ablauf des 2. Jänner 2018 jeweils als Verweis auf § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 (BörseG), BGBl. Nr. 555/1989, zu lesen.

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