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20009134 AT

2. Genehmigungsfreistellungsverordnung

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung

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Kurztitel

2. Genehmigungsfreistellungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 80/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

17.04.2015

Index

50/01 Gewerbeordnung

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über genehmigungsfreie Arten von Betriebsanlagen (2. Genehmigungsfreistellungsverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 80/2015

Änderung

BGBl. II Nr. 172/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 74 Abs. 7 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20009134

Dokumentnummer

NOR40170037

Bundesrecht 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung

§ 1. (1) Für folgende Arten von Betriebsanlagen ist jedenfalls keine Genehmigung erforderlich, sofern die in Abs. 2 bestimmten Betriebszeiten eingehalten werden und § 2 nicht anderes bestimmt

(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Betriebsanlagen werden innerhalb folgender Betriebszeiten betrieben

Für die in Abs. 1 Z 8 bis 10 genannten Arten von Betriebsanlagen sind Z 1 und 2 nicht anzuwenden. Für die in Abs. 1 Z 11 und 12 genannten Arten von Betriebsanlagen sind Z 1 bis 4 nicht anzuwenden. Für die in Abs. 1 Z 13 genannten Arten von Betriebsanlagen sind Z 1 bis 4 mit der Maßgabe nicht anzuwenden, dass stattdessen die in Generalgenehmigungsbescheiden festgelegten Betriebs- und Lieferzeitenregelungen einzuhalten sind.

Bundesrecht 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung

§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für Betriebsanlagen,

Bundesrecht 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 1, 5 und 7 bis 13 und § 1 Abs. 2 Schlussteil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2018 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, gleichzeitig tritt § 2 Z 1 außer Kraft.

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