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20009138 AT

Section Control-Messstreckenverordnung Flughafen-Fischamend

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Section Control-Messstreckenverordnung Flughafen-Fischamend

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Kurztitel

Section Control-Messstreckenverordnung Flughafen-Fischamend

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 85/2015

Inkrafttretensdatum

25.04.2015

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf einem Abschnitt der A 4 Ost Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Flughafen-Fischamend)

StF: BGBl. II Nr. 85/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet

Bundesrecht Section Control-Messstreckenverordnung Flughafen-Fischamend

§ 1. Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird für beide Fahrtrichtungen der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Wien der A 4 Ost Autobahn der Abschnitt zwischen km 12,0 und km 18,8 festgelegt.

Bundesrecht Section Control-Messstreckenverordnung Flughafen-Fischamend

§ 2. Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.

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